Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 14.08.2007

Rechtsprechung
   KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2508
KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG (https://dejure.org/2009,2508)
KG, Entscheidung vom 03.03.2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG (https://dejure.org/2009,2508)
KG, Entscheidung vom 03. März 2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG (https://dejure.org/2009,2508)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,2508) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Statthaftigkeit des Musterverfahrens und der Zulässigkeit der einzelnen Feststellungsziele durch das Oberlandesgericht

  • Judicialis

    KapMuG § 1 Abs. 1 S. 1; ; KapMuG § 1 Abs. 2 S. 3; ; KapMuG § 4 Abs. 1; ; KapMuG § 4 Abs. 1 S. 2; ; KapMuG § 14 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der Statthaftigkeit des Musterverfahrens und der Zulässigkeit der einzelnen Feststellungsziele durch das Oberlandesgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1527
  • NZG 2009, 677 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (56)

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZB 26/07

    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf grauen Kapitalmarkt anwendbar

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Das Feststellungsziel ist auch nicht darauf gerichtet, die Haftungsadressateneigenschaft auch hinsichtlich der Schadensersatzansprüche zu verneinen, die lediglich mittelbar Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben sowie nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen voraussetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07 - Leitsatz Nr. 2 und 4).".

    ob ein Feststellungsziel im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 KapMuG geltend gemacht wird, mithin die Frage ob die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG begehrt werden, oder etwa entgegen diesen Vorgaben (vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Rn. 24, zitiert nach juris) der Anspruch selbst.

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Entscheidung über das Feststellungsziel nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen betrifft, mithin von individuellen Geschehensabläufen abhängig ist und sich somit einer Feststellung mit Breitenwirkung für alle anderen ausgesetzten Verfahren entzieht (vgl. BGH, Beschluss vom .10.06.2006 - XI ZB 26/07 -, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Diese Ausführungen gelten nicht nur zur Gerichtsstandbestimmung des § 32 b ZPO, sondern für die allgemeine Frage, ob solche öffentliche Kapitalmarktinformationen Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG sein können (BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Leitsatz zu Ziffer 1 und Rdnr. 12, zitiert nach Juris).

    Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben, werden vom Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - III ZB 97/07 -, Rdnr. 11; BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Leitsatz und Rdnr. 11, juris; BGH, Beschluss vom 10.06.2008- XI ZB 26/07 -, Leitsatz zu Ziffer 4 und Rdnr. 15, zitiert nach Juris, BGH, Beschlüsse vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588, Rdnr. 11 und vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365, Rdnr. 12; OLG Köln, WM 2008, 166 f; OLG München, Beschluss vom 18.12.2007 - W (Kap) 34/07, Rdnr. 14, zitiert nach Juris).

    Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Ziel der Feststellung die Unwirksamkeit einer Sanierungsvereinbarung ist, bei der es sich nicht um eine öffentliche Kapitalmarktinformation, sondern um eine individuelle vertragliche Vereinbarung handelt (BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 - Rdnr. 17, juris).

    Während die letzten drei Voraussetzungen vom individuellen Tatsachenverlauf abhängig sind und damit im Rahmen eines Musterverfahrens nicht geklärt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07 -, Rdnr. 15, zitiert nach juris), kann das erste Element, nämlich die Fehlerhaftigkeit des Prospekts, sehr wohl mit Breitenwirkung festgestellt werden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können nur Rechtsfragen oder Tatsachen zu anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen eines Anspruchs Feststellungsziel eines Musterverfahrens sein, nicht aber ein Anspruch als solcher (BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Leitsatz zu Ziffer 3., Rdnr. 24, zitiert nach Juris; KK-KapMuG/Kruis, § 1 Rdnr. 92).

    Hieran fehlt es bei nicht verallgemeinerungsfähigen Tatsachen oder Rechtsfragen, wie der individuelle Schaden eines Anlegers, individuelle Fragen der Kausalität oder das Mitverschulden eines Anlegers (BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Leitsatz zu Ziffer 4., Rdnr. 15, zitiert nach Juris; BT-Drucks. 15/5091 S. 20; BGH, Beschluss vom 03.12.2007 - II ZR 15/07 -, Rdnr. 6; OLG München, Beschluss vom 10.07.2007 - W (KAPMU) 7/07 -, Rdnr. 18; Vollkommer in NJW 2007, 3094, 3096).

    Nach der Rechtsprechung können die individuellen Fragen der Kausalität nicht Gegen-stand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Rdnr. 15, zitiert nach Juris, unter Verweis auf BT-Drucks. 15/5091 S. 20 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur).

    Die behauptete vorsätzlich sittenwidrige Schädigung betrifft die Vereinbarung vom 29.12.1998 zur Übertragung und Umstrukturierung von Zins-Swap-Geschäften und hat daher keinen unmittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation (vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - XI ZB 26/07 -, Rdnr. 15, Juris).

  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 92/07

    Zulässigkeit des Musterfeststellungsverfahrens für Schadensersatzansprüche gegen

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Der objektive Anwendungsbereich ist auch für Schadensersatzansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne eröffnet (B. II. 3.1.1.2., in Abgrenzung zum BGH-Beschluss vom 30.10.2008 zu III ZB 92/07).

