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   BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91   

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https://dejure.org/1991,2577
BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91 (https://dejure.org/1991,2577)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1991 - 4 StR 110/91 (https://dejure.org/1991,2577)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1991 - 4 StR 110/91 (https://dejure.org/1991,2577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Körperliche Gewalt als Tatbestandsvoraussetzung einer Vergewaltigung - Gewaltsam erzwungene Fortsetzung eines gewaltlos begonnenen Beischlafs - Ermittlung eines Vorsatzes zur Gewaltanwendung - Verdeckungsmord bei Irrtum des Täters über das Vorliegen einer Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 431
  • JR 1993, 163
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.11.1987 - 1 StR 550/87

    Verurteilung wegen Mordes und Totschlags - Zulässigkeit der Ablehnung von

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91
    Die Prüfung dieser Frage obliegt dem Tatrichter (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 2; BGH, Urteile vom 13. März 1975 - 4 StR 557/74 - und vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 = bei Holtz MDR 1977, 638), der im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1) zu beurteilen hat, ob trotz Nichterfüllung des Mordtatbestandes sonstige Unrechts- und schuldsteigernden Umstände vorliegen, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen (BGH NStZ 1984, 311, 312).

    Daß der Angeklagte somit zwar nicht zur Verdeckung einer Straftat, wohl aber zur Verdeckung eines ihm später unangenehmen, von ihm selbst provozierten Geschehens handelte, kann - neben seiner einschlägigen Vorstrafe - ein gewichtiger Umstand sein, der eine dem Mordvorwurf gleichkommende Strafwürdigkeit begründen könnte (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 2 mit weit. Nachweisen).

  • BGH, 24.11.1983 - 4 StR 551/83

    Strafzumessung - Verminderte Schuldfähigkeit - Totschlag - Willensbestätigungen -

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91
    Die Prüfung dieser Frage obliegt dem Tatrichter (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 2; BGH, Urteile vom 13. März 1975 - 4 StR 557/74 - und vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 = bei Holtz MDR 1977, 638), der im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1) zu beurteilen hat, ob trotz Nichterfüllung des Mordtatbestandes sonstige Unrechts- und schuldsteigernden Umstände vorliegen, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen (BGH NStZ 1984, 311, 312).
  • BGH, 26.02.1958 - 2 StR 64/58
    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91
    Nun steht zwar auch die irrige Annahme des Täters, eine Straftat begangen zu haben, der Verurteilung wegen Verdeckungsmordes nicht entgegen (BGHSt 11, 226).
  • BGH, 28.02.1991 - 4 StR 553/90

    Voraussetzungen einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung -

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91
    Nur dann aber, wenn sich aus dem Verhalten des Angeklagten objektiv der Schluß ergeben hätte, er werde bei Gegenwehr seine körperliche Überlegenheit gegen sie einsetzen, und wenn der Angeklagte diesen Eindruck hervorrufen wollte, käme eine Verurteilung nach § 177 StGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1991 - 4 StR 553/90 - mit weit. Nachweisen).
  • BGH, 29.01.1985 - 4 StR 792/84

    Unzureichende Erörterung des bedingten oder unbedingten Vergewaltigungsvorsatzes

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91
    Daß dem Angeklagten das fehlende Einverständnis von Frau M. bewußt war, besagt noch nichts darüber, ob er deren Widerstand auch mit Gewalt brechen wollte (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - 4 StR 792/84) und ob er zu diesem Zweck seine Körperkräfte bewußt einsetzte oder ob es ihm in diesem Augenblick nicht nur um - wie er es in seiner richterlichen Vernehmung vom 21. März 1989 (UA 47) bekundete - die gewaltlose Erreichung des "Höhepunkts" ging, nachdem er "schon ganz kurz davor" war (polizeiliche Vernehmung vom 17. März 1989, UA 38).
  • BGH, 13.03.1975 - 4 StR 557/74

    Verurteilung wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall und wegen Nötigung

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91
    Die Prüfung dieser Frage obliegt dem Tatrichter (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 2; BGH, Urteile vom 13. März 1975 - 4 StR 557/74 - und vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 = bei Holtz MDR 1977, 638), der im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1) zu beurteilen hat, ob trotz Nichterfüllung des Mordtatbestandes sonstige Unrechts- und schuldsteigernden Umstände vorliegen, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen (BGH NStZ 1984, 311, 312).
  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 371/86

    Totschlag - Besonders schwerer Fall - Mordmerkmal

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91
    Die Prüfung dieser Frage obliegt dem Tatrichter (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 2; BGH, Urteile vom 13. März 1975 - 4 StR 557/74 - und vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 = bei Holtz MDR 1977, 638), der im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1) zu beurteilen hat, ob trotz Nichterfüllung des Mordtatbestandes sonstige Unrechts- und schuldsteigernden Umstände vorliegen, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen (BGH NStZ 1984, 311, 312).
  • BGH, 16.04.1969 - 4 StR 83/69

    Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vollendeter Notzucht -

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91
    Zwar ist es zutreffend, daß auch die durch Gewalt erzwungene Fortsetzung eines zunächst gewaltlos begonnenen außerehelichen Beischlafs eine Vergewaltigung darstellt (BGH GA 1970, 57 mit weit. Nachweisen).
  • BGH, 01.07.1981 - 3 StR 24/81

    Totschlag - Besonders schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91
    Ein besonders schwerer Fall des Totschlags ist anzunehmen, wenn das in der Tat zum Ausdruck gekommene Verschulden des Totschlägers ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders (BGH NStZ 1982, 114, 115).
  • OLG Hamm, 18.03.2014 - 5 RVs 5/14

    Anforderungen an die Gewaltausübung im Rahmen der Nötigung nach § 177 StGB

    Zwar reicht es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 (und auch Abs. 2 ) StGB aus, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zu einem Zeitpunkt beginnt, in dem sich sein Glied bereits in der Scheide seines Opfers befindet, er also den Beischlaf gegen den dabei einsetzenden Widerstand des Opfers fortsetzt (BGH, NStZ 1991, 431; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, 1 StR 274/02, zitiert nach [...] Rn. 12).

