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OLG Hamm, 27.01.2006 - 4 Ss OWi 887/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG); "Handwerksmäßig"und "wesentliche" Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO)
Verfahrensgang
- AG Paderborn - 23a OWi 120/05
- OLG Hamm, 27.01.2006 - 4 Ss OWi 887/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 02.09.1999 - 5 Ss OWi 145/98
Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen entgegen Schwarzarbeitsgesetz
Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2006 - 4 Ss OWi 887/05
Durch die Beschränkung auf den Umfang der Leistungen soll nach der Absicht des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass untergeordnete und/oder kleinere Leistungen nicht erfasst werden (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 54, 55, mit weiteren Nachweisen). - OLG Hamm, 10.03.2005 - 3 Ss OWi 85/05
Schwarzarbeit; Feststellungen; Werkleistungen
Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2006 - 4 Ss OWi 887/05
Fraglich ist bereits, ob die von dem Betroffenen und seinen Mitarbeitern ausgeführten Arbeiten dem Kernbereich eines der Gewerke zuzurechnen sind, die gemäß § 1 Abs. 2 HwO handwerksmäßig betrieben werden, also in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt werden, oder für dieses Gewerbe wesentlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2005 - 3 Ss OWi 85/05 - mit weiteren Nachweisen).
- OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss OWi 167/08
Schwarzarbeit; Anforderungen; Feststellungen
Dagegen kommt es nicht darauf an, ob dem Betroffenen durch die Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang zugeflossen sind; er kann auch Verlust gemacht haben (…vgl. Senat a.a.O.; OLG Hamm Beschl. v. 27.01.2006 - 4 SsOWi 887/05). - OLG Hamm, 18.02.2008 - 3 Ss OWi 51/08
Anforderungen an die tatrichterliche Tatsachenfeststellung bei einer Verurteilung …
Die Feststellungen enthalten nicht die insoweit erforderliche Darlegung, welche handwerklichen Arbeiten im Einzelnen die Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, und zwar für jeden Auftrag, nach Art, Umfang, Zeit und Ort (vgl. Senat, Beschluss vom 14.09.2006, 3 Ss 410/06 und Beschluss vom 10.03.2005, 3 Ss OWi 85/05; OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2006, 4 Ss OWi 887/05; OLG Schleswig, Beschluss vom 29.11.2004, 1 Ss OWi 147/04; OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2005, 2 Ss Owi 752/04; OLG Düsseldorf, GewArch 2000, 289 = NStZ-RR 2000, 340; OLG Düsseldorf, GewArch 2000, 346 f; OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2002 - 2 Ss OWi 7/02; GewArch 2002, 378).