    Die Feststellung von Voraussetzungen anderer Ansprüche ist dem Oberlandesgericht nicht zugewiesen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 - betreffend Ansprüche gegen Anlageberater oder Anlagevermittler).

    Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben, werden vom Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - III ZB 97/07 -, Rdnr. 11; BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Leitsatz und Rdnr. 11, juris; BGH, Beschluss vom 10.06.2008- XI ZB 26/07 -, Leitsatz zu Ziffer 4 und Rdnr. 15, zitiert nach Juris, BGH, Beschlüsse vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588, Rdnr. 11 und vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365, Rdnr. 12; OLG Köln, WM 2008, 166 f; OLG München, Beschluss vom 18.12.2007 - W (Kap) 34/07, Rdnr. 14, zitiert nach Juris).

    In diesem Sinne unterfallen Schadensersatzansprüche aus einem selbständigen Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag, bei denen die Fehlerhaftigkeit des Prospekts gegebenenfalls nur Voraussetzung für die Bejahung der Verletzung einer im Rahmen dieses Vertrages geschuldeten Aufklärungs- oder Beratungspflicht ist, nicht dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Leitsatz, Rdnr. 11, juris), da das Vorliegen eines fehlerhaften Prospektes keine gesetzliche Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruches aus Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrag ist.

    Dass (vor)vertragliche Ansprüche grundsätzlich vom objektiven Anwendungsbereich des KapMuG ausgenommen sind, vermag der Senat auch der Beschlussserie des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2008 (z. B. III ZB 97/07), insbesondere dem dieser Beschlussserie zugrunde liegenden Beschluss des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 30.10.2008 zu III ZB 92/07 nicht zu entnehmen.

    Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass der BGH im Leitsatz zu seinem Beschluss vom 30.10.2008 (III ZB 92/07) ausgeführt hat, dass Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungs- und Auskunftsvertrag nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein können, auch wenn im Zuge der Beratungs- oder Auskunftstätigkeit dem Anleger ein Prospekt ausgehändigt worden ist (BGH a.a.0. Leitsatz).

    Vielmehr muss es sich gemäß § 1 Abs. 1 S.1 Nr. 1 KapMuG um einen Schadensersatzanspruch "wegen" einer öffentlichen Kapitalmarktinformation handeln (BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Rn. 13, zitiert nach juris).

    Anspruchsgrundlage ist insoweit eine Verletzung des (angebahnten) Treuhandvertrages, der nicht schon deshalb öffentliche Kapitalmarktinformationen zum Gegenstand hat, weil sich die unterlassene Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Leitsatz, juris, und BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06 -, Rdnr. 11 zur vergleichbaren Problematik einer unzureichenden Beratung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages).

  • BGH, 30.01.2007 - X ARZ 381/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof zu der im Zusammenhang mit der Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erlassenen Gerichtsstandbestimmung des § 32 b ZPO ausgeführt, dass zu den dort genannten öffentlichen Kapitalmarktinformationen auch solche des "Grauen Kapitalmarktes" gehören (BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588, Rdnr. 10 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365, Rdnr. 11).

    Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben, werden vom Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - III ZB 97/07 -, Rdnr. 11; BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Leitsatz und Rdnr. 11, juris; BGH, Beschluss vom 10.06.2008- XI ZB 26/07 -, Leitsatz zu Ziffer 4 und Rdnr. 15, zitiert nach Juris, BGH, Beschlüsse vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06, WM 2007, 587, 588, Rdnr. 11 und vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365, Rdnr. 12; OLG Köln, WM 2008, 166 f; OLG München, Beschluss vom 18.12.2007 - W (Kap) 34/07, Rdnr. 14, zitiert nach Juris).

    Anspruchsgrundlage ist insoweit eine Verletzung des (angebahnten) Treuhandvertrages, der nicht schon deshalb öffentliche Kapitalmarktinformationen zum Gegenstand hat, weil sich die unterlassene Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 -, Leitsatz, juris, und BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06 -, Rdnr. 11 zur vergleichbaren Problematik einer unzureichenden Beratung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages).

    Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (Begründung des Regierungsentwurfs eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes - AnSVG -, BT-Drucks. 15/3174 S. 42, BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06 -, Rdnr. 11, Juris, zu § 32 b ZPO).

    In diesem Sinne kann beispielsweise ein Anlageberater ein Haftungsadressat einer Prospekthaftung im weiteren Sinne sein, ohne dass er zugleich Anbieter einer sonstigen Vermögensanlage im Sinne des KapMuG ist (vgl. nochmals BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06 -, Rdnr. 11, Juris).

  • BGH, 20.03.2006 - II ZR 326/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater als

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Einer daraus resultierenden Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit künftigen Mitgesellschaftern unterliegen nur diejenigen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft nicht, welche erst nach Gründung der Gesellschaft beigetreten und von jedem Einfluss auf künftige Beitrittsverhandlungen ausgeschlossen sind (BGH, Urteil vom 20.03.2006 - II ZR 326/04 -, Rdnr. 7).