    Denn selbst wenn dem Angeklagten das nicht mehr vorhandene Einverständnis der Nebenklägerin bewusst war, besagt dies noch nichts darüber, ob er deren Widerstand auch mit Gewalt brechen wollte und ob er zu diesem Zweck sein Körpergewicht bewusst einsetzte oder ob es ihm in diesem Augenblick nicht allein um seine Lustbefriedigung ging (vgl. dazu: BGH NStZ 1991, 431 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, 4 StR 178/06, zitiert nach [...] Rn. 10).

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99

    Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft

    Allerdings stünde das Einverständnis des Opfers (vgl. BGHSt 23, 1, 3; 26, 70, 72; BGH NStZ 1991, 431; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 14; Lenckner aaO Rdn. 6) bzw. ein entsprechender Irrtum des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1982, 26; 1993, 340, 341; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 1985 4 StR 792/84 und vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 557/97; Hirsch in LK 11. Aufl. vor § 32 Rdn. 103) auch der Annahme einer Vergewaltigung durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage entgegen; von der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen darf indes in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend - unter den hier gegebenen Umständen naheliegend auch durch Vernehmung des Tatopfers - aufgeklärt worden ist (BGH NJW 1991, 2094).
  • BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98

    Bestehen einer natürlichen Handlungseinheit; Besonders schwerer Fall des

    Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck gekommene Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, daß es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders; zu der "Nähe" der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonders gewichtig sind (BGH NJW 1982, 2264, 2265; NStZ 1993, 342; BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1, 3; Eser NStZ 1984, 49, 51 f.).
  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 47/18

    Voraussetzungen der Annahme eines besonders schweren Totschlags (besonders großes

    Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 1986 - 4 StR 371/86, BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1; Urteil vom 25. April 1991 - 4 StR 110/91, BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 3; Beschluss vom 20. Januar 2004 - 5 StR 395/03, NStZ-RR 2004, 205, 206).
  • BGH, 20.01.2004 - 5 StR 395/03

    Besonders schwerer Fall des Totschlages (Nähe zu Mordmerkmalen)

    Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH NJW 1982, 2264, 2265; StV 2000, 309; BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1, 3, 4).
  • BGH, 14.10.2021 - 4 StR 95/21

    Totschlag (besonders schwerer Fall: Vorliegen, bloße Nähe der kennzeichnenden

    Das Vorliegen derartiger Umstände hat das Tatgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beurteilen (BGH, Urteil vom 25. April 1991 - 4 StR 110/91, NStZ 1991, 431, 432 mwN; Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 47/18 Rn. 9).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 3/99

    Mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung, wenn der Täter nicht selbst

    Allerdings stünde das Einverständnis des Opfers (vgl. BGHSt 23, 1, 3; 26, 70, 72; BGH NStZ 1991, 431; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 14; Lenckner aaO Rdn. 6) bzw. ein entsprechender Irrtum des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1982, 26; 1993, 340, 341; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 1985 - 4 StR 792/84 und vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 557/97; Hirsch in LK 11. Aufl. vor § 32 Rdn. 103) auch der Annahme einer Vergewaltigung durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage entgegen; von der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen darf indes in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend - unter den hier gegebenen Umständen naheliegend auch durch Vernehmung des Tatopfers - aufgeklärt worden ist (BGH NJW 1991, 2094).
  • BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97

    Einordnung einer dreifach ausgeführten Vergewaltigung als ein mehraktiges

    Daß dem Angeklagten das fehlende Einverständnis bewußt war, sagt aber - insbesondere im Hinblick auf seine erhebliche Alkoholisierung - noch nichts darüber aus, ob er bereits zu Beginn des Tatgeschehens den Widerstand auch mit Gewalt brechen wollte (vgl. BGH NStZ 1991, 431 m.N.).
  • BGH, 08.11.1994 - 1 StR 588/94

    Vergewaltigung - Beischlaf - Anwendung eines Nötigungsmittels - Opfersicht -

    Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine Vergewaltigung auch dann vorliegt, wenn der Beischlaf zwar nicht unter den Voraussetzungen des § 177 StGB begonnen wurde, dann aber mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ("umbringen") seine Fortsetzung - möglicherweise auch in einer abgewandelten Form - erzwungen wurde (vgl. BGH GA 1970, 57; NStZ 1991, 431;Beschl. vom 29. Januar 1985 - 4 StR 792/84; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 177 Rdn. 3).
  • BGH, 06.05.1992 - 5 StR 157/92

    Rechtsfehlerhafte Annahme einer Verdeckungsabsicht

    Den