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   OLG Hamm, 13.08.1991 - 4 Ss 775/91   

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https://dejure.org/1991,3696
OLG Hamm, 13.08.1991 - 4 Ss 775/91 (https://dejure.org/1991,3696)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.1991 - 4 Ss 775/91 (https://dejure.org/1991,3696)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. August 1991 - 4 Ss 775/91 (https://dejure.org/1991,3696)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewaltanwendung; Überholendes Fahrzeug; Verhinderung eines Fahrbahnwechsels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 240; StVO § 5 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3230
  • NZV 1991, 480
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 18.06.2013 - 1 RVs 111/13

    Schlichtes Ermöglichen des Gebrauchs eines nicht versicherten Fahrzeugs führt

    Bei bedrängender Fahrweise liegt nicht Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel vor, sondern es kommt nur Nötigung durch Gewaltanwendung in Betracht, wenn das Fahrverhalten geeignet ist, einen besonnenen Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen und zu zwingen, seinen Willen demjenigen des Täters unterzuordnen (Senat NZV 1992, 371 = VRS 83, 92 m. w. Nachw.), insbesondere ihn durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes zu ungewollten Reaktionen, möglichweise zu einem gefährlichen Ausweichen oder zur Herbeiführung einer anderen unfallträchtigen Situation zu veranlassen (OLG Karlsruhe NJW 1972, 962 und VRS 57, 21 f.; OLG Hamm DAR 1990, 392 und NJW 1991, 3230 = NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Köln VRS 61, 425 ff und VRS 67, 224 ff; OLG Düsseldorf ZfS 1984, 127-, BayObLGSt 1990, 1 ff. und NJW 1993, 2882 f.).
  • OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 368/99

    Nötigung im Straßenverkehr)

    Das gilt zunächst für Fälle behindernder und bedrängender Fahrweise, sofern durch dieses Fahrverhalten eine Gefahrenlage geschaffen wird, die geeignet ist, einen besonnenen Autofahrer in Sorge und Furcht zu versetzen, und von ihm als körperlicher (nicht bloß seelischer) Zwang empfunden wird, seinen Willen dem des Täters unterzuordnen (Senat a.a.O. m. w. Nachw.; OLG Hamm VRS 82, 26 f. = NJW 1991, 3230).

    Ähnlich wie in den Fällen der bedrängenden Fahrweise, in denen für die Annahme von Gewalt eine gewisse Intensität und Dauer des gefährlichen Täterverhaltens gefordert wird (vgl. BGHSt 19, 263 = NJW 1964, 1426; BayObLG NJW 1993, 2882 f. m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe VM 1999, 31; OLG Hamm VRS 82, 26 f. = NJW 1991, 3230), ist der Tatbestand der Gewalteinwirkung auch in den hier fraglichen Fallkonstellationen erst erfüllt, wenn das Versperren des Weges über einen einmaligen, kurzzeitigen Vorgang hinausgeht.

  • OLG Karlsruhe, 24.04.1997 - 3 Ss 53/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit

    Daß die getroffenen Feststellungen ein ordnungswidriges Verhalten, nämlich einen Verstoß gegen das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO), gegen das Gebot zur Einhaltung des Mindestabstands nach § 4 III StVO und darüber hinaus die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands (vgl. nur Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 4 StVO Rdnr. 6 m. zahlr. Nachw.) belegen, steht dem nicht entgegen (vgl. OLG Hamm, DAR 1990, 392; OLG Hamm, NJW 1991, 3230; BayObLG, NJW 1993, 2282).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.1998 - 2 Ss 57/98

    Nötigung im Straßenverkehr

    Im Straßenverkehr kann Gewalt hiernach durch die Verursachung einer Gefahrenlage herbeigeführt werden, die einen anderen, durchschnittlich empfindenden Verkehrsteilnehmer in Furcht und Schrecken versetzt und damit geeignet ist, ihn durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes zu ungewollten Reaktionen, möglicherweise zu einem gefährlichen Ausweichen nach rechts oder zur Herbeiführung anderer unfallträchtiger Situationen zu veranlassen (OLG Karlsruhe NJW 1972, 962 und VRS 57, 21 f.; OLG Hamm DAR 1990, 392 und NJW 1991, 3230 = NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Köln VRS 61, 425 ff und VRS 67, 224 ff; OLG Düsseldorf ZfS 1984, 127-, BayObLGSt 1990, 1 ff.; BayObLG NJW 1993, 2882 f.).

    Der Tatbestand der Gewalteinwirkung ist hingegen nicht mehr erfüllt, wenn die Dauer der bedrängenden Fahrweise unerheblich ist und diese sich lediglich in einem einmaligen, kurzzeitigen Näherkommen an den Vorausfahrenden erschöpft (OLG Hamm NStE Nr. 33 zu § 240 StGB = NJW 1991, 3230-, OLG Stuttgart Justiz 1991, 63-, Tröndle StGB 48. Aufl. § 240 Rdnr. 28).

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