    Damit ist diese Klausel nicht eindeutig und deshalb im Sinne des § 5 AGBG bzw. § 305 c Abs. 2 BGB n. F. unklar (vgl. BGH, NJW 2006, 2410 f).

    Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, NJW 2006, 2410, 2411).

    In seinen Urteilen vom 20.03.2006 (II ZR 326/04 = WM 2006, 860) und vom 13.07.2006 (III ZR 361/04) hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf ein älteres Urteil vom 14.04.1975 (BGHZ 64, 238) entschieden, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften gemäß § 242 BGB einer ähnlichen Inhaltskontrolle wie nach AGB unterliegen und eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche auf weniger als fünf Jahre der Inhaltskontrolle nicht standhält, wobei die fünfjährige Verjährungsfrist aus zwingenden Gründen des Aktienrechts sowie des GmbH- und Genossenschaftsrechts (zitiert in BGHZ 64, 238, Rdnr. 24 nach Juris) entnommen worden ist.

    Sie ist auch in sinngemäßer Anwendung des § 9 AGBG unbillig, da sie zu einer unzulässigen Verkürzung deliktischer Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des § 852 BGB a. F. führt (s. oben und nochmals BGH, NJW 2006, 2410, 2411).

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Nach der Darstellung im Prospekt drängt sich für einen durchschnittlichen Anleger der Gesamteindruck auf, dass das Objekt zeitnah bautechnisch untersucht worden ist und deshalb der Fonds mit seiner Beteiligung hinsichtlich eines vom Fonds zu tragenden etwaigen Instandhaltungsstaus nur ein begrenztes Risiko eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 125/06 -, Rdnr. 10, Juris).

    Daneben trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (vgl. zu Vorstehendem BGH, WM 1992, 901/906; 1995, 344 f; WM 2007, 1503, 1505 Rdnr. 19, jeweils m.w.N.).

    Nach diesen Grundsätzen ist auch die Haftung einer Bank zu beurteilen (vgl. dazu BGH, WM 1992, 901, 906; 2007, 1503, 1505; KG, WM 2003, 1066, 1068; Bankrechtshandbuch/Siol, 2. Aufl., § 45 Rdnr. 31 ff).

    Ein durch ihre Nennung hervorgerufenes Vertrauen der Anleger kann sich daher allein auf die prospekt- und vertragsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben als Zahlungstreuhänderin beziehen (vgl. BGH, WM 2007, 1503, 1506 Rdnr. 26).

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Auch diese Feststellung kann nicht mit Breitenwirkung getroffen werden, da es vom individuellen Tatsachenverlauf abhängt, ob und welche Alternativanlage der jeweilige Anleger gezeichnet hätte; einen entsprechenden allgemeinen Erfahrungssatz gibt es nicht (BGH, Urteil vom 06.02.2006 - II ZR 329/04 -, Rdnr. 20).

    Nach diesen Grundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29.05.2000 - II ZR 280/98 = NJW 2000, 3346; vom 06.02.2006 - II ZR 329/04 -, Rdnr. 7 = NJW 2006, 2042 f).

    Implizieren die nicht mitgeteilten Tatsachen Risiken, so ist der Hinweis mit Rücksicht auf die notwendige wahrheitsgemäße und vollständige Information des Anlegers selbst dann nicht entbehrlich, wenn sich im Ergebnis herausstellt, dass sich das Risiko nicht verwirklicht hat und die Fondsgesellschaft im Ergebnis nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wird (BGH, Urteil vom 06.02.2006 - II ZR 329/04 -, Rdnr. 10, zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem Prospekt darauf hinzuweisen, dass für die geplanten Stellplätze noch ein dem Gesellschaftsgrundstück benachbartes Flurstück erworben werden muss; dies gilt auch, wenn feststeht, dass die Gesellschaft durch den Kauf des Flurstücks nicht mit zusätzlichen Kosten belastet wird (BGH, Urteil vom 06.02.2006 - II ZR 329/04 - Leitsatz zu Ziffer 2, Juris).

  • BGH, 17.04.2008 - III ZR 227/06

    Voraussetzungen der Prospektverantwortlichkeit der Initiatoren eines Filmfonds

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Prospektverantwortlicher im Sinne der Rechtsprechung ist stets und an erster Stelle der Prospektherausgeber (BGH, Urteil vom 17.04.2008 - III ZR 227/06 -, Rdnr. 11, zitiert nach Juris).

    In diesem Rahmen erfordert die Aufnahme einer Prognoserechnung in einem Prospekt eine besondere Sorgfalt der Prospektverantwortlichen, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird (BGH, Urteil vom 17.04.2008 - III ZR 227/06 -, Rdnr. 9, zitiert nach juris).

    Eine Prospektverantwortlichkeit als Garant wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Personen angenommen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihrer Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt ist (BGH, Urteil vom 17.04.2008 - III ZR 227/06 -, Rdnr. 15, Juris).

