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   OVG Hamburg, 10.05.2002 - 4 So 45/01   

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https://dejure.org/2002,15477
OVG Hamburg, 10.05.2002 - 4 So 45/01 (https://dejure.org/2002,15477)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2002 - 4 So 45/01 (https://dejure.org/2002,15477)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. Mai 2002 - 4 So 45/01 (https://dejure.org/2002,15477)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einfache Beschwerde bei Verfahrensfehlern bei erstinstanzlicher Wertfestsetzung im Verwaltungsprozess; Unzulässige Gegenstandsbeschwerde des Vertreters im Namen der Partei; Ziel der Heraufsetzung des Wertes; Umdeutung in Beschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem ...

  • Judicialis

    BRAGO § 9 Abs. 2; ; BRAGO § 10 Abs. 3; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Zweibrücken, 03.08.1998 - 5 WF 80/98

    Unzulässigkeit der Erhöhung eines Streitwertes

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2002 - 4 So 45/01
    Die Partei ist durch eine zu niedrige Wertfestsetzung regelmäßig nicht beschwert, so dass für ihre auf die Heraufsetzung des Wertes gerichtete Beschwerde grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.8.1998 - 5 WF 80/98 - Juris; Markl/Meyer, GKG, Kommentar, 4. Aufl., § 25 Rdnr. 46; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 13. Aufl., § 9 Rdnr. 104).
  • OVG Hamburg, 05.12.2001 - 4 So 37/01

    Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht (VG) festgesetzten Gegenstandswertes;

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2002 - 4 So 45/01
    Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten kann vorliegend auch nicht wegen der Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts bei der Wertfestsetzung unabhängig von der Beschwerdefrist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO für zulässig erachtet werden (vgl. hierzu und zum Folgenden Beschl. des Senats v. 5.12.2001 - 4 So 37/01 -).
  • KG, 04.11.1965 - 1 W 2013/65
    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2002 - 4 So 45/01
    Es mag im Zivilprozess die Auffassung vertreten werden, dass eine Beschwerde unabhängig von der Frist - und der Beschwerdesumme - in § 10 Abs. 3 Sätze 1 u. 3 BRAGO zulässig ist, wenn das erstinstanzliche Gericht aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Wertfestsetzung abgelehnt hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, Kommentar, 31. Aufl., § 10 BRAGO Rdnrn. 21 u. 23; Riedel/Sußbauer, BRAGO, Kommentar, 8. Aufl., § 10 Rdnrn. 22, 23 mit Hinweis auf KG, Beschl. v. 4.11.1965, NJW 1966 S. 1369).
  • RG, 25.06.1894 - IV 92/94

    1. Kann ein fideikommissarisch substituierter Erbe vor dem Eintritte des

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2002 - 4 So 45/01
    eine Gegenstandswertbeschwerde nicht veranlasst (vgl. Beschl. des Senats v. 30.5.1994 - OVG Bs IV 92/94 - m.w.N.).
  • OLG Köln, 02.02.2009 - 2 W 7/09

    Beschwerdebefugnis des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen die

    Sie müssen sich deshalb an ihrer ausdrücklichen Erklärung, die sofortige Beschwerde werde von ihnen auch im eigenen Namen eingelegt, festhalten lassen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 737; Senat, OLG-Report 2004, 181 f.; OVG Hamburg, NordÖR 2002, 507 f.).
  • OVG Sachsen, 18.05.2007 - 5 E 237/06

    Gegenstandswertbeschwerde; Heraufsetzung des Gegenstandswertes; Beschwer

    Dies bedeutet, dass die auf die Erhöhung des Gegenstandswerts gerichtete Beschwerde eines nicht kostenpflichtigen Klägers mangels einer Beschwer grundsätzlich unzulässig ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 29.12.2003 - 1 O 131/03 - Beschl. v. 27.11.2002 - 1 O 110/02 - OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2002 - 4 So 45/01 - VGH Mannheim, Beschl. v. 21.9.1987 - 2 S 2019/87 - OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.8.1998 - 5 WF 80/98 - jeweils zitiert nach juris).
  • VG Hamburg, 15.11.2007 - 7 ZE 2404/05
    Rechtsanwalt Schaller hat bei verständiger Würdigung seines Vortrags aus eigenem Recht nicht nur nach § 55 Abs. 1 RVG den Antrag auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gestellt, sondern auch nach § 56 Abs. 1 RVG den vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung (siehe zur Frage der anderenfalls bestehenden Unzulässigkeit OVG Hamburg, Beschl.v. 10.5.2002 - 4 So 45/01 ).
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