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   OLG Hamm, 09.01.2001 - 4 Ss 1261/00   

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https://dejure.org/2001,5158
OLG Hamm, 09.01.2001 - 4 Ss 1261/00 (https://dejure.org/2001,5158)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.01.2001 - 4 Ss 1261/00 (https://dejure.org/2001,5158)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Januar 2001 - 4 Ss 1261/00 (https://dejure.org/2001,5158)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umbenanntes Rechtsmittel; Anfechtung; Anfechtungsfrist; Revision; Berufung

  • Judicialis

    StPO § 312; ; StPO § 335; ; StPO § 345 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 312, § 335, § 345 Abs. 1
    Berufung; Revision; Rechtsmittel; Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Wahl des Rechtsmittels; Bestimmung des Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Lippstadt - 20 Cs 216/00
  • OLG Hamm, 09.01.2001 - 4 Ss 1261/00
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 01.08.1991 - 1 Ss 656/91
    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2001 - 4 Ss 1261/00
    Erfolgt bei unbestimmter Einlegung keine oder keine rechtzeitige Wahl, so ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln (vergl. BGHSt 33, 183, 189 m.w.N.).Da mit Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Gestaltung des Rechtsmittels als Revision endgültig untergeht, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit nach der hierzu nahezu einhellig in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung nicht möglich (vergl. OLG Hamm, NStZ 1991, 601 m.w.N.; KK-Kuckein, § 335 StPO, Rdnr. 6 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 335 StPO; Pfeiffer, StPO, 3.Auflage, § 335 Rdn. 2 ).

    Auch der Gedanke der Sicherung und Effektuierung des Wahlrechts (vgl. BGH a.a.O., S. 188) rechtfertigt es nicht, die eingetretene Bindungswirkung durch die Eröffnung einer Wahlausübung auch noch nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei gleichzeitiger Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuschränken, zumal dem Rechtsmittelführer dadurch, dass seine Urteilsanfechtung als Berufung durchgeführt wird, der umfassendste mögliche Rechtsschutz zuteil wird (OLG Hamm, NStZ 1991, 601).

  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2001 - 4 Ss 1261/00
    Erfolgt bei unbestimmter Einlegung keine oder keine rechtzeitige Wahl, so ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln (vergl. BGHSt 33, 183, 189 m.w.N.).Da mit Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Gestaltung des Rechtsmittels als Revision endgültig untergeht, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit nach der hierzu nahezu einhellig in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung nicht möglich (vergl. OLG Hamm, NStZ 1991, 601 m.w.N.; KK-Kuckein, § 335 StPO, Rdnr. 6 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 335 StPO; Pfeiffer, StPO, 3.Auflage, § 335 Rdn. 2 ).

    Die Anfechtung eines amtsgerichtlichen Strafurteils mit einem umbenannten Rechtsmittel ist ihrem Wesen nach von Anfang an eine Berufung (vergl. BGHSt 33, 183, 189).

  • BayObLG, 28.07.1970 - RReg. 1 St 18/70

    Wahl zwischen Berufung und Revision

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2001 - 4 Ss 1261/00
    Mit Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ohne eine Bestimmung des Rechtsmittels als Revision geht das Wahlrecht des Rechtsmittelführers zwischen den beiden gesetzlich statthaften Anfechtungsmöglichkeiten unter (Löwe-Rosenberg-Hanack a.a.O., Rdn. 14 m.w.N.; BayObLGSt 1970, 158, 159; OLG Hamm NJW 1956, 1168).
  • BVerwG, 25.11.1955 - IV C 65.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 09.01.2001 - 4 Ss 1261/00
    Mit Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ohne eine Bestimmung des Rechtsmittels als Revision geht das Wahlrecht des Rechtsmittelführers zwischen den beiden gesetzlich statthaften Anfechtungsmöglichkeiten unter (Löwe-Rosenberg-Hanack a.a.O., Rdn. 14 m.w.N.; BayObLGSt 1970, 158, 159; OLG Hamm NJW 1956, 1168).
  • OLG Hamm, 11.08.2005 - 4 Ss 308/05

    Straßenverkehrsgefährdung; Vorsatz; rücksichtlos

    Wird keine Wahl getroffen oder nicht in zulässiger Weise erklärt, ist das Rechtsmittelverfahren als Berufung durchzuführen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 335 Rdnr. 3 - 5; OLG Hamm, 3. Strafsenat, Beschluß vom 26. März 1998 - 3 Ss 263/98 - OLG Hamm, 4. Senat, Beschluß vom 9. Januar 2000 - 4 Ss 1261/00 -).
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