  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Zunächst geht es um die Frage, ob als Voraussetzung eines Rückabwicklungsanspruchs und damit zur Bejahung eines Schadens allein die Feststellung ausreicht, dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte (ausdrücklich offen gelassen in BGH, Urteil vom 07.09.2000 - VII ZR 443/99 - sub. IV.2.e) (1) = NJW 2001, 436 mit der Darstellung der Meinung in Literatur und Rechtsprechung), oder ob ein konkreter Vermögensschaden festgestellt werden muss.

    Soweit ersichtlich, wird diese Frage explizit einzig in der Entscheidung vom 07.09.2000 - VII ZR 443/99 - angesprochen, die Antwort aber offen gelassen.

    Ob ein Beteiligter als sogenannter Hintermann anzusehen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die gesellschaftsrechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können (BGHZ 145, 121 m.w.N.).

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1992 - XI ZR 70/91 = NJW-RR 1992, 879, 881).

    Daneben trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (vgl. zu Vorstehendem BGH, WM 1992, 901/906; 1995, 344 f; WM 2007, 1503, 1505 Rdnr. 19, jeweils m.w.N.).

    Nach diesen Grundsätzen ist auch die Haftung einer Bank zu beurteilen (vgl. dazu BGH, WM 1992, 901, 906; 2007, 1503, 1505; KG, WM 2003, 1066, 1068; Bankrechtshandbuch/Siol, 2. Aufl., § 45 Rdnr. 31 ff).

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06
    Auch andere Entscheidungen deuten darauf hin, dass die Feststellung eines Vermögensschadens zumindest stillschweigende Anspruchsvoraussetzung war (BGH, Urteil vom 09.02.2006 - III ZR 20/06; BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 40/00; BGH, Urteil vom 05.07.1993 - II ZR 194/92; BGH, Urteil vom 06.10.1980 - II ZR 60/80).

    Nach diesen Grundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29.05.2000 - II ZR 280/98 = NJW 2000, 3346; vom 06.02.2006 - II ZR 329/04 -, Rdnr. 7 = NJW 2006, 2042 f).

    Unrichtige, unvollständige oder irreführende Prospektangaben in wesentlichen Punkten stellen daher einen einzigen Prospektfehler dar (vgl. hierzu BGH Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92 - Rdnr. 9 = BGHZ 123, 106 ff.).

  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 93/93

    Prospekthaftung des Treuhänders im Rahmen von Anlagegeschäften

  • OLG München, 18.12.2007 - W (KAP) 34/07
  • BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen einen

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06

    Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe

  • BGH, 30.03.2007 - V ZR 89/06

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen enttäuschter Erwartungen über

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 202/02

    Umfang der Aufklärungspflicht der Gründungskommanditisten

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 04.12.2008 - III ZB 97/07

    Sachlicher Anwendungsbereich des KapMuG

  • BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

  • LG Berlin, 02.08.2007 - 4a O 9/05
  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

  • OLG Koblenz, 19.02.1993 - 2 U 527/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines "Kaufs auf Probe" bei vorheriger

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 402/99

    Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 372/03

    Prospekthaftung eines konzernbeherrschenden Gesellschafters

  • BGH, 16.11.1978 - II ZR 94/77

    "Prospekthaftung" in der Publikums-KG

  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

  • BGH, 19.02.1992 - VIII ZR 65/91

    Formularmäßige Verkürzung der Verjährung der kaufrechtlichen

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 18/04

    Anforderungen an die Dauer einer Beratung; Offenbarung sog. externer Entgelte;

  • BGH, 21.10.1991 - II ZR 204/90

    § 264 a StGB als Schutzgesetz

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

  • KG, 29.01.2001 - 10 U 9612/99

    Ansprüche eines Maklers aufgrund einer Klausel in einem Notarvertrag

  • OLG Köln, 23.11.2007 - 24 W 52/07

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung; Zulässigkeit eines

  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 284/06

    Beratungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Funktionsweise eines

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

  • KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00

    Zur Prospekthaftung einer Bank und zur Haftung der Kapitalanleger bei mittelbarer

  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

  • BGH, 14.04.1975 - II ZR 147/73

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer sog. Publikums-KG

  • BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 286/99

    Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer

  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 18/01

    Umfang der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschafters gegenüber künftigen

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 160/02

    Hinweispflicht auf dem Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

  • OLG Bremen, 24.05.2006 - 2 Sch 2/06

    Besorgnis der Befangenheit eines Schiedsrichters wegen der Art und Weise der

  • OLG München, 21.06.2002 - 21 U 5285/01

    Aufklärungs- und Informationspflichten beim geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 244/97

    Teilunwirksamkeit einer formularmäigen Abwälzung der Sach- und

  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 40/00

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

  • OLG München, 09.02.2007 - W (KAPMU) 1/06

    Anzahl der Anträge beim Musterfeststellungsantrag nach 4 Abs. 4 KapMuG

  • KG, 05.09.2007 - 24 U 4/07

    Haftung der Gründungsgesellschaft und der Treuhandbank für fehlerhafte

  • LG Saarbrücken, 27.03.2002 - 11 S 200/01

    Zahlungsanspruch aus "Anzeigenaboauftrag"; Hinweis auf mehrere Anzeigen in

  • OLG München, 10.07.2007 - W (KAPMU) 7/07
  • BGH, 07.11.1996 - VII ZR 29/96
  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Unmittelbar anspruchsbegründende bzw. ausschließende gesetzliche Voraussetzung iSd. § 2 KapMuG können nicht nur die Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Anspruchsgrundlage sein, sondern auch die tatsächlichen Einzelelemente, aus denen sich das jeweilige Tatbestandsmerkmal zusammensetzt (KG, 4 Sch 02/06 KapMuG, ZIP 2009, 1527 (LS), juris Rdn. 244, 245; KK-KapMuG/ Kruis , 2. Aufl., § 2 Rdn. 39, 41, 43; Gansel/Gängel NJ 2006, 13 (15); Reuschle WM 2004, 966, 977; Wanner , Das KapMuG als allgemeine Regelung für Massenverfahren, Diss.
  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    Unmittelbar anspruchsbegründende bzw. ausschließende gesetzliche Voraussetzung iSd. § 2 KapMuG können nicht nur die Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Anspruchsgrundlage sein, sondern auch die tatsächlichen Einzelelemente, aus denen sich das jeweilige Tatbestandsmerkmal zusammensetzt (KG, 4 Sch 02/06 KapMuG, ZIP 2009, 1527 (LS), juris Rdn. 244, 245; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rdn. 39, 41, 43; Wieczorek/Schütze/Großerichter, 4. Aufl., Band 13/1, § 2 KapMuG, Rdn. 10ff.; Gansel/Gängel NJ 2006, 13 (15); Reuschle WM 2004, 966, 977; Wanner, Das KapMuG als allgemeine Regelung für Massenverfahren, Diss.

    Eine fehlende Entscheidungserheblichkeit ist schließlich auch in Fällen zu bejahen, in denen dem Antragsteller das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt (KG, Beschluss vom 3. März 2009 - 4 SCH 2/06, NZG 2009, 677).

  • BGH, 21.04.2008 - II ZB 6/07

    Einleitung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG

    v. 18. September 2007 - 4 SCH 2/06 KapMuG, veröffentlicht im Klageregister; Fullenkamp aaO § 4 Rdn. 11).
  • BGH, 26.07.2011 - II ZB 11/10

    Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei

    § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG findet dann keine Anwendung (vgl. Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rn. 31; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 9 Rn. 7; KK-KapMuG/Vollkommer, § 4 Rn. 90; ebenso im Ergebnis KG, Musterentscheid vom 3. März 2009 - 4 Sch 2/06, juris Rn. 248, 258; vgl. zur Unanfechtbarkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 10; Beschluss vom 8. September 2009 - XI ZB 4/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, ZIP 2011, 147 Rn. 10 f.).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09

    Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren

    Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG a.F. angeordnete Bindungswirkung umfasst alle Vorlagevoraussetzungen (KK-KapMuG/Vollkommer, 2008, § 4 Rn. 88; KG, Beschluss vom 03.03.2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG, ZIP 2009, 1527).

    Hiervon sind die Vorschriften der Präklusion nicht ausgenommen (vgl. KK-KapMuG/Vollkommer, § 9 Rn. 101, § 10 Rn. 45 ff.; KG, Beschluss vom 03.03.2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG, ZIP 2009, 1527).

  • OLG München, 11.03.2010 - Kap 2/09

    Kapitalanlagemusterverfahren: Fehlende Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses

    Sie besteht jedenfalls nicht uneingeschränkt (vgl. auch KG, Beschluss vom 03.03.2009, Gz. 4 Sch 2/06 KapMuG, ZIP 2009, 1527) und entfällt nach Auffassung des Senates, wenn der Vorlagebeschluss - wie hier - an schweren verfahrensrechtlichen Mängeln leidet (ebenso KK-KapMuG-Vollkommer aaO § 4 Rz. 86f.).

    Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG entfällt (vgl. auch Beschluss des KG vom 03.03.2009 aaO, Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig unter Gz. II ZB 6/09) und ob ein Vorlagebeschluss wegen formeller Mängel vom Oberlandesgericht aufgehoben werden kann, sind weder im KapMuG geregelt noch bisher im einzelnen obergerichtlich entschieden.

  • OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17

    Wolverhampton City Council ./. Porsche Automobil Holding SE: Weitere

    Wäre das fragliche Feststellungsziel dem Vorlagegericht von Anfang an unterbreitet worden, wäre es im Vorlagebeschluss aufzunehmen gewesen, da insofern kein Anlass bestanden hätte, einem der kontradiktorisch formulierten Feststellungsziele den Vorzug zu geben (a.A. KG, Beschluss vom 3.3.2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG - juris Rn. 196; anders auch die Musterbeklagte eA 1053 Rn. 285 f. und die Nebenintervenientin eA 1083).
  • KG, 04.05.2010 - 2 U 80/07

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Umfang der Aufklärungspflichten bei

