Rechtsprechung
OLG Hamm, 12.09.2000 - 4 Ss OWi 823/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Rotlichtverstoß, Einstellung durch Urteil, Verfahrenshindernis, Verfolgungsverjährung, Unterbrechungshandlung gegen unbekannten Täter, Betroffener nicht identifiziert, Halter, Halteranhörung, Anhörung
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prozessvoraussetzungen; Verfahrenseinstellung; Verfolgungsverjährung; Bußgeldbescheid; Rotlichtverstoß
- Judicialis
StPO § 206 a; ; StPO § 467 Abs. 1; ; OWiG § 46 Abs. 1; ; OWiG § 33; ; OWiG § 33 Abs. 4 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unterbrechung der Verjährung
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Verjährung - Unterbrechungshandlung gegen unbekannten Täter
Verfahrensgang
- AG Münster - 36 OWi 542/99
- OLG Hamm, 12.09.2000 - 4 Ss OWi 823/00
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.10.1996 - 4 StR 394/96
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, wenn bei einer …
Auszug aus OLG Hamm, 12.09.2000 - 4 Ss OWi 823/00
Auch dann setzt eine wirksame Unterbrechungshandlung voraus, daß der Betroffene im Zeitpunkt ihrer Vornahme "der Person nach" bekannt ist (vgl. BGHSt 42, 283, 290). - BGH, 16.03.1972 - 4 StR 55/72
Anhörungsbogen - Ordnungswidrigkeit - Bußgeld - Hemmung der Verjährung - …
Auszug aus OLG Hamm, 12.09.2000 - 4 Ss OWi 823/00
Daraus folgt nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, daß nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch nicht bekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. BGHSt 24, 321, 322;… Göhler, a.a.O., § 33 OWiG Rdnr. 55).
- OLG Hamm, 12.11.2003 - 4 Ss OWi 690/03
Einzelrichter, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Zulassung, Verletzung rechtlichen …
Die durch Schreiben der Bußgeldbehörde vom 30. September 2002 (Bl. 7 d.A.) im Wege der Amtshilfe erbetene Fahrerermittlung verbunden mit der weiteren Bitte um Anhörung des verantwortlichen Fahrers hat die Verjährung nicht als Anordnung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrechen können, weil der Bußgeldbehörde zu diesem Zeitpunkt der Name des Betroffenen noch nicht bekannt war und eine wirksame Unterbrechungshandlung voraussetzt, dass der Betroffene im Zeitpunkt ihrer Vornahme "der Person nach" bekannt ist (vgl. BayObLG, VRS 90, 292 und Senatsbeschlüsse vom 12. September 2000 - 4 Ss OWi 823/00 - sowie vom 13. April 2000 - 4 Ss OWi 228/00 -).