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   BayObLG, 30.12.1976 - RReg. 4 St 108/76   

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BayObLG, 30.12.1976 - RReg. 4 St 108/76 (https://dejure.org/1976,1300)
BayObLG, Entscheidung vom 30.12.1976 - RReg. 4 St 108/76 (https://dejure.org/1976,1300)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Dezember 1976 - RReg. 4 St 108/76 (https://dejure.org/1976,1300)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WaffG § 34 Abs. 1, § 1 Abs. 2
    Überlassen einer Schußwaffe

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 1737
  • BayObLGSt 1976, 173
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 7.77

    Verhinderung der Waffenführung durch Nichtberechtigte - Sinn und Zweck der

    Diese Regelungen sind nur verständlich als Ausnahmen einer grundsätzlich normierten Erlaubnispflicht für Vorgänge, bei denen jemand die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen unter gleichzeitiger fortbestehender Sachherrschaft einer anderen Person ausübt (vgl. BayObLG, NJW 1977, 1737).
  • OLG Koblenz, 15.02.2022 - 1 OLG 32 Ss 153/21

    Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe: Anforderungen an ein

    Das Überlassen stellt insofern das Gegenstück zum Erwerb dar (vgl. BayObLG, RReg. 4 St 108/76 v. 30.12.1976 - NJW 1977, 1737; RG, III 235/32 v. 23. Mai 1932 - RGSt 66, 249, 250), das Überlassen des einen setzt das Erwerben des anderen voraus (vgl. BayObLG, a.a.O.; MüKoStGB/Heinrich, 3. Auflage 2018, § 1 WaffG Rn. 174 f.).
  • BGH, 24.05.2000 - 3 StR 38/00

    Mittäterschaft und Beihilfe bei unerlaubtem Betrieb und Erwerb von

    Im übrigen ist durchaus fraglich, ob nicht auch bei Annahme von Besitzdienerschaft die Ausübung tatsächlicher Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 WaffG vorliegt, die jedenfalls - wie schon der Begriff besagt - das Innehaben der tatsächlichen Sachherrschaft umfaßt, sofern diese nicht gemäß § 4 Abs. 3 WaffG im Einzelfall einem Erlaubnisinhaber nach § 7 WaffG zuzurechnen ist (vgl. dazu mit beachtlichen Gründen BayObLG NJW 1977, 1737 m.w.Nachw. zum Streitstand).
  • BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92

    Zum Tatbestand des Art.6 § 2 Abs. 1 MRVerbG

    Der Begriff des Überlassens findet sich in zahlreichen Vorschriften des Strafrechts und ist durch die Übertragung des Besitzes oder zumindest durch die Einräumung der tatsächlichen Gewalt gekennzeichnet, wozu auch gehört, dass das Ansichnehmen durch einen anderen zugelassen wird (z.B. LK StGB 10.Aufl. § 149 Rn. 5; Schönke/Schröder StGB 24.Aufl. § 149 Rn.6; LK § 184 Rn. 21; Schönke/Schröder § 184 Rn.8; LK § 311 b Rn. 12; Schönke/Schröder § 311 b Rn.6; LK § 323 b Rn. 20 u. 21 m. Hinweis auf weitere Vorschriften; Schönke/Schröder § 323 b Rn. 9; Legaldefinition in § 4 Abs. 2 WaffG ; BayObLGSt 1976, 173 = NJW 1977, 1737 zum Waffengesetz ; § 2 Abs. 2 KriegswaffG; § 29 Abs. 1 Nr. 6 b. BtMG ; BayObLGSt 1949 bis 1951, 385/387 zu § 367 Nr. 3 StGB a.F.; Steindorf in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze - Stand Februar 1992 - § 3 SprengG Anm.5 j).
  • BayObLG, 09.02.1996 - 4St RR 14/96

    Erwerb einer Schusswaffe von Todes wegen; Unerlaubter Besitz einer Waffe nach

    Im übrigen kann die tatsächliche Gewalt über eine Waffe auch von mehreren Personen gleichzeitig ausgeübt werden (BayObLGSt 1976, 173, 177; Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. WaffG § 4 Rn. 5).
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