Rechtsprechung
| BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB; § 275 Abs. 2 StPO; § 15 StGB; § 16 StGB
Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr; bedingter Vorsatz; objektiv hoch gefährliches Handeln; Gefahr (abstrakte, konkrete); Kausalität; Beinahe-Unfall. - lexetius.com
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- verkehrslexikon.de
Zur Strafbarkeit wegen des Bereitens eines Fahrbahnhindernisses durch Werfens von Gegenständen auf Kraftfahrzeuge bei Herbeiführung eines bedeutenden Fremdsachschadens
- IWW
- NWB SteuerXpert START
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Steinewerfer - Strafbarkeit
- jurawelt.com
Verknüpfung von Gefährdungshandlung und Gefährdungserfolg bei § 315b I StGB (Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gefährlicher Eingriff, der unmittelbar zu einem bedeutenden Sachschaden führt
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä.
- RA ONLINE
, S. 128 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Kausalität zwischen Handlung und Gefahr
Sonstiges
Verfahrensgang
- BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02
- BGH, 23.09.2003 - 4 StR 103/02
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 48, 119
- NJW 2003, 836
- NStZ 2003, 266
- NZV 2003, 196
- NJ 2003, 213
- StV 2004, 135
- VersR 2003, 257
- JR 2003, 253
Wird zitiert von ... (17)
- BGH, 04.11.2008 - 4 StR 411/08
Kein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei Schüssen im …
Erforderlich ist danach, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Schutzobjekte verdichtet ( BGHSt 48, 119, 122; BGH NStZ 2007, 34, 35).Nach der Senatsrechtsprechung ist dies jedoch nicht zwingend (grundlegend BGHSt 48, 119, 122 ff.).
Erforderlich ist danach, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Schutzobjekte verdichtet ( BGHSt 48, 119, 122; BGH NStZ 2007, 34, 35).
Nach der Senatsrechtsprechung ist dies jedoch nicht zwingend (grundlegend BGHSt 48, 119, 122 ff.).
- BGH, 13.06.2006 - 4 StR 123/06
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Außeneingriff und Griff in das …
Erforderlich ist, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet ( BGHSt 48, 119, 122).Erforderlich ist, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet ( BGHSt 48, 119, 122).
- BGH, 28.09.2010 - 4 StR 245/10
Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert (drohender Schaden bedeutenden …
Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert liegt nach der Rechtsprechung des Senats bei mindestens 750 € liegt (vgl. BGHSt 48, 119, 121; BGH NStZ-RR 2008, 289; BGH NZV 2010, 261).Dabei hat es sich an der Rechtsprechung des Senats ausgerichtet, wonach die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert bei mindestens 750 € liegt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 121; Beschlüsse vom 27. September 2007 - 4 StR 1/07; vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289; vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, NZV 2010, 261).
Das Schwergewicht der Vorwerfbarkeit liegt dementsprechend - ungeachtet der Ausgestaltung der Straftatbestände als Erfolgsdelikte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119) - in der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung für die Allgemeinheit und damit im Handlungsunrecht; der Erfolgsunwert - der Niederschlag der abstrakten Gefährdung in einer konkreten Gefahr für Individualrechtsgüter - hat lediglich strafbarkeitsbegrenzende Funktion (…vgl. König aaO § 315 Rn. 5), der auch die weitere Einschränkung des bedeutenden Wertes dient (…vgl. Barnickel aaO § 315 Rn. 69).
- BGH, 14.01.2010 - 4 StR 450/09
Versuchter Mord durch den Wurf von schweren Steinen auf eine Autobahn (Heimtücke; …
Es durfte aus dem jeweiligen Tathergang und den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten den - schon nach dem äußeren Geschehen nahe liegenden - Schluss ziehen, dass sie bei Begehung der Taten den Tod der Fahrzeuginsassen zumindest billigend in Kauf genommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02 [insoweit in BGHSt 48, 119, 120 nur abgekürzt wiedergegeben]; BGH, Urteile vom 6. Mai 1982 - 4 StR 133/82, VRS 63, 119; vom 15. Mai 1997 - 4 StR 118/97, NStZ-RR 1997, 294, 295; Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 StR 381/00, NZV 2001, 133).Die Bejahung des Mordmerkmals der Heimtücke (vgl. zu dieser BGHSt 48, 119, 120; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 StR 118/97, NStZ-RR 1997, 294, 295) sowie die Verurteilung wegen (versuchten) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (vgl. BGHSt 48, 119, 120 ff.; BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - 4 StR 384/02, NStZ 2003, 206) begegnen ebenfalls keinen Bedenken.
