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   LAG München, 19.12.1996 - 4 Sa 856/95   

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https://dejure.org/1996,5471
LAG München, 19.12.1996 - 4 Sa 856/95 (https://dejure.org/1996,5471)
LAG München, Entscheidung vom 19.12.1996 - 4 Sa 856/95 (https://dejure.org/1996,5471)
LAG München, Entscheidung vom 19. Dezember 1996 - 4 Sa 856/95 (https://dejure.org/1996,5471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Soziale Auswahl nach Widerspruch gegen Betriebsübergang; Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung; Veräußerung eines Betriebsteiles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Betriebsübergang: Widerspruch des Arbeitnehmers - betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 367/96

    Soziale Absicherung - Betriebsübergang - Widerspruch

    Auch dies ist anhand von § 242 BGB zu prüfen (BAG Urteil vom 7. April 1993 - 2 AZR 449/91 B - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu II 5 b der Gründe; ebenso LAG Berlin Urteil vom 26. Mai 1997 - 9 Sa 19/97 - LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 20; LAG Hamm Urteil vom 19. Juli 1994 - 6 Sa 30/94 - AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; LAG München Urteil vom 19. Dezember 1996 - 4 Sa 856/95 - n.v.; zum Meinungsstand im Schrifttum KR-Pfeiffer, 4. Aufl. 1996, § 613 a BGB Rz 65; Ingelfinger, ZfA 1996, 591, 603 ff.; Küttner/Kreitner, Personalbuch 1997, 4. Aufl., Betriebsübergang Rz 44).
  • BAG, 16.07.1998 - 8 AZR 284/97

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang - Widerspruch des

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Dezember 1996 - 4 Sa 856/95 - wird zurückgewiesen.
  • LAG München, 20.01.1998 - 6 Sa 65/96

    Betriebsübergang: Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds

    a) In Übereinstimmung mit den Urteilen des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Dezember 1996 (4 Sa 855/95, 4 Sa 856/95) und den Parteien ist auch hier zunächst einmal davon auszugehen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers trotz Veräußerung der Druckerei an die Firma über den 1. Januar 1995 hinaus bei der Beklagten verblieben ist.
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