Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007 - 4 Sa 91/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung wegen mehrfachen Verstoßes gegen ein ausdrückliches Verbot der Benutzung eines dienstlichen Telefons zu privaten Zwecken; Prüfung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ...
- online-und-recht.de
- Judicialis
TKG § 99 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; BGB § 626 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626 Abs. 1
Außerordentliche Kündigung eines Betreuers einer Nichtsesshaftenunterkunft bei privater Nutzung des Diensttelefons - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- channelpartner.de (Kurzanmerkung)
Kein Sex am Arbeitsplatz
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 15.11.2006 - 9 Ca 1631/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007 - 4 Sa 91/07
- BAG, 14.11.2007 - 2 AZA 13/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04
Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007 - 4 Sa 91/07
Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. nur BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - NZA 2006, 977 ff.; BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98 ff.).Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit einer privaten Nutzung des Internets (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - NZA 2006, 977 ff.; BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98 ff.) kommt als kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten unter anderem in Betracht:.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - NZA 2006, 977 ff.; BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98 ff.) verletzt der Arbeitnehmer bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit.
Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98 ff. mit weiteren Nachweisen) soll mit dem Erfordernis einer einschlägigen Abmahnung vor Kündigungsausspruch vor allem dem Einwand des Arbeitnehmers begegnet werden, er habe die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht erkennen bzw. nicht damit rechnen können, der Arbeitgeber werde sein vertragswidriges Verhalten als so schwerwiegend ansehen.
- BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
Ordentliche Unkündbarkeit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007 - 4 Sa 91/07
Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. nur BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - NZA 2006, 977 ff.; BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98 ff.).Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit einer privaten Nutzung des Internets (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - NZA 2006, 977 ff.; BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98 ff.) kommt als kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten unter anderem in Betracht:.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - NZA 2006, 977 ff.; BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - NZA 2006, 98 ff.) verletzt der Arbeitnehmer bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit.
- LAG Hessen, 07.04.2009 - 13 Sa 1166/08
Außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung des Diensthandys
Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28. Juni 2007 (- 4 Sa 91/07 -, zit. nach juris) zu entscheiden hatte.