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   LAG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 4 Sa 89/12   

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LAG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 4 Sa 89/12 (https://dejure.org/2012,45616)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.11.2012 - 4 Sa 89/12 (https://dejure.org/2012,45616)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. November 2012 - 4 Sa 89/12 (https://dejure.org/2012,45616)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versorgungsordnung mit "gespaltener Rentenformel" - außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Vertragsauslegung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 695/08

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 4 Sa 89/12
    Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 (3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07) aus, durch die mit § 275 c SGB VI erfolgte außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze sei eine planwidrige Lücke in der Versorgungsordnung der Beklagten entstanden, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei.

    Sie ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - BGHZ 170, 311 Rn. 28; BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - nv Rn. 26; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214, Rn. 21).

    1.3 Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass trotz der relativ apodiktischen Formulierung des Leitsatzes (3 AZR 695/08) und des Orientierungssatzes (3 AZR 471/07) in den beiden Entscheidungen des BAG vom 21. April 2009 den Gründen dieser beiden Urteile nicht entnommen werden kann, dass Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG per se lückenhaft geworden sind und diese Lücke generell angemessen zu ergänzen ist.

    Im Unterschied zur vorliegenden Versorgungsordnung 1995 enthält die der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 695/08) zugrunde liegenden Leistungszulage aus einer Gesamtzulage eine Präambel, in der als Versorgungsziel die "Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards" genannt wird.

    Weiter ist in der Versorgungsordnung "3 AZR 695/08" ein Widerrufsvorbehalt enthalten, in dem sich die Arbeitgeberin für den Fall einer grundsätzlichen Änderung des Sozialversicherungsgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der BBG, vorbehalten hatte, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen.

    Im Gegensatz zu den beiden vom BAG am 21. April 2009 entschiedenen Fällen, wo im Verfahren 3 AZR 695/08 eine um 26 % und im Verfahren 3 AZR 471/07 um 42 % verringerte Betriebsrente zu verzeichnen war, errechnet sich im vorliegenden Verfahren lediglich eine Einbuße um ca. 8,1 % (vorliegend: 6,7 %) (bis zum 31.08.2008) bzw. um ca. 6,2 % (vorliegend: 6,7 %) (ab dem 01.09.2008).

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 471/07

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze - ergänzende Auslegung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 4 Sa 89/12
    Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 (3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07) aus, durch die mit § 275 c SGB VI erfolgte außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze sei eine planwidrige Lücke in der Versorgungsordnung der Beklagten entstanden, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei.

    1.3 Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass trotz der relativ apodiktischen Formulierung des Leitsatzes (3 AZR 695/08) und des Orientierungssatzes (3 AZR 471/07) in den beiden Entscheidungen des BAG vom 21. April 2009 den Gründen dieser beiden Urteile nicht entnommen werden kann, dass Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG per se lückenhaft geworden sind und diese Lücke generell angemessen zu ergänzen ist.

    Im Unterschied zur vorliegenden Versorgungsordnung 1995 enthält die der Entscheidung vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07) zugrunde liegende Leistungszusage aus einer Betriebsvereinbarung einen expliziten Hinweis auf § 159 SBG VI und damit auf die (alleinige) Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung und nicht auf die Erhöhung der BBG aus anderen, z.B. finanzpolitischen Gründen.

    Deshalb kann bei der Versorgungsordnung "3 AZR 471/07" durch die Umsetzung des § 275c SGB VI eine planwidrige Lücke entstanden sein.

    Im Gegensatz zu den beiden vom BAG am 21. April 2009 entschiedenen Fällen, wo im Verfahren 3 AZR 695/08 eine um 26 % und im Verfahren 3 AZR 471/07 um 42 % verringerte Betriebsrente zu verzeichnen war, errechnet sich im vorliegenden Verfahren lediglich eine Einbuße um ca. 8,1 % (vorliegend: 6,7 %) (bis zum 31.08.2008) bzw. um ca. 6,2 % (vorliegend: 6,7 %) (ab dem 01.09.2008).

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 290/06

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 4 Sa 89/12
    Bei Gesamtversorgungszusagen hat das BAG ein Anpassungserfordernis wegen Äquivalenzstörung erst bei einer Schwelle von mehr als 50 % gesehen (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - AP Nr. 5 zu § 313 BGB).
  • BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 431/07

    Gehaltserhöhung in einem Veräußerungsvertrag über eine Steuerberaterpraxis

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 4 Sa 89/12
    Sie ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - BGHZ 170, 311 Rn. 28; BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - nv Rn. 26; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214, Rn. 21).
  • BGH, 17.01.2007 - VIII ZR 171/06

    Voraussetzungen der Befreiungswirkung der Hinterlegung eines Geldbetrages des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 4 Sa 89/12
    Sie ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - BGHZ 170, 311 Rn. 28; BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - nv Rn. 26; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 - BAGE 130, 214, Rn. 21).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - 6 Sa 120/10

    Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel - außerplanmäßige Erhöhung der

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 4 Sa 89/12
    a) Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg machte in einem gleichgelagerten Parallelfall mit Urteil vom 10. Mai 2011 (2 Sa 115/10) unter II. 1. der Entscheidungsgründe nachfolgende Ausführungen, denen sich die erkennende Kammer, wie schon vor ihr auch die 6. Kammer (6 Sa 120/10), vollumfänglich anschließt.
  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

    Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 4 Sa 89/12
    Gleichgültig ist, ob die Lücke von Anfang an bestanden hat oder nachträglich entsteht (BGH 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - NJW-RR 2008, 562, Rn. 14).
  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 1072/12

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2012 - 4 Sa 89/12 - wird zurückgewiesen.
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