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   OLG Hamm, 18.03.2003 - 4 Ss OWi 110/03   

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https://dejure.org/2003,13519
OLG Hamm, 18.03.2003 - 4 Ss OWi 110/03 (https://dejure.org/2003,13519)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2003 - 4 Ss OWi 110/03 (https://dejure.org/2003,13519)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. März 2003 - 4 Ss OWi 110/03 (https://dejure.org/2003,13519)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Messen durch Nachfahren, Nachtzeit; erforderliche Feststellungen; Sicherheitsabschlag

  • IWW
  • Judicialis

    StVO § 3; ; StPO § 267

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 3; StPO § 267
    Geschwindigkeitsüberschreitung; Messen durch Nachfahren, Nachtzeit; erforderliche Feststellungen; Sicherheitsabschlag

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 04.07.1993 - 5 Ss OWi 53/93

    Zum Begriff der natürlichen Handlungseinheit

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2003 - 4 Ss OWi 110/03
    Die fahrlässige Missachtung mehrerer Geschwindigkeitsbegrenzungen auf ein und derselben Fahrt stellt sich hier wegen des unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges als natürliche Handlungseinheit dar (vgl. OLG Düsseldorf NZV 94, 42; Göhler OWiG, 13. Aufl., vor § 19 Rn. 5).
  • OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2003 - 4 Ss OWi 110/03
    Auch sind grundsätzlich Ausführungen dazu erforderlich, ob für die Schätzung eines gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren, wobei es genügen kann, wenn der Tatrichter mitteilt, dass der Abstand anhand der neben der Fahrbahn in einer Entfernung von 50 m stehenden Leitpfosten ermittelt worden ist (vgl. OLG Hamm VRS 96, 458, 459).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2001 - 2 Ws (B) 366/01

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei

    Auszug aus OLG Hamm, 18.03.2003 - 4 Ss OWi 110/03
    Die erhebliche Länge der Verfolgungsdistanz insgesamt mit mehr als 5 km, innerhalb derer bei ständigem Sichtkontakt nahezu durchgängig eine Geschwindigkeit von 170 km/h abgelesen und auf zwei ausreichend langen Teilstrecken "offiziell" gemessen worden ist, mindert nach Auffassung des Senats die Gefahr einer Fehlmessung infolge eventueller Abstandsverringerungen unter Berücksichtigung des großzügig bemessenen Toleranzabzugs von 52 km/h so weit herab, dass im Ergebnis, zumal die Schätzung des gleichbleibenden Abstandes von lediglich 100 m von zwei geübten Polizeibeamten vorgenommen worden ist, hier ein durchgreifender Fehler zum Nachteil des Betroffenen ausgeschlossen werden kann (so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 19; Hentschel a. a. O. Rn. 62 und in NJW 2003, 720: Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 2002).
  • OLG Hamm, 04.12.2006 - 4 Ss OWi 759/06

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren, Messung durch

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 20. November 2006 unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung, der der Senat folgt (z.B. Senatsbeschluß vom 18. März 2003 - 4 Ss OWi 110/03 - sowie vom 11. Juli 2000 - 4 Ss OWi 676/00 -), zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren zur Nachzeit wie hier nicht nur Angaben zur Länge der Meßstrecke, zu dem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, zur Justierung des Tachos und zur Höhe des Sicherheitsabschlages erforderlich sind, sondern grundsätzlich auch dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren.
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