Rechtsprechung
OLG Hamm, 10.04.2008 - 4 Ss OWi 231/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
§ 24a StVG; § 261 StPO; § 267 StPO
Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit von Feststellungen zu Art und Umständen einer Alkoholaufnahme sowie zur Erkennbarkeit eines Regelverstoßes im Falle einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat
- blutalkohol , S. 88
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 24 a; StPO § 261; StPO § 267
Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss; Alkohol; AAK; Atemalkohol; Erkennbarkeit des Verstoßes; Feststellungen zu Art und Umständen der Alkoholaufnahme; Möglichkeit von Restalkohol - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-blog (Kurzinformation)
Keine Fahrlässigkeitsfeststellung mehr bei TrunkenheitsOWi möglich?
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Bußgeld nach Promillefahrt - Verurteilung erfordert Feststellungen zu Art und Umständen des Alkoholkonsums
Besprechungen u.ä.
- beck.de (Kurzanmerkung)
Keine Fahrlässigkeitsfeststellung mehr bei TrunkenheitsOWi möglich?
Verfahrensgang
- AG Warburg - 8 OWi 160/07
- OLG Hamm, 10.04.2008 - 4 Ss OWi 231/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 27.07.1999 - 4 Ss OWi 706/99
Aufhebung, Alkohol, keine Feststellungen zur Fahrlässigkeit, lückenhafte …
Auszug aus OLG Hamm, 10.04.2008 - 4 Ss OWi 231/08
Allein aus der Blutalkoholkonzentration an sich kann ohne weitere Feststellungen nämlich nicht geschlossen werden, dass der Betroffene auf fahrlässige Weise Alkohol im Übermaß zu sich genommen hat, da ein solcher Wert beispielsweise auch auf dem Vorhandensein von Restalkohol nach länger zurückliegendem Trinkende beruhen kann (Senatsbeschluss vom 27.07.1999 - 4 Ss OWi 706/99 -).
- OLG Hamm, 25.06.2009 - 2 Ss OWi 376/09
Trunkenheitsfahrt; Urteilsgründe; Messverfahren; Mitteilung
Allein aus der Blutalkoholkonzentration an sich kann ohne weitere Feststellungen nämlich nicht geschlossen werden, dass der Betroffene auf fahrlässige Weise Alkohol im Übermaß zu sich genommen hat, da ein solcher Wert beispielsweise auch auf dem Vorhandensein von Restalkohol nach länger zurückliegendem Trinkende beruhen kann (vgl. Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 10. April 2008 in 4 Ss OWi 231/08 ).