- BGH, 11.12.2008 - 4 StR 376/08
Besonders schwere Brandstiftung (konkrete Todesgefahr); gesetzlicher Richter (zu …
Nach § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB, der als Qualifikationstatbestand zu § 306 a StGB anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1999, 3131), ist erforderlich, dass sich die durch die schwere Brandstiftung bewirkte abstrakte Gefahr für andere Menschen zu einer konkreten Todesgefahr verdichtet hat (vgl. BGHSt 48, 119, 122 [zu § 315 b StGB], BGH NStZ 1999, 32 f. [zu § 306 a Abs. 2 StGB]).Nach § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB, der als Qualifikationstatbestand zu § 306 a StGB anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1999, 3131), ist erforderlich, dass sich die durch die schwere Brandstiftung bewirkte abstrakte Gefahr für andere Menschen zu einer konkreten Todesgefahr verdichtet hat (vgl. BGHSt 48, 119, 122 [zu § 315 b StGB], BGH NStZ 1999, 32 f. [zu § 306 a Abs. 2 StGB]).
- BGH, 28.07.2005 - 4 StR 109/05
"Nötigung im Straßenverkehr"; vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung (konkrete …
Der aus der für den Angeklagten danach offensichtlichen Lebensgefährlichkeit seiner Vorgehensweise und dem gleichwohl durchgeführten Spurwechsel gezogene Schluß, daß dieser die "erkannte Möglichkeit, daß der Geschädigte bei dem Sturz tödlich verletzt werden würde, zumindest billigend in Kauf genommen" hat, ist möglich und daher ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 56). - BGH, 26.04.2006 - 5 StR 21/06
Urteilsabsetzungsfrist (keine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung eines …
Entgegen der Auffassung des Schwurgerichtsvorsitzenden, der die Verhinderung eines beisitzenden Richters an der Urteilsunterzeichnung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO vermerkt hat, begründete dessen Abordnung zur Justizbehörde keine rechtliche Verhinderung, da sein Status als Richter damit nicht verloren ging (vgl. BGH NJW 2003, 836;… Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 275 Rdn. 23). - OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 5 Ss 130/07
Nötigung im Straßenverkehr
Begeht er dabei eine der "sieben Todsünden" im Straßenverkehr und führt das zu einem "Beinahe-Unfall" (BGHSt 48, 119, 124 f mwN), macht er sich nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. - AG Dachau, 12.09.2011 - 1 Cs 53 Js 12791/11
§ 315b Abs 1 Nr 3 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 230 Abs 1 StGB, § …
Erforderlich ist, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet (BGHSt 48, 119 (122); BGH, NStZ 2007, 34 (34), BGH, NStZ 2009, 100 (101)).Insoweit hat BGHSt 48, 119 ff jedoch das Erfordernis aufgegeben, dass der Eingriff und der Eintritt der konkreten Gefährdung auseinander fallen müssen.
- OLG Frankfurt, 08.02.2007 - 1 U 184/06
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit nicht konkretisierter …
Ein uneingeschränktes Abänderungsrecht, das den Vertragspartner des Verwenders dessen Beurteilung über die Richtigkeit und Notwendigkeit einer Anpassung ausliefert und über die Voraussetzungen wie den Umfang künftiger Zusatzbelastungen im Unklaren lässt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam (vgl. BGHZ 136, 394, 401 f.; ähnlich Fricke VersR 2000, 257 ff. [unter III 1 a]; Präve VersR 2000, 138 ff. [unter IV 3 bei Fn. 60]). - BGH, 23.02.2010 - 4 StR 506/09
Versuchter vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch den …
- BGH, 12.04.2011 - 4 StR 22/11
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefährdung: …
- BGH, 26.07.2011 - 4 StR 340/11
Anstiftung zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefahr: …
- OLG Hamm, 24.06.2008 - 4 Ss 220/08
Nötigung im Straßenverkehr; Teilaufhebung; vorläufige Entziehung der …
- BGH, 16.03.2010 - 4 StR 82/10
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch bewusstes Rammen eines …
- OLG Hamm, 25.06.2008 - 4 Ss 234/08
Nötigung; Straßenverkehr; Nötigungselement
- OLG Düsseldorf, 15.02.2008 - 5 Ss 130/07
Rechtsprechung
| BGH, 23.09.2003 - 4 StR 103/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 99 BRAGO; § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
Pauschvergütung für das Revisionsverfahren (Revisionsbegründungsschrift; Anspruch auf Erstattung der Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
BRAGO § 28 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de
BRAGO § 99
Pauschalvergütung und Reisekosten - Judicialis
Verfahrensgang
- BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02
- BGH, 23.09.2003 - 4 StR 103/02
Wird zitiert von ...
- BGH, 03.03.2004 - 2 StR 378/03
Pauschvergütung (Zuständigkeit für die Bewilligung hinsichtlich der …
Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16. Februar 2004 weist der Senat zum einen darauf hin, daß über eine Pauschvergütung für die Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift das Oberlandesgericht nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zu entscheiden hat (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Juli 1998 - 4 StR 100/97) und zum anderen, daß gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ohnehin ein Anspruch auf Erstattung der insoweit entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes besteht (vgl. auch BGH, Beschluß vom 23. September 2003 - 4 StR 103/02).
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