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   OLG Hamm, 28.06.2005 - 4 Ss 85/05   

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OLG Hamm, 28.06.2005 - 4 Ss 85/05 (https://dejure.org/2005,6018)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2005 - 4 Ss 85/05 (https://dejure.org/2005,6018)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - 4 Ss 85/05 (https://dejure.org/2005,6018)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zu Unrecht erhaltene Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Feststellung betrügerisch erlangter staatlicher Sozialleistungen; Einbeziehung des Rückzahlungsanspruchs der Bewilligungsbehörde in den nach § 28 Absatz 3 BAföG vorzunehmenden ...

Verfahrensgang

  • LG Paderborn - 3 Ns 213/04
  • OLG Hamm, 28.06.2005 - 4 Ss 85/05

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2869
  • StV 2005, 612
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2000 - 2a Ss 271/00

    Betrug zum Nachteil des Sozialamts

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2005 - 4 Ss 85/05
    Bei der Feststellung betrügerisch erlangter staatlicher Sozialleistungen müssen die richterlichen Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die sogenannten überzahlten Beträge nach den Grundsätzen des jeweiligen Leistungsgesetzes tatsächlich kein Anspruch bestand (so auch OLG Düsseldorf, StV 2001, 354 - Sozialhilfebetrug).
  • BayObLG, 23.11.2004 - 1St RR 129/04

    Betrugsstrafbarkeit bei falschen Vermögensangaben zum Leistungsbezug nach

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2005 - 4 Ss 85/05
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NStZ 2005, 172 ff.) an, wonach § 263 StGB nicht durch § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG verdrängt wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.1984 - 16 A 434/83
    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2005 - 4 Ss 85/05
    Denn der Begriff "im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden" in § 28 Abs. 3 BAföG ist übereinstimmend mit dem OVG Münster (FamRZ 1985, S. 222, 223) dahingehend auszulegen, dass von ihm alle Forderungen unabhängig von ihrem rechtlichen Bestand, ihrer Fälligkeit und dem Zeitpunkt ihrer Einziehung erfasst sind, mit deren Geltendmachung der Antragsteller ernsthaft rechnen muss.
  • KG, 07.03.2011 - 1 Ss 423/10

    Betrug: Mildernde Strafzumessungskriterien bei missbräuchlicher Inanspruchnahme

    21 Bei dieser im Jahre 2005 von 7% aller BAföG Empfänger begangenen Betrugsart (vgl. zu den kriminologischen und verwaltungstechnischen Hintergründen BT-Drs. 15/5807) sind in diesem Zusammenhang als typisch auftretende mildernde Strafzumessungskriterien die beruflichen Folgenachteile einer strafrechtlichen Verurteilung, die begonnene Schadenswiedergutmachung, die meist fehlende strafrechtliche Vorbelastung der Angeklagten und die sich aus der Natur der Ausbildungsförderung ergebenen Eigenheiten allgemein anerkannt (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 2869; König, JA 2004, 497 Fußnote 5; Rau/ Zschieschack, StV 2004, 669 (672); Vogel, Anm. zu BayObLG Beschluß vom 23. November 2004 - 1 St RR 129/04 -, JZ 2005, S. 306, 311).

    (2) Eine weitere Eigenart des BAföG-Betruges besteht darin, daß zu den abzugsfähigen Schulden nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG auch die Erstattungsansprüche der Bewilligungsbehörde zählen, die ihr auf Grund einer vorangegangenen rechtswidrigen Ausbildungsförderung gegen den Antragsteller zustehen (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 2869).

  • OLG Hamm, 17.08.2015 - 5 RVs 65/15

    Tatrichterliche Feststellungen zur Frage des fehlenden Anspruchs auf die

    Eine Verurteilung nach § 263 StGB wegen betrügerisch erlangter öffentlicher Leistungen setzt regelmäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2011 in 5 RVs 2/11; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2006 in 3 Ss 7/06, Beschluss vom 28. Juni 2005, StV 2005, 612; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2000, StV 2001, 354, Beschluss vom 12. Juli 1991, StV 1991, 520; Kammergericht Berlin, Urteil vom 18. Februar 2013 in 1 Ss 281/12 (341/12); Fischer, StGB, 62. Aufl., § 263, Rdnr. 141).
  • OLG Hamm, 11.05.2021 - 5 RVs 25/21

    Sozialrechtliche Feststellung der Nichtberechtigung als Voraussetzung für

    Eine Verurteilung nach § 263 StGB wegen betrügerisch erlangter öffentlicher Leistungen setzt regelmäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 in 5 RVs 65/15, Beschluss vom 15. Februar 2011 in 5 RVs 2/11; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2006 in 3 Ss 7/06, Beschluss vom 28. Juni 2005, StV 2005, 612; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2000, StV 2001, 354, Beschluss vom 12. Juli 1991, StV 1991, 520; Kammergericht Berlin, Urteil vom 18. Februar 2013 in 1 Ss 281/12 (341/12); Fischer, StGB, 68. Auflage, § 263, Rdnr. 141).
  • KG, 18.02.2013 - 1 Ss 281/12

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch;

    Wird die betrügerische Erlangung von Sozialleistungen angenommen, müssen die Feststellungen in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die sozialhilferechtliche Leistung nach den Bestimmungen des jeweiligen Leistungsgesetzes unter Berücksichtigung des verschwiegenen Einkommens oder Vermögens tatsächlich kein Anspruch bestand (vgl. BGH StV 1986, 215; OLG Düsseldorf StV 1991, 520; 2001, 354; OLG Hamm StraFo 2000, 262; NJW 2005, 2869; StV 2012, 602 sowie Beschluss vom 16. Mai 2006 - 3 Ss 7/06 - [juris]; OLG Nürnberg StraFo 2011, 521; OLG Köln StV 1985, 17, 18; Senat wistra 1997, 229; Fischer, StGB 60. Aufl., § 263 Rn. 141; s. auch BayObLG NStZ-RR 2001, 332 zum Verschweigen sonstiger Umstände; s. auch BGH NJW 1983, 2646 m.w.N. zum Erschleichen von Fördermitteln).
  • OLG Hamm, 21.07.2022 - 4 RVs 88/22

    Sozialleistungsbetrug; notwendige tatrichterliche Feststellungen

    Eine Verurteilung nach § 263 StGB wegen betrügerisch erlangter öffentlicher Leistungen setzt regelmäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2021, 5 RVS 25/21, Beschluss vom 17. August 2015, 5 RVs 65/15, Beschluss vom 15. Februar 2011, 5 RVs 2/11, Beschluss vom 16. Mai 2006 in 3 Ss 7/06, Beschluss vom 28. Juni 2005, StV 2005, 612; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2000, StV 2001, 354, Beschluss vom 12. Juli 1991, StV 1991, 520; Kammergericht Berlin, Urteil vom 18. Februar 2013, 1 Ss 281/12 (341/12); Fischer, StGB, 69. Aufl., § 263, Rdnr. 141).
  • OLG Hamm, 16.05.2006 - 3 Ss 7/06
    Eine Verurteilung gemäß § 263 StGB wegen betrügerisch erlangter staatlicher Ausbildungsförderung setzt nämlich regelmäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragte Förderung bestand (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2005, 4 Ss 85/05 = NJW 2005, 2869 ff.; OLG Düsseldorf, StV 1991, 520 für die Soziahilfe).
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