Rechtsprechung
OLG Hamm, 07.02.2008 - 4 Ss 21/08 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Burhoff online
§ 44 StGB
Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahrverbot, lange zurückliegende Straftat, 2,5 Jahre, Sinnlosigkeit, Warnungs- und Besinnungseffekt - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhängung eines Fahrverbotes nach einem Zeitraum von 2,5 Jahren nach der Tat
- blutalkohol , S. 87
- Judicialis
StGB § 44
- rewis.io
- ra-felsmann.de
Kein Fahrverbot bei 2,5 Jahren Verfahrensdauer
- RA Kotz
Straßenverkehrsgefährdung - Fahrverbot weit zurückliegende Tat
- RA Kotz
Entfall Fahrverbot bei lange zurückliegendem Pflichtverstoß
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 44
Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs; Fahrverbot; lange zurückliegende Straftat; 2;5 Jahre; Sinnlosigkeit; Warnungs- und Besinnungseffekt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (18)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Fahrverbot bei Straßenverkehrsdelikten?
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Fahrverbot: Unzulässig, wenn Verkehrsstraftat schon über zwei Jahre zurückliegt
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Fahrverbot bei Straßenverkehrsdelikten?
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Fahrverbot bei Straßenverkehrsdelikten
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Fahrverbot unzulässig wenn Verkehrsstraftat schon über zwei Jahre zurückliegt
- beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)
Nicht möglich: Fahrverbot nach 2 1/2 Jahren Verfahrensdauer
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Nach zweieinhalb Jahren kein Fahrverbot mehr!
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Fahrverbot muss zeitnah sein
- streifler.de (Kurzinformation)
Verkehrsstrafrecht: Fahrverbot: Unzulässig, wenn Verkehrsstraftat schon über zwei Jahre zurückliegt
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Kein Fahrverbot nach zu langer Verfahrensdauer
- busradar.de (Kurzinformation)
Kein Fahrverbot nach über zwei Jahren
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Fahrverbot unzulässig, wenn Straßenverkehrsdelikt über zwei Jahre zurückliegt
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Kein Fahrverbot bei langem Zeitablauf nach der Tat wegen Berufungsverfahrens!
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Kein Fahrverbot bei langem Zeitablauf nach der Tat wegen Berufungsverfahrens!
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Fahrverbot bei langem Zeitablauf nach der Tat wegen Berufungsverfahrens
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Fahrverbot nach über zwei Jahren
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verhängung eines Fahrverbotes 2 1/2 Jahren nach der Tat unzulässig
- 123recht.net (Pressebericht, 12.12.2008)
Kein Fahrverbot für lange zurückliegendes Verkehrsdelikt
Verfahrensgang
- LG Münster - 4 Ns 11/07
- OLG Hamm, 07.02.2008 - 4 Ss 21/08
Papierfundstellen
- NStZ 2009, 373
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 28.01.2003 - 3 Ss OWi 17/03
Rotlichtverstoß, qualifizierter, Fahrverbot, langer Zeitablauf zwischen Tat und …
Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2008 - 4 Ss 21/08
Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten ist (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschlüsse vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 - und vom 28.01.2003 - 3 Ss OWi 17/03 - jeweils m.w.N.). - BGH, 22.10.2001 - 5 StR 439/01
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Begriff der Bande (BGHSt 46, 321); Anordnung des …
Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2008 - 4 Ss 21/08
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.10.2001 - 5 StR 439/01 - (zfs 2004, 133 f) ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei. - OLG Hamm, 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02
Fahrverbot, Zeitablauf zwischen Tat und Urteil
Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2008 - 4 Ss 21/08
Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten ist (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschlüsse vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 - und vom 28.01.2003 - 3 Ss OWi 17/03 - jeweils m.w.N.). - OLG Hamm, 23.07.2007 - 2 Ss 224/07
Kein Fahrverbot, wenn es sich nicht in einem angemessenen zeitlichen Abstand …
Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2008 - 4 Ss 21/08
Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 23.07.2007 - 2 Ss 224/07 -).
- OLG Celle, 15.07.2010 - 322 SsBs 159/10
Bestehen eines Rangverhältnisses zwischen der Staatsanwaltschaft und ihren …
Es bestehe weitgehend Einigkeit, dass bei mehr als zweijähriger Verfahrensdauer Sinn und Zweck der Fahrverbotsverhängung in Frage zu stellen sind, wenn die für die lange Verfahrensdauer ursächlichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und er sich zwischenzeitlich auch verkehrsgerecht verhalten hat (BayObLG VRS 106, 463 ff. = NZV 2004, 210; OLG Celle VRS 108, 118 ff.; Senatsbeschluss vom 25.09.2008, 322 SsBs 209/08; OLG Karlsruhe VRS 113, 123 f. = NStZ-RR 2007, 323; OLG Dresden, Beschluss vom 18.12.2007, Ss (Owi) 779/07, juris; OLG Jena NZV 2008, 165 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2008, 4 Ss 21/08, juris; KG Berlin VRS 114, 381 f.; OLG Bamberg zfs 2008, 591 f.). - OLG Hamm, 24.07.2012 - 2 RVs 37/12
Verhängung eines Fahrverbots bei lange zurückliegender Tat
Eine Fahrverbotsverhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, kommt nach einhelliger Ansicht jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2004, 2 Ss 112/04, und vom 23. Juli 2007, 2 Ss 224/07 in DAR 2007, 714; OLG Hamm, Beschlüsse vom 15. März 2005, 4 Ss 54/05 in DAR 2005, 406 und vom 7. Februar 2008, 4 Ss 21/08; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001, 5 StR 439/01 in ZfS 2004, 133). - VG Freiburg, 30.10.2012 - 5 K 2016/12
Vorläufiger Rechtsschutz: Verhältnismäßigkeit der Anordnung eines Aufbauseminars …
In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller möglicherweise auch zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Strafgerichte ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB in der Regel nicht mehr in Betracht kommt, wenn der verkehrsrechtliche Pflichtverstoß länger zurück liegt und der Zeitablauf nicht dem Betroffenen anzulasten ist (OLG Hamm, Beschl. v. 07.02.2008 - 4 Ss 21/08 - juris: bei Ablauf von 2, 5 Jahren, dort zitiert auch BGH, Beschl. v. 22.10.2011 - zfs 2004, 133: schon bei Ablauf von einem Jahr und neun Monaten).