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   OLG Hamm, 22.08.2001 - 4 Ss OWi 732/01   

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https://dejure.org/2001,13055
OLG Hamm, 22.08.2001 - 4 Ss OWi 732/01 (https://dejure.org/2001,13055)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2001 - 4 Ss OWi 732/01 (https://dejure.org/2001,13055)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. August 2001 - 4 Ss OWi 732/01 (https://dejure.org/2001,13055)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Handwerksrolle, Glasreiniger, Fensterputzer, Hubwagen, Steiger, Gebäudereinigerhandwerk

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handwerksrolle; Glasreiniger; Fensterputzer; Hubwagen; Steiger; Gebäudereinigerhandwerk

  • Judicialis

    HandwO § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HandwO § 1 Abs. 2
    Handwerksrolle; Glasreiniger; Fensterputzer; Hubwagen; Steiger; Gebäudereinigerhandwerk

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2001 - 4 Ss OWi 732/01
    Er ist dagegen dann nicht als Handwerksbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HandwO anzusehen, wenn er die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 13, 97 ff.) zur Rechtfertigung des sog. Großen Befähigungsnachweises herangezogenen Belange nicht berührt, weil er sich auf "einfache", d.h. solche Arbeiten beschränkt, zu deren einwandfreier und gefahrloser Ausführung es der handwerklichen, in der Regel nur durch die sechs- bis neunjährige Lehr- und Gesellenzeit erlangbaren Befähigung nicht bedarf (vgl. BVerwGE 25, 66 (68 f.); BVerwG, GewArchiv 1968, 59 (59); OLG Frankfurt, GewArchiv 1978, 25 (26); VG Ansbach, GewArchiv, 1993, 379 (381)).
  • BVerwG, 16.09.1966 - I C 53.65

    Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung über die Schließung eines Handwerksbetriebes

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2001 - 4 Ss OWi 732/01
    Er ist dagegen dann nicht als Handwerksbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HandwO anzusehen, wenn er die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 13, 97 ff.) zur Rechtfertigung des sog. Großen Befähigungsnachweises herangezogenen Belange nicht berührt, weil er sich auf "einfache", d.h. solche Arbeiten beschränkt, zu deren einwandfreier und gefahrloser Ausführung es der handwerklichen, in der Regel nur durch die sechs- bis neunjährige Lehr- und Gesellenzeit erlangbaren Befähigung nicht bedarf (vgl. BVerwGE 25, 66 (68 f.); BVerwG, GewArchiv 1968, 59 (59); OLG Frankfurt, GewArchiv 1978, 25 (26); VG Ansbach, GewArchiv, 1993, 379 (381)).
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