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   LAG München, 21.02.2008 - 4 Sa 942/07   

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https://dejure.org/2008,10946
LAG München, 21.02.2008 - 4 Sa 942/07 (https://dejure.org/2008,10946)
LAG München, Entscheidung vom 21.02.2008 - 4 Sa 942/07 (https://dejure.org/2008,10946)
LAG München, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 4 Sa 942/07 (https://dejure.org/2008,10946)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rufbereitschaftsdienst - Zeitzuschlag - Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag - Aufrundung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit während der Erbringung von Rufbereitschaften in einem Krankenhaus sowie die Höhe der hierauf entfallenden Zeitzuschläge; Möglichkeit der Aufrundung mehrerer - nach der Tarifregelung hier von vornherein nur ausnahmsweise ...

  • Judicialis

    TVöD § 8 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TVöD § 8 Abs. 3
    Vergütung und Nachtarbeitszuschlag bei Rufbereitschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 11 Sa 57/07

    Vergütung der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 S. 4 TVöD

    Auszug aus LAG München, 21.02.2008 - 4 Sa 942/07
    Im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.06.2007, 11 Sa 57/07, ZTR 2007, S. 548 f; anders LAG Nürnberg, U. v. 26.07.2007, 7 Sa 891/06, ZTR 2007, S. 549.

    Andernfalls würde sich, auch im Anschluss an die von der Beklagten in Bezug genommene Auffassung des LAG Nürnberg zu einer von den Tarifvertragsparteien gemeinten "Gesamtrufbereitschaftsdauer", sofort die Frage stellen müssen, welche "Gesamtrufbereitschaftsdauer bei mehrtägiger Dauer" damit gemeint sein solle - ein Monat, zwei Monate, eine ganze Saison, ein Jahr usw.? "Jede angefangene Stunde" könne sich deshalb nur auf eine Rufbereitschaftsschicht beziehen, was auch die Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 14.07.2007 (Az. 11 Sa 57/07) sei.

    Der Begriff, dass "jede" angefangene Stunde aufzurunden ist, gewinnt allein Sinn, wenn dies jeden Einsatz während einer Rufbereitschaft betrifft/meint (so auch LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.06.2007, 11 Sa 57/07, ZTR 2007, S. 548 f = DÖD 2008, S. 41 f - auch juris -).

    Wie auch das LAG Rheinland-Pfalz in der zit. Entscheidung vom 14.06.2007 (aaO) ausgeführt hat, würde eine lediglich einmalige Aufrundung der zuvor zeitlich kumulierten Arbeitseinsätze je Rufbereitschaftszeitraums eine tarifpolitisch kaum erklärbare Verschlechterung gegenüber der Vorgängerregelung darstellen, da zuvor je Rufbereitschaft einmal sogar auf drei Stunden aufgerundet wurde - was zu einem dadurch fingierten Arbeitszeitbonus von auch mehr als zwei Stunden führen konnte -, während durch die Rundungsregelung auf nunmehr lediglich die volle Stunde a priori nur kürzere Rundungszeiten von jedenfalls (deutlich) unter einer Stunde fingiert werden.

  • LAG Nürnberg, 26.07.2007 - 7 Sa 891/06

    Rufbereitschaft - Aufrundung angefangener Stunden

    Auszug aus LAG München, 21.02.2008 - 4 Sa 942/07
    Im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.06.2007, 11 Sa 57/07, ZTR 2007, S. 548 f; anders LAG Nürnberg, U. v. 26.07.2007, 7 Sa 891/06, ZTR 2007, S. 549.

    Genau dies sollte bereits mit der, für sich betrachtet noch nicht unmissverständlichen, Regelung zur Rufbereitschaft in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD(-K) normiert werden (ebenso: Welkoborsky in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr, TVöD (12/2007), § 8 Rz. 12; Hock/Kramer/Schwerdle, ZTR 2006, S. 622 f/629 (unter 5.); aA LAG Nürnberg, U. v. 26.07.2007, 7 Sa 891/06, ZTR 2007, S. 549; Pieper in Görg/Guth/Hamer/Pieper, TVöD (2007), § 8 Rz. 26; Sponer/Steinherr, TVöD, § 8 Rz. 95; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD, § 8 Rz. 57; Breier/Dassau/ Kiefer/Lang/Langenbrinck, TvöD (1/2008), § 8 Rz. 40; Dassau/Wiesend-Rothbrust, TVöD, § 8 Rz. 47).

  • BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 275/05

    Tarifauslegung - Einkommenssicherung

    Auszug aus LAG München, 21.02.2008 - 4 Sa 942/07
    Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch der praktischen Tarifübung, geklärt werden, wobei im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug gebührt, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG, U. v. 09.02.2006, 6 AZR 275/05, AP Nr. 193 zu § 1 TVG Auslegung - 3. der Gründe -).
  • BAG, 04.08.1988 - 6 AZR 48/86

    Vergütung von Bereitschaftszeiten als Bereitschaftsdienst - Begriff des

    Auszug aus LAG München, 21.02.2008 - 4 Sa 942/07
    Arbeitsinanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft als schwächster Form des Hintergrunddienstes sollen nach der ausdrücklichen Tarifdefinition hier also überhaupt den Ausnahmefall darstellen - keine Regelhaftigkeit in Form des Auftretens von Abrufen rhythmisch auch nur einmal je Rufbereitschaft aufweisen dürfen, Rufbereitschaften ohne Arbeitsanfall damit ausdrücklich der Regelfall sein (vgl. nur BAG, U. v. 04.08.1988, 6 AZR 48/86, ZTR 1989, S. 147 f = EzBAT Nr. 4 zu SR 2a BAT Rufbereitschaft - II. 2. a der Gründe -) -.
  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 259/08

    Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Februar 2008 - 4 Sa 942/07 - teilweise aufgehoben.
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