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   OVG Hamburg, 08.10.2014 - 4 So 62/14   

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https://dejure.org/2014,33268
OVG Hamburg, 08.10.2014 - 4 So 62/14 (https://dejure.org/2014,33268)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2014 - 4 So 62/14 (https://dejure.org/2014,33268)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - 4 So 62/14 (https://dejure.org/2014,33268)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 40 Abs 1 VwGO, § 17 Abs 1 S 2 GVG, § 17 Abs 2 Abs 1 GVG, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 17a Abs 4 S 5 GVG
    Verwaltungsrechtsweg für Kontrahierungszwang der Rundfunkanstalten mit Breitbandkabelnetzbetreibern zwecks Verbreitung von Programmen mit sog. Must Carry-Status; Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs oder der Zulässigkeit bzw. Begründetheit der Klage; Zulässigkeit des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung einer Rundfunkanstalt zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags mit den Betreibern von Breitbandkabelnetzen über die Verbreitung von Programmen mit sog. Must Carry-Status; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Zuordnung des Anspruchs zum öffentlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 119
  • ZUM 2015, 352
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91

    Rechtsweg für Erstattungsansprüche im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2014 - 4 So 62/14
    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Anspruchsgrundlage, auf die sich die Klägerseite beruft, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen (wie BVerwG, Beschl. v. 15.12.1992, 5 B 144.91, NVwZ 1993, 358, juris Rn. 3).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Anspruchsgrundlage, auf die sich die Klägerseite beruft, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.1992, 5 B 144.91, NVwZ 1993, 358, juris Rn. 3).

  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 5/80

    Durchentscheidungskompetenz des für die Entscheidung über den Hauptsachanspruch

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2014 - 4 So 62/14
    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG auf die Rüge des Beklagten entschieden, dass mit Blick auf den zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Rechtswegfrage allein maßgeblichen Hauptantrag (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1980, IV ARZ 5/80, NJW 1980, 1283, juris Rn. 6; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 260 ZPO Rn. 6b) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
  • BVerwG, 12.04.2013 - 9 B 37.12

    Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Zivilrechtsweg; Gewerbesteuer;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2014 - 4 So 62/14
    Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.4.2013, 9 B 37.12, NJW 2013, 2298, juris Rn. 6, m.w.N.).
  • BVerwG, 04.03.2015 - 6 B 58.14

    Rechtswegverweisung; Verbreitung von Fernsehprogrammen mit Must-Carry-Status im

    Eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist ausgeschlossen (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 7 C 14.1372 - Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 So 62/14 - BA S. 7; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 13 E 827/14 - BA S. 5).

    Hiergegen spricht bereits, dass sie drei Oberverwaltungsgerichte als nicht offensichtlich unvertretbar angesehen haben (VGH München, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 7 C 14.1372 - Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 So 62/14 - BA S. 7; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 13 E 827/14 - BA S. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2014 - 13 E 827/14

    Rechtswegzuweisung i.R.e. Anspruchs auf Abschluss eines synallagmatischen

    vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 So 62/14 - BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 7 C 14.1372 -.

    vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 So 62/14 -.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2014 - 2 E 10685/14

    Rechtsweg für Feststellung des sog. Must-Carry-Status eines privaten

    Die mittelbare Wirkung der §§ 11 ff., 19, 52 ff. RStV und von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führt auch nicht dazu, dass das Verhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten von einem privatrechtlichen in ein öffentlich-rechtliches umgeformt würde (a.A. BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 7 C 14.1372 -, Rn. 11 f.; HambOVG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 So 62/14 -, S. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 13 E 827/14 -, S. 4 f. des Umdrucks; VG Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 17 K 1672/13 -, S. 3 f. d. Umdrucks; VG München, Beschluss vom 2. Juni 2014 - M 17 K 13.1925 -, S. 22 ff. d. Umdrucks).
  • VG Hamburg, 29.04.2015 - 17 K 1672/13

    Zum fehlenden Anspruch regionaler Kabelnetzbetreiber auf Abschluss entgeltlicher

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.10.2014 (4 So 62/14) zurückgewiesen.
  • VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidung bei Zumutbarkeit

    Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist für Klagen von Kabelanlagenbetreibern auf Feststellung der Pflicht von Rundfunkanstalten zur Vereinbarung eines Entgelts als Gegenleistung für die Verbreitung von Fernsehprogrammen mit Must-Carry-Status der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BVerwG vom 4.3.2015 NVwZ 2015, 991; ebenso u. a. BayVGH vom 6.10.2014 ZUM 2015, 268; OVG Hamburg vom 8.10.2014 ZUM 2015, 352).
  • OVG Sachsen, 11.02.2021 - 3 E 95/20

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Geltendmachung von Mehraufwendungen

    Dabei steht der Umstand, dass sich ein Kläger auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen (BVerwG a. a. O.; VGH BW a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 8. Oktober 2014 - 4 So 62/14 -, juris Rn. 14).
  • VG Hamburg, 28.05.2014 - 17 K 1672/13

    Must-Carry-Pflicht ohne Einspeisungsvertrag

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.10.2014 (4 So 62/14) zurückgewiesen.
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