Rechtsprechung
BGH, 27.06.2018 - 4 StR 103/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Anlass und Modalitäten der Tat) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Verneinung eines minder schweren Fall nach § 213 StGB unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten; Rechtliche Überprüfung der Strafzumessungserwägungen
- rewis.io
Keine volle Strafschärfung bei geistig-seelischer Beeinträchtigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 213
Verneinung eines minder schweren Fall nach § 213 StGB unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten; Rechtliche Überprüfung der Strafzumessungserwägungen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Paderborn, 24.11.2017 - 1 Ks 50/17
- BGH, 27.06.2018 - 4 StR 103/18
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 368
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.10.2002 - 5 StR 365/02
Verminderte Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit; erhebliche affektiver Erregung …
Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 4 StR 103/18
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140 mwN). - BGH, 31.01.2012 - 3 StR 453/11
Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Tatausführung; erheblich verminderte …
Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 4 StR 103/18
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140 mwN). - BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14
Fehlende Erörterung der Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der …
Auszug aus BGH, 27.06.2018 - 4 StR 103/18
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140 mwN).
- BGH, 13.09.2023 - 4 StR 40/23
Urteil zur Amokfahrt in Trier überwiegend aufgehoben
In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieses Umstandes bewusst war und ihm Rechnung getragen hat (vgl. z.B. BGH…, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 6 StR 35/23 Rn. 5; Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 StR 103/18 Rn. 2). - BGH, 11.01.2022 - 1 StR 447/21
Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Tatumständen nur bei …
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass, Tatmotive oder -modalitäten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie ihm in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn hierfür eine von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretende geistig-seelische Beeinträchtigung ursächlich ist (…BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2020 - 4 StR 145/20 Rn. 7; vom 27. Juni 2018 - 4 StR 103/18 Rn. 2;… vom 3. Februar 2015 - 3 StR 541/14 Rn. 16 …und vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14 Rn. 6; je mwN).