Rechtsprechung
LAG Bremen, 26.08.1999 - 4 Sa 97/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückzahlung der Beträge, die nach dem Entgeltfortzahlungsgestz gezahlt wurden; Darlegungsverteilung und Beweislastverteilung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bremen, 08.12.1998 - 6 Ca 6479/97
- LAG Bremen, 26.08.1999 - 4 Sa 97/99
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92
Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei …
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- LAG Köln, 11.01.2024 - 8 Sa 300/23
Rückforderung geleisteter Entgeltfortzahlung - Beweiswert einer türkischen …
Den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast folgend, nach denen derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, auch für das das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH…, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11 -, Rn. 11, juris), hat auch der Arbeitgeber, der bereits Entgeltfortzahlung gewährt hat und im Nachhinein meint, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht arbeitsunfähig gewesen sei, einen Sachverhalt schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen, aus dem sich ergibt, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen und der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung demzufolge ohne Rechtsgrund erhalten hat (vgl. Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 26. August 1999 - 4 Sa 97/99 -, juris).Denn selbst wenn man hiervon - entgegen der Auffassung des LAG Bremen (Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 26. August 1999 - 4 Sa 97/99 -, Leitsatz, juris) - ausgehen wollte, fehlt es im Streitfall auch insoweit an einer Darlegung von Umständen, die hinreichende Zweifel an der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und damit auch an der Erkrankung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum begründen könnten.
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2006 - 3 Sa 585/06
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Einheitlichkeit des Verhinderungsfalles
Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass im Falle der Rückforderung bereits geleisteter Entgeltfortzahlung grundsätzlich der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt war (LAG Bremen 16.8.1999 - 4 Sa 97/99-; LAG Hamm 4.2.2004 -18 Sa 717/03-).