Rechtsprechung
OLG München, 14.12.2009 - 4St RR 183/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,24843) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Strafzumessung: Verwertbarkeit von Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten in Ansehung einer Gesetzänderung zur Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister zwischen Tat und Verurteilung
- IWW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)
Verwertbarkeit von Voreintragungen: Konkurrenz zwischen BZR und VZR
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorrang des mildesten Gesetzes aufgrund einer Gesetzesänderung zwischen Tat und Verurteilung bei der Frage der Verwertbarkeit von Vorstrafen
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Vorrang des mildesten Gesetzes beim Verwertungsverbot
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 105 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.07.1972 - 3 StR 66/72
Strafschärfende Berücksichtigung einer im Zentralregister bereits getilgten oder …
Auszug aus OLG München, 14.12.2009 - 4St RR 183/09
7 3. Bei der Frage der Verwertbarkeit von Vorstrafen handelt es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um Verfahrensrecht, sondern um eine Regelung des sachlichen Rechts (vgl. für das Verwertungsverbot nach dem BZRG BGHSt 24, 378/382;… vgl. ferner Fischer StGB 56. Aufl. § 2 Rn. 6;… Dannecker in LK StGB 12. Aufl. § 2 Rn. 27; Schmitz in MünchKomm StGB § 2 Rn.10). - KG, 29.05.2008 - 3 Ws (B) 106/08
Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren: Verwertbarkeit von Eintragungen im …
Auszug aus OLG München, 14.12.2009 - 4St RR 183/09
Sind Entscheidungen im Verkehrszentralregister getilgt oder tilgungsreif, aber noch im Bundeszentralregister aufgeführt, gilt das mit umfassender Wirkung ausgestattete Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG gleichwohl, denn den Tilgungsfristen des § 29 StVG - in der hier maßgeblichen Fassung - liegt der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit zugrunde, während es bei den Tilgungsfristen und dem Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine Umsetzung des Resozialisierungsgedankens geht (ständige Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 16.10.2009 - 4St RR 142/09; OLG München NStZ-RR 2008, 89 = NZV 2008, 216; ferner KG NJW 2009, 1015 und VRS 106, 130/131 jeweils m. w. N. sowie BayObLG DAR 1996, 243). - KG, 10.11.2003 - 2 Ss 230/03
Bußgeldbemessung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Fehlerhafte …
Auszug aus OLG München, 14.12.2009 - 4St RR 183/09
Sind Entscheidungen im Verkehrszentralregister getilgt oder tilgungsreif, aber noch im Bundeszentralregister aufgeführt, gilt das mit umfassender Wirkung ausgestattete Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG gleichwohl, denn den Tilgungsfristen des § 29 StVG - in der hier maßgeblichen Fassung - liegt der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit zugrunde, während es bei den Tilgungsfristen und dem Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine Umsetzung des Resozialisierungsgedankens geht (ständige Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 16.10.2009 - 4St RR 142/09; OLG München NStZ-RR 2008, 89 = NZV 2008, 216; ferner KG NJW 2009, 1015 und VRS 106, 130/131 jeweils m. w. N. sowie BayObLG DAR 1996, 243). - OLG München, 20.12.2007 - 4St RR 222/07
Verkehrszentralregister - Verwertbarkeit getilgter Vorahndungen
Auszug aus OLG München, 14.12.2009 - 4St RR 183/09
Sind Entscheidungen im Verkehrszentralregister getilgt oder tilgungsreif, aber noch im Bundeszentralregister aufgeführt, gilt das mit umfassender Wirkung ausgestattete Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG gleichwohl, denn den Tilgungsfristen des § 29 StVG - in der hier maßgeblichen Fassung - liegt der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit zugrunde, während es bei den Tilgungsfristen und dem Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine Umsetzung des Resozialisierungsgedankens geht (ständige Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 16.10.2009 - 4St RR 142/09; OLG München NStZ-RR 2008, 89 = NZV 2008, 216; ferner KG NJW 2009, 1015 und VRS 106, 130/131 jeweils m. w. N. sowie BayObLG DAR 1996, 243).