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   OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01   

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OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01 (https://dejure.org/2001,25181)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.03.2001 - 4 Ss 229/01 (https://dejure.org/2001,25181)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. März 2001 - 4 Ss 229/01 (https://dejure.org/2001,25181)
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  • Burhoff online

    Räuberischer Diebstahl, innere Tatseite, Vorsatz, Beutesicherungsabsicht, erforderliche Feststellungen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.05.1956 - 5 StR 36/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01
    Hieraus folgt, dass die bloße Absicht des Täters, sich die Diebesbeute zu erhalten, zur Erfüllung des Tatbestandes des § 252 StGB nicht genügt, dazu vielmehr erforderlich ist, dass gerade auch die Gewaltanwendung von der Absicht getragen wird, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, da anderenfalls nicht gerechtfertigt ist, die Tat ihrem Unrechtsgehalt nach einem Raub gleichzustellen (BGHSt 9, 162, 163 f.).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NSTZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHST 9, 162, 163; 13, 64, 65; StV 1987, 196, 97) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, das aber ohne das Bewusstsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154).

  • BGH, 10.09.1968 - 1 StR 384/68

    Gebrauchsentwendung als Diebstahl im Sinn des § 252 Strafgesetzbuch (StGB) -

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01
    Letzteres kann u.a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen, und er dieses verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NSTZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHST 9, 162, 163; 13, 64, 65; StV 1987, 196, 97) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, das aber ohne das Bewusstsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154).

  • BGH, 11.12.1986 - 4 StR 676/86

    Beendigung des Diebstahls ist letzter möglicher Zeitpunkt für die Verwirklichung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01
    Letzteres kann u.a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen, und er dieses verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NSTZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHST 9, 162, 163; 13, 64, 65; StV 1987, 196, 97) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, das aber ohne das Bewusstsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154).

  • OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94

    Würdigungsmangel; Absicht; Gewahrsamsbehauptung; Beweggrund ; Fluchtabsicht;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01
    Letzteres kann u.a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen, und er dieses verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NSTZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHST 9, 162, 163; 13, 64, 65; StV 1987, 196, 97) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, das aber ohne das Bewusstsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154).

  • BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86

    Strafbarkeit wegen mehrerer Diebstähle sowie wegen räuberischen Diebstahls in

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01
    Letzteres kann u.a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen, und er dieses verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NSTZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHST 9, 162, 163; 13, 64, 65; StV 1987, 196, 97) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, das aber ohne das Bewusstsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154).

  • BGH, 21.04.1959 - 5 StR 74/59
    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01
    Letzteres kann u.a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen, und er dieses verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).
  • BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84

    Anwendbarkeit des § 252 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorliegen anderer Beweggründe

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01
    Letzteres kann u.a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen, und er dieses verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).
  • BGH, 09.07.1954 - 1 StR 677/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01
    Rein vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls auch verwirklicht sein könnte, wenn die Mittäterin B. mit Gewahrsamssicherungsabsicht den Zeugen Bo. angegriffen hat (vergl. BGHSt 6, 251) und so einvernehmlich mit dem Angeklagten dessen Besitz schützen wollte.
  • OLG Hamm, 21.03.2007 - 3 Ss 2/07

    räuberischer Diebstahl; Feststellungen; Anforderungen

    Insbesondere hat die Strafkammer nicht verkannt, dass die Feststellung allein, der im Besitz der Beute befindliche Angeklagte habe sich der Festnahme durch Wegstoßen bzw. durch Schläge zu entziehen versucht, nicht den Schluss rechtfertigt, dies sei auch in Beuteerhaltungsabsicht im Sinne des § 252 StGB geschehen (OLG Köln, NStZ-Rr 2004, 299; Senat, Beschluss vom 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 20.03.2001 - 4 Ss 229/01; OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 10.01.2005, 2 Ss 230/04; sämtlich zitiert bei: www.burhoff.de).

    Insbesondere hat die Strafkammer nicht verkannt, dass die Feststellung allein, der im Besitz der Beute befindliche Angeklagte habe sich der Festnahme durch Wegstoßen bzw. durch Schläge zu entziehen versucht, nicht den Schluss rechtfertigt, dies sei auch in Beuteerhaltungsabsicht im Sinne des § 252 StGB geschehen (OLG Köln, NStZ-Rr 2004, 299; Senat, Beschluss vom 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 20.03.2001 - 4 Ss 229/01; OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 10.01.2005, 2 Ss 230/04; sämtlich zitiert bei: www.burhoff.de).

    Insbesondere hat die Strafkammer nicht verkannt, dass die Feststellung allein, der im Besitz der Beute befindliche Angeklagte habe sich der Festnahme durch Wegstoßen bzw. durch Schläge zu entziehen versucht, nicht den Schluss rechtfertigt, dies sei auch in Beuteerhaltungsabsicht im Sinne des § 252 StGB geschehen (OLG Köln, NStZ-Rr 2004, 299; Senat, Beschluss vom 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 20.03.2001 - 4 Ss 229/01; OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 10.01.2005, 2 Ss 230/04; sämtlich zitiert bei: www.burhoff.de).

  • OLG Hamm, 10.01.2005 - 2 Ss 230/04

    räuberischer Diebstahl; subjektive Tatseite; Feststellungen

    Allein die bloße Wissentlichkeit hinsichtlich der mit der Flucht erfolgenden Gewahrsamsbehauptung reicht dafür nicht aus ( so Senat a.a.O.; Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 20. März 2001 in 4 Ss 229/01; OLG Zweibrücken a.a.O.; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 26. Aufl., § 252 Rn. 7).
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