    Das Anlagekonzept hatte nämlich nicht die Veräußerung der Fondsimmobilie zum Gegenstand, die etwa zur Voraussetzung gehabt hätte, dass der Fonds grundbuchmäßig unbelasteter Eigentümer der Fondsimmobilien war (vgl. KG, 4. Zivilsenat , Beschl. v. 3.3.2009 - Az. 4 Sch 2/06 KapMuG, Rdnr. 468 zit. nach Juris: keine Pflicht zur Grundbucheinsicht sogar in Fällen, die auf Eigentumserwerb ausgerichtet sind, solange der Vermittler den Eigentumserwerb nur nicht als "gesichert" darstellt).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - I-4 Sch 2/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5331
OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - I-4 Sch 2/06 (https://dejure.org/2007,5331)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2007 - I-4 Sch 2/06 (https://dejure.org/2007,5331)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. August 2007 - I-4 Sch 2/06 (https://dejure.org/2007,5331)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,5331) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines im Rahmen von Streitigkeiten um Rückversicherungsverträge ergangenen Schiedsspruchs; Klärung des Umfangs der Deckung für Nicht-Elementarschäden wie Schäden aus Terroranschlägen; Möglichkeit des Lösens vom Vertrag wegen Irrtums bei gleichzeitiger ...

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    § 319 ZPO, § 1954 Abs. 4 ZPO, § 1058 ZPO, § 1059 ZPO
    Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkllärungsverfahrens: -Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung; formelle AntragserfordernisseAufhebungsgründe Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - ordre public; - rechtliches GehörSchiedsspruch: - formale ...

  • Judicialis

    ZPO § 1054; ; ZPO § 1054 Abs. 4; ; ZPO § 1058 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 1058 Abs. 3; ; ZPO § 1059 Abs. 3; ; ZPO § 1059 Abs. 4; ; ZPO § 1059 Abs. 5; ; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    ZPO § 1059 Abs. 2; ZPO § 1059 Abs. 4
    Aufhebung eines Schiedsspruches wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nichtbeachtung des rechtl. Gehörs: Verstoß gegen ordre public?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann führt die Nichtbeachtung des rechtlichen Gehörs zum Verstoß gegen den ordre public? (IBR 2008, 366)

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2008, 156
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 02.07.1992 - III ZR 84/91

    Schiedsverfahren: Anspruch auf rechtliches Gehör - Akteneinsicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
    Die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO), eines elementaren Verfahrensgrundsrechts, gehört zum unverzichtbaren Standard eines rechtsstaatlichen Verfahrens und ist damit Teil des ordre public, der bei der Prüfung eines Schiedsspruchs auch von Amts wegen zu beachten ist (§ 1059 II Nr. 2b ZPO; BGH, NJW 1992, 2299; NJW-RR 1993, 444; BayObLG, NJW-RR 2000, 807, 808.).

    Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen (BGH, NJW-RR 1993, 444).

    Eine Aufhebung des Schiedsspruchs setzt dann weitergehend voraus, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs sich demnach auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ausgewirkt hat (OLGR Celle, 2004, 396), wofür es aber genügt, wenn die Versagung des rechtlichen Gehörs die unterlegene Partei benachteiligt haben kann (BGH, NJW 1952, 27), der Schiedsspruch muss nicht sicher auf diesem Verstoß beruhen (BGH, NJW 1959, 2213, 2214; NJW 1990, 2199, 2200, NJW-RR 1993, 444).

  • BGH, 14.05.1992 - III ZR 169/90

    Rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
    Die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO), eines elementaren Verfahrensgrundsrechts, gehört zum unverzichtbaren Standard eines rechtsstaatlichen Verfahrens und ist damit Teil des ordre public, der bei der Prüfung eines Schiedsspruchs auch von Amts wegen zu beachten ist (§ 1059 II Nr. 2b ZPO; BGH, NJW 1992, 2299; NJW-RR 1993, 444; BayObLG, NJW-RR 2000, 807, 808.).

    Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat (BGH, NJW 1992, 2299; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2005, 26 Sch 13/05, SchiedsVZ 2006, 220).

  • OLG München, 25.09.2006 - 34 Sch 12/06

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs zur Räumung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
    Eine "révision au fond" findet dabei nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller-Geimer, § 1059 Rn. 47 und 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen (OLG München, Beschluss vom 24.9.2006, 34 Sch 12/06, OLGR München, 2006, 906).
  • BGH, 07.11.2006 - X ZR 149/04

    Erlass eines Teilurteils gegen einen Streitgenossen bei Tod einer Partei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
    Ein Teilurteil ist nur zulässig, wenn die Entscheidung über den im Teilurteil vorweg entschiedenen Teil nicht davon abhängig ist, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitverfahrens entscheidet (ständige Rechtsprechung, BGH, NJW 1997, 1710; NJW 1999, 1035; NJW 2000, 3716, 3717; NJW 2004, 1452; NJW 2007, 156, 157).
  • BayObLG, 24.02.1999 - 4Z Sch 14/98

