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   BGH, 30.08.2022 - 4 StR 104/22   

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https://dejure.org/2022,26131
BGH, 30.08.2022 - 4 StR 104/22 (https://dejure.org/2022,26131)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2022 - 4 StR 104/22 (https://dejure.org/2022,26131)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2022 - 4 StR 104/22 (https://dejure.org/2022,26131)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BeA: Vorübergehende technische Unmöglichkeit?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 350
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Oldenburg, 25.02.2022 - 1 Ss 28/22

    Zustellung einer Revisionsbegründung über das elektronische Anwaltspostfach;

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 4 StR 104/22
    Denn die beiden Revisionsbegründungen sind dem Landgericht zwar innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO, aber nicht in elektronischer Form (§ 32a StPO) und damit gemäß § 32d Satz 2 StPO nicht wirksam übermittelt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 - 4 StR 59/22 Rn. 2; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 Ss 28/22, StraFo 2022, 147, 148 mit zutreffendem Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/9416, S. 51).
  • BGH, 28.04.2022 - 4 StR 59/22

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 4 StR 104/22
    Denn die beiden Revisionsbegründungen sind dem Landgericht zwar innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO, aber nicht in elektronischer Form (§ 32a StPO) und damit gemäß § 32d Satz 2 StPO nicht wirksam übermittelt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 - 4 StR 59/22 Rn. 2; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 Ss 28/22, StraFo 2022, 147, 148 mit zutreffendem Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/9416, S. 51).
  • BGH, 07.02.2019 - 3 StR 560/18

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (keine Mitteilung

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 4 StR 104/22
    Dabei kommt es auf die Kenntnis des Angeklagten an (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 3 StR 560/18, StraFo 2019, 280).
  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 68/22

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung:

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 4 StR 104/22
    Für eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist besteht schon deshalb kein Anlass, weil insoweit ein Mitverschulden des Angeklagten mit Blick auf die ihm durch den Hinweis des Generalbundesanwalts bereits vermittelte Kenntnis von der formunwirksamen Revisionseinlegung durch seinen Verteidiger nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 90 ff.; Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 68/22, juris Rn. 7).
  • BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 4 StR 104/22
    Für eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist besteht schon deshalb kein Anlass, weil insoweit ein Mitverschulden des Angeklagten mit Blick auf die ihm durch den Hinweis des Generalbundesanwalts bereits vermittelte Kenntnis von der formunwirksamen Revisionseinlegung durch seinen Verteidiger nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 90 ff.; Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 68/22, juris Rn. 7).
  • BGH, 10.01.2023 - VIII ZB 41/22

    Verschulden eines Rechtsanwalts an einem Fristversäumnis (hier

    Damit ist die Berufungseinlegung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - IX ZR 118/22, ZInsO 2022, 2579 Rn. 14; vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22, juris Rn. 7; jeweils mwN; BT-Drucks. 17/12634, S. 27; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 9. August 2022 - 6 StR 268/22, NJW 2022, 3588 Rn. 3; vom 30. August 2022 - 4 StR 104/22, StraFo 2022, 434 Rn. 2 [jeweils zu § 32d Satz 2 StPO]; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 5 [zu § 65d Satz 1 SGG]; BFH, NJW 2022, 2951 Rn. 9 [zu § 52d Satz 1 FGO]).
  • BayObLG, 14.07.2023 - 201 ObOWi 707/23

    Rechtsbeschwerdebegründung eines Rechtsanwalts in eigener Sache -

    Wird die Rechtsmittelbegründung ausnahmsweise nicht in elektronischer Form übersandt, ist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass im Zeitpunkt der Übersendung eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur zur elektronischen Übermittlung von anwaltlichen Schriftsätzen an die Gerichte existierte und eine nur vorübergehende technische Störung gegeben war (Anschl. an BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - 4 StR 104/22 = BeckRS 2022, 25316).

    Es unterbleibt jeder substantiierte Vortrag dazu, ob zunächst der Versuch unternommen wurde, den Schriftsatz elektronisch zu übermitteln, und ob dies gescheitert ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30.08.2022 - 4 StR 104/22 = BeckRS 2022, 25316).

  • BGH, 05.09.2023 - 3 StR 256/23

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Fristversäumnis wegen technischer

    Die Glaubhaftmachung der hier geltend gemachten vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. BGH - 4 StR 104/22, BeckRS 2022, 25316, BGH - 5 StR 328/22, BeckRS 2022, 28366, BGH - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647; Siegmund: Anforderungen bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, NJW 2023, 1681 Rn. 23 mwN, beck-online).
  • BayObLG, 03.08.2023 - 207 StRR 210/23

    Die Voraussetzungen des § 32d S. 3 StPO müssen entweder bei der Ersatzeinreichung

    Aus dieser stichwortartigen Zustandsbeschreibung ergibt sich nicht, dass im Zeitpunkt der Übermittlung eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur existierte und eine nur vorübergehende technische Störung gegeben war (vgl. zu einem nahezu gleichgelagerten Fall BGH, Beschluss vom 30.08.2022, 4 StR 104/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 3).

    Die weiteren Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 27. Juli 2023 sind jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 32d S. 4 StPO erfolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.08.2022 aaO und vom 17.11.2022, IX ZB 17/22, zitiert nach juris, Rdn. 9ff. (zum wortgleichen § 130d S. 3 ZPO)).

  • KG, 17.10.2022 - 121 Ss 105/22

    Anforderungen an eine Ersatzeinreichung bei Pflicht zur elektronischen

    Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Übermittlung der in § 32d Satz 2 StPO genannten Prozesshandlungen in Papierform oder durch Telefax ausnahmsweise zulässig und form- und fristwahrend (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - 4 StR 104/22 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2023 - 1 ORs 340 SRs 86/24

    BeA, Ersatzeinreichung, Störung bei der Justiz, anwaltliche Versicherung

    Die vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, etwa dergestalt, dass der Verteidiger die Richtigkeit seiner Schilderung unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (vgl. BGH Beschl. v. 21.9.2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647; BGH Beschl. v. 30.8.2022 - 4 StR 104/22, StraFo 2022, 434; BGH Beschl. v. 5.9.2023 - 3 StR 256/23, NStZ-RR 2023, 347).
  • KG, 17.10.2022 - 3 Ss 42/22

    Anforderungen an eine Ersatzeinreichung nach § 32d Satz 4 StPO

    Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Übermittlung der in § 32d Satz 2 StPO genannten Prozesshandlungen in Papierform oder durch Telefax ausnahmsweise zulässig und form- und fristwahrend (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - 4 StR 104/22 -, juris).
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