Rechtsprechung
OLG Hamm, 25.09.2008 - 4 Ss OWi 683/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
OWiG § 77 Abs. 2, OWiG § 80 Abs. 1
Verletzung rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör, Ablehnung eines Beweisantrages, Mitteilung des Beweisantrages, Mitteilung des Gerichtsbeschlusses, unterlassene Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages, völlig unzureichende Begründung - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrags
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
OWiG § 77 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1
Verletzung rechtlichen Gehörs; rechtliches Gehör; Ablehnung eines Beweisantrages; Mitteilung des Beweisantrages; Mitteilung des Gerichtsbeschlusses; unterlassene Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages; völlig unzureichende Begründung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Coesfeld - 3b OWi 89 Js 889/08
- OLG Hamm, 25.09.2008 - 4 Ss OWi 683/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 700/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2008 - 4 Ss OWi 683/08
Andererseits soll es das Gericht dazu verpflichten, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2005 - 2 Ss OWi 335/05 -). - OLG Hamm, 25.05.2005 - 2 Ss OWi 335/05
Zulassung: Zulassungsantrag; Begrünung; Ablehnung eines Beweisantrages
Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2008 - 4 Ss OWi 683/08
Andererseits soll es das Gericht dazu verpflichten, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2005 - 2 Ss OWi 335/05 -).
- OLG Hamm, 05.10.2009 - 3 Ss OWi 764/09
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen
Andererseits soll es das Gericht dazu verpflichten, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 25.09.2008 - 4 SsOWi 683/08 = BeckRS 2009, 02359, m.w.N.).