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OVG Hamburg, 14.12.2000 - 4 So 90/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Änderung einer Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Greifbare Gesetzeswidrigkeit als Voraussetzung einer außerordentlichen Beschwerde; Einordnung des ...
Verfahrensgang
- VG Hamburg - 5 VG 1346/00
- OVG Hamburg, 14.12.2000 - 4 So 90/00
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2001, 612
- DVBl 2001, 1225
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.06.1995 - XI ZB 9/95
Anfechtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verletzung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Hamburg, 20.10.2000 - 4 Bs 276/00 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 20.01.1984 - 9 B 689.81
Folgen eines Verstoßes des Gerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Hamburg, 02.10.2008 - 3 Bs 182/08
Asylrechtliches Verwaltungsstreitverfahren; außerordentliche Beschwerde
a) Nach früher verbreiterter Ansicht ließen die Prozessordnungen der einzelnen Gerichtsbarkeiten Raum für eine außerordentliche Beschwerde gegen nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen, wenn ein Verfahrensgrundrecht verletzt oder die Entscheidung aus sonstigen Gründen greifbar gesetzwidrig war (vgl. BGH, Beschl. v. 4.3.1993, BGHZ 121, 397; Beschl. v. 8.10.1992, BGHZ 119, 372; BVerwG, Beschl. v. 31.1.2000, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25;… BFH, Beschl. v. 22.11.1994, BFH/NV 1995, 791; nach diesen Grundsätzen hat auch das Beschwerdegericht judiziert, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2000, DVBl. 2001, 1225). - VG Schleswig, 05.04.2002 - 21 A 170/01
Anwaltsgebühr bei teilweiser Bewilligung von PKH
Eine Gegenvorstellung als ein in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehener außerordentlicher Rechtsbehelf kommt als Möglichkeit richterlicher Selbstkontrolle nur dann in Betracht, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vorliegt, oder dann, wenn geltend gemacht wird, dass die angefochtene Entscheidung in der Sache greifbar fehlerhaft ist (vgl. BFH, Beschluss vom 19.10.2000, VI S 18/00, veröffentlicht in Juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2000, 4 So 90/00, veröffentlicht in Juris; Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 29.08.2000, 11 K S t 2/00, veröffentlicht in Juris). - LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2006 - L 3 B 62/06 Auch eine nach Erhebung einer Beschwerde erfolgte Änderung der vom Gericht zunächst getroffenen Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist, wenn - wie hier - eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht, eine nicht anfechtbare Entscheidung im Sinne von § 158 Abs. 2 VwGO (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 4 So 90/00, NVwZ-RR 2001, 612).