    Mündliche Verhandlung zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
    Die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO), eines elementaren Verfahrensgrundsrechts, gehört zum unverzichtbaren Standard eines rechtsstaatlichen Verfahrens und ist damit Teil des ordre public, der bei der Prüfung eines Schiedsspruchs auch von Amts wegen zu beachten ist (§ 1059 II Nr. 2b ZPO; BGH, NJW 1992, 2299; NJW-RR 1993, 444; BayObLG, NJW-RR 2000, 807, 808.).
  • BGH, 23.05.1985 - III ZR 57/84

    Niederlegung eines Schiedsspruchs bei dem zuständigen Gericht; Entscheidung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
    Das ist für das alte Schiedsverfahrensrecht einhellig anerkannt (vgl. schon RGZ 77, 315, 316 und BGH, NJW-RR 1986, 61 zur alten Rechtslage, nach der ein Schiedsspruch nur wirksam und bindend war, nachdem er zusätzlich bei Gericht niedergelegt worden war).
  • BGH, 12.01.1999 - VI ZR 77/98

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
    Ein Teilurteil ist nur zulässig, wenn die Entscheidung über den im Teilurteil vorweg entschiedenen Teil nicht davon abhängig ist, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitverfahrens entscheidet (ständige Rechtsprechung, BGH, NJW 1997, 1710; NJW 1999, 1035; NJW 2000, 3716, 3717; NJW 2004, 1452; NJW 2007, 156, 157).
  • BGH, 08.10.1959 - VII ZR 87/58

    Rechtliches Gehör im Schiedsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
    Eine Aufhebung des Schiedsspruchs setzt dann weitergehend voraus, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs sich demnach auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ausgewirkt hat (OLGR Celle, 2004, 396), wofür es aber genügt, wenn die Versagung des rechtlichen Gehörs die unterlegene Partei benachteiligt haben kann (BGH, NJW 1952, 27), der Schiedsspruch muss nicht sicher auf diesem Verstoß beruhen (BGH, NJW 1959, 2213, 2214; NJW 1990, 2199, 2200, NJW-RR 1993, 444).
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
    Ein Teilurteil ist nur zulässig, wenn die Entscheidung über den im Teilurteil vorweg entschiedenen Teil nicht davon abhängig ist, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitverfahrens entscheidet (ständige Rechtsprechung, BGH, NJW 1997, 1710; NJW 1999, 1035; NJW 2000, 3716, 3717; NJW 2004, 1452; NJW 2007, 156, 157).
  • BGH, 18.01.1990 - III ZR 269/88

    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Mitwirkung eines juristischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2007 - 4 Sch 2/06
    Eine Aufhebung des Schiedsspruchs setzt dann weitergehend voraus, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs sich demnach auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ausgewirkt hat (OLGR Celle, 2004, 396), wofür es aber genügt, wenn die Versagung des rechtlichen Gehörs die unterlegene Partei benachteiligt haben kann (BGH, NJW 1952, 27), der Schiedsspruch muss nicht sicher auf diesem Verstoß beruhen (BGH, NJW 1959, 2213, 2214; NJW 1990, 2199, 2200, NJW-RR 1993, 444).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2005 - 26 Sch 13/05

    Gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs

  • BGH, 18.02.1997 - XI ZR 317/95

    Anfechtung einer im Berufungsverfahren erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung

  • RG, 16.11.1911 - VII 168/11

    Wirkung der Zustellung eines Schiedsspruchs.

  • BGH, 10.10.1951 - II ZR 99/51

    Rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren

  • OLG Hamburg, 30.05.2008 - 11 Sch 9/07

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Zurückverweisung der Sache an das

    Schneller oder effektiver wird der Rechtsstreit immer dann erledigt, wenn es nicht zwingend erforderlich ist, das gesamte schiedsgerichtliche Verfahren erneut durchzuführen, weil der Fehler nur einen Teilaspekt des Verfahrens betrifft, wie z.B. einen reparablen Verfahrensverstoß, der ohne großen Aufwand behoben werden kann (OLG München, NJW 2007, 2129 (2130); OLG München, SchiedsVZ 2005, 308 (310); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007- 4 Sch 2/06; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. AufI.

    Zwar wird vertreten, dass das Amt des Schiedsrichters gemäß § 1056 Abs. 1 ZPO mit dem Erlass des Schiedsspruches geendet habe, so dass auch im Rahmen einer Zurückverweisung die Sache nur durch ein neu zu bestellendes Schiedsgericht entschieden werden könne (OLG Frankfurt/Main Beschluss vom 02.11.2007 - 26 SchH03/07; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 1059 Rn. 20), der Senat schließt sich jedoch der herrschenden Meinung an, wonach gemäß § 1056 Abs. 3 ZPO das Amt des Schiedsrichters erst mit Beendigung des Schiedsverfahrens endet und das Schiedsverfahren eine Maßnahme nach § 1059 Abs. 4 ZPO einschließt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007 - 4 Sch 2/06; OLG München, NJW 2007, 2129 (2130); Lachmann, a.a.O., Rn. 2391; Musielak-Voit, a.a.O., § 1059 Rn. 42; Schwab/Walter, Kommentar Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 25, Rn. 20; Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 1059 Rn. 27; Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 1059 Rn. 21; Wolff, SchiedsVZ 2007, 254; Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 1059 Rn. 88).

    Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht nach einer Zurückverweisung auf Vortrag der Schiedsbeklagten nicht eingehen werde, sind nicht zu erkennen (ähnlich OLG München Beschluss vom 14.08.2007 - 4 Sch 2/06; Zöller-Geimer, .a.a.O., § 1059 Rn. 88; Musielak-Voit, a.a.O., § 1059 Rn. 41; Münch in MK-ZPO, a.a.O., § 1059 Rn. 78, der einen bloßen Widerspruch nicht als Hinderungsgrund ansieht).

  • BGH, 25.06.2020 - I ZB 108/19

    Antrag auf teilweise Aufhebung des Teilschiedsspruchs; Vorliegen eines

    (3) Werden außerdem die mit dem Erlass einer Teil-Entscheidung verfolgten Ziele - Vereinfachung und Beschleunigung, Übersichtlichkeit bei umfangreichem Streitstoff und Förderung der Vergleichsbereitschaft - in den Blick genommen, ist es gerechtfertigt, den Erlass eines Teilschiedsspruchs auch dann nicht den Voraussetzungen des § 301 ZPO zu unterwerfen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen droht, die Verfahrensgestaltung aber (noch) rational nachvollziehbar ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 26 Sch 28/13, juris Rn. 92; Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 44b; aA MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1056 Rn. 7; Hammer aaO Rn. 691; vgl. auch OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2008, 156, 160 [juris Rn. 118]).
  • BGH, 26.11.2020 - I ZB 11/20

    Beweiswürdigung durch Gutachtenerstellung über den Liquidationswert des

    b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nur für den Fall des Antrags auf einen Ergänzungsschiedsspruch nach § 1058 Abs. 1 Nr. 3 ZPO umstritten, ob ein vor der Entscheidung des Schiedsgerichts über diesen Antrag gestellter Aufhebungsantrag zulässig ist (so OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2008, 156 [juris Rn. 95 f.] jedenfalls bei deutlicher Überschreitung der Soll-Frist des § 1058 Abs. 3 Fall 2 ZPO von zwei Monaten für die Entscheidung des Schiedsgerichts über den Ergänzungsantrag; ebenso Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1059 Rn. 52; aA Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 1059 Rn. 36).
  • OLG München, 09.11.2015 - 34 Sch 27/14

    Überprüfung eines inländischen Schiedsspruchs

    bb) Ein Gehörsverstoß und damit ein Verstoß gegen den inländischen verfahrensrechtlichen ordre public (BGH WM 2015, 2018; OLG Düsseldorf SchiedsVZ 2008, 156/159) ist zwar behauptet, liegt aber nicht vor.
  • OLG München, 30.09.2020 - 34 Sch 13/18

    Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Schiedsspruchs

    Nach anderer Ansicht, der auch der Senat folgt, genügt die Übermittlung einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des originalen Schiedsspruchs, jedoch zwingend versehen mit den Originalunterschriften (OLG Düsseldorf BeckRS 2007, 16701; Zöller/Geimer ZPO 33. Aufl. § 1054 Rn. 11; Lachmann Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1777; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kapitel 20 Rn. 9; MüKo/ Münch § 1052 Rn. 41), da als Schiedsspruch i.S.d. § 1054 Abs. 3 ZPO auch die Zweitschrift anzusehen ist.
  • OLG Köln, 09.09.2022 - 19 Sch 13/22
    Fehlentscheidungen sind hinzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007 - I-4 Sch 02/06, juris; Münch a.a.O., Rn. 8; Wilske/Markert, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, § 1059 Rn. 27).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2009 - 4 Sch 10/09
    Eine "revision au fond" findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund, etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen (BGH Beschluss vom 30.10.2008, Az. III ZB 17/08, juris RN 5; Senat, Beschluss vom 14.08.2007, Az. I-4 Sch 2/06, juris RN 106; OLG München, Beschluss vom 24.09.2006, AZ.
  • OLG München, 10.04.2008 - 34 SchH 5/07

    Schiedsgerichtsverfahren: Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der

    Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich und/oder in einem bestimmten Umfang zu verbescheiden (vgl. BGH NJW 1992, 2299; OLG Düsseldorf vom 14.8.2007, I-4 Sch 2/06 zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 26.08.2022 - 19 Sch 17/22
    Fehlentscheidungen sind hinzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007 - I-4 Sch 02/06, juris; Münch a.a.O., Rn. 8; Wilske/Markert, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, § 1059 Rn. 27).
  • OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 26 Sch 4/10

    Schiedsrecht: Verstoß gegen ordre-public wegen Unverständlichkeit des

    Es ist bereits fraglich, ob das Ergänzungsverfahren nach dieser Vorschrift überhaupt vor einem Aufhebungsverfahren durchgeführt werden muss, da ein solches Verfahren trotz der vorgesehenen, aber nicht zwingenden Erledigungsfristen (§ 1058 Abs. 3 ZPO) länger dauern kann, als die Frist, innerhalb derer ein Aufhebungsantrag anhängig zu machen ist (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2008, 156 ff).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht