Rechtsprechung
   BayObLG, 15.02.1991 - RReg. 4 St 193/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,6149
BayObLG, 15.02.1991 - RReg. 4 St 193/90 (https://dejure.org/1991,6149)
BayObLG, Entscheidung vom 15.02.1991 - RReg. 4 St 193/90 (https://dejure.org/1991,6149)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Februar 1991 - RReg. 4 St 193/90 (https://dejure.org/1991,6149)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,6149) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1991, 35
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.12.1987 - 1 B 135.86

    Arzt - Professor - Titelmißbrauch

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1991 - RReg. 4 St 193/90
    Die Führung einer von einer ausländischen Hochschule ordnungsgemäß verliehenen Professorenbezeichnung als Berufsbezeichnung in der Originalform ist grundsätzlich zulässig, wenn keine Sonderregelungen (vgl. z.B. Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen § 141 Abs. 1) vorliegen (BVerwG NVwZ 1988, 366; BayObLG NJW 1978, 2348 u. BayObt.GSt 1986, 40 ArztR 1987, 130; OVG Koblenz Amtliche Sammlung von Entscheidungen der OVG Rheinland-Pfalz und Saarland 17, 207/211; OVG Saarlouis bei Zimmerling aaO Rn.185; Thieme Deutsches Hochschulrecht 2.Aufl. S.25).
  • BVerwG, 18.06.1990 - 7 B 61.90

    Voraussetzungen zur inländischen Führung ausländischer Grade

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1991 - RReg. 4 St 193/90
    Ein schutzwertes Interesse des Angeklagten, die Anwendung des § 27 Abs. 3 BO n.F. hier zu verbieten, ist nicht erkennbar (vgl. hierzu ausführlich (BVerwG vom 18.6.1990 - 7 B 61/90).
  • BGH, 27.05.1987 - I ZR 121/85

    "Professorentitel in der Arzneimittelwerbung"; Werbung mit einem im Ausland

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1991 - RReg. 4 St 193/90
    Die Frage, ob eine ordnungsgemäß verliehene ausländische Amts- bzw. Dienstbezeichnung, die entsprechend der Verleihungsurkunde geführt wird, schon dann im Inland nicht geführt werden darf, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine deutsche Amts- bzw. Dienstbezeichnung (vgl. hierzu OLG München vom 5.7.1990 - 6 U 6967/89 u. vom 18.5.1989 - 29 U 3901/88 sowie BGH NJW 1987, 2930 , der die Ansicht vertritt, dass unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Befugnis zur Führung eines ausländischen Professorentitels die Professorenbezeichnung nach § 3 UVJG dann nicht ohne aufklärenden Zusatz. auf die ausländische Verleihungsbehörde im Wettbewerb benützt werden darf, wenn bereits bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucherkreise die durch die Bezeichnung erweckten Erwartungen nicht erfüllt werden), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil es sich nicht um eine ausländische Amts- bzw. Dienstbezeichnung handelt.
  • OLG München, 18.05.1989 - 29 U 3901/88

    Missbräuchlichkeit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes durch einen

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1991 - RReg. 4 St 193/90
    Die Frage, ob eine ordnungsgemäß verliehene ausländische Amts- bzw. Dienstbezeichnung, die entsprechend der Verleihungsurkunde geführt wird, schon dann im Inland nicht geführt werden darf, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine deutsche Amts- bzw. Dienstbezeichnung (vgl. hierzu OLG München vom 5.7.1990 - 6 U 6967/89 u. vom 18.5.1989 - 29 U 3901/88 sowie BGH NJW 1987, 2930 , der die Ansicht vertritt, dass unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Befugnis zur Führung eines ausländischen Professorentitels die Professorenbezeichnung nach § 3 UVJG dann nicht ohne aufklärenden Zusatz. auf die ausländische Verleihungsbehörde im Wettbewerb benützt werden darf, wenn bereits bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucherkreise die durch die Bezeichnung erweckten Erwartungen nicht erfüllt werden), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil es sich nicht um eine ausländische Amts- bzw. Dienstbezeichnung handelt.
  • BayObLG, 20.04.1977 - RReg. 3 St 303/76
    Auszug aus BayObLG, 15.02.1991 - RReg. 4 St 193/90
    Die Führung einer von einer ausländischen Hochschule ordnungsgemäß verliehenen Professorenbezeichnung als Berufsbezeichnung in der Originalform ist grundsätzlich zulässig, wenn keine Sonderregelungen (vgl. z.B. Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen § 141 Abs. 1) vorliegen (BVerwG NVwZ 1988, 366; BayObLG NJW 1978, 2348 u. BayObt.GSt 1986, 40 ArztR 1987, 130; OVG Koblenz Amtliche Sammlung von Entscheidungen der OVG Rheinland-Pfalz und Saarland 17, 207/211; OVG Saarlouis bei Zimmerling aaO Rn.185; Thieme Deutsches Hochschulrecht 2.Aufl. S.25).
  • BayObLG, 05.08.1999 - 5St RR 136/99

    Führen einer einem akademischen Grad zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnung

    Diese Bezeichnung mag für den Hoheitsbereich der Vereinigten Staaten von Amerika gelten und unterliegt kraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts insoweit nicht einer Überprüfung durch deutsche Gerichte; ob der Angeklagte diese Bezeichnung jedoch auch im Inland führen darf, richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht (BayObLGSt 1991, 35/37).

    Darüber hinaus ist - da es sich bei der wiederholten Titelführung um eine einheitliche Straftat handelt (BayObLGSt 1991, 35/36), die hier schon vor der Strafbefehlsbeantragung am 31.8.1998 (Bl. 130 d. A.) begonnen hatte (vgl. Landesberufsgerichte für die Heilberufe BayObLGSt 1986, 40/43) - zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Doktorgrad in der Zeit zwischen dem 1.8.1998 und Dezember 1998 (BU S. 5: "Wirtschaftskanzlei Dr. G ") ohne die für ausländische kirchliche Grade erforderliche Genehmigung (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG ) geführt hat.

  • BayObLG, 30.06.1993 - 4St RR 95/93
    Eine Genehmigungspflicht nach anderen Bestimmungen ist nicht ersichtlich (vgl. auch BayObLGSt 1991, 35/37).

    Sollte der Angeklagte von der Universität Manila tatsächlich keinen inländischen (philippinischen) Titel erhalten haben, sondern die deutsche Amts- und Dienstbezeichnung "Professor" so kommt eine Strafbarkeit in Betracht, weil der Angeklagte die Voraussetzungen zur Führung einer deutschen Professorenbezeichnung nicht besitzen dürfte (vgl. BayObLGSt 1991, 35/38).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht