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   BGH, 16.04.1992 - 4 StR 109/92   

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https://dejure.org/1992,3254
BGH, 16.04.1992 - 4 StR 109/92 (https://dejure.org/1992,3254)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1992 - 4 StR 109/92 (https://dejure.org/1992,3254)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 (https://dejure.org/1992,3254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge der Nichtgewährung des letzten Wortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1992, 410 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 16.04.1992 - 4 StR 109/92
    Daß der Angeklagte nach § 258 Abs. 3 StPO befragt worden ist, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die nach § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden können (BGHSt 22, 278, 280).

    Der Rechtsfehler führt jedoch nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280/281; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2).

  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 16.04.1992 - 4 StR 109/92
    Der Rechtsfehler führt jedoch nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280/281; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2).
  • BGH, 26.05.2009 - 5 StR 57/09

    BGH hebt Strafe wegen versuchten Totschlags gegen drei Jugendliche auf

    Der Senat kann ausschließen, dass der Schuldspruch gegen den Angeklagten auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl. BGH StV 1992, 410).
  • BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92

    Pflicht des Gerichts, bei Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten das

    Allerdings hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nichterteilung des letzten Wortes nicht stets und ausnahmslos Auswirkungen auf das Urteil (BGHSt 22, 278, 280/281; BGH, Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 -).

    Ein Ausnahmefall, der etwa in Betracht kommt, wenn der Täter geständig war (vgl. BGHSt 22, 278, 280/281; BGH, Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92; vgl. auch Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 258 Rdnr. 33), liegt hier aber nicht vor.

  • BGH, 13.04.1999 - 4 StR 117/99

    Letztes Wort; Sitzungsprotokoll

    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht etwa deshalb vor, weil sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung lediglich ergänzend zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert hat und zu den - bereits rechtskräftig festgestellten -Taten nur über seinen Verteidiger vortragen ließ, daß er diese nunmehr einräume und bereue: Denn selbst wenn sich ein Angeklagter in der Hauptverhandlung gar nicht (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97) oder geständig (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 - 4 StR 136/55; Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 = bei Kusch NStZ 1993, 29) geäußert hat, kann ein Beruhen - zumindest des Strafausspruchs - auf der Nichtgewährung des letzten Wortes nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
  • BGH, 02.09.1997 - 1 StR 500/97

    Erteilung des letzten Wortes bei jedem Wiedereintritt in die Verhandlung

    Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß die Strafkammer zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren Schuldspruch gelangt wäre, wenn sie die Vorschrift des § 258 StPO nochmals beachtet hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 = NStZ 1993, 29).
  • BGH, 18.03.1997 - 5 StR 122/97

    Nichterteilung des letzten Wortes an den Angeklagten

    Die Erteilung des letzten Wortes ist ein Verfahrensvorgang, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (std. Rspr., BGHSt 22, 278, 280; BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1994 - 3 StR 672/93 - Beschluß vom 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91 - Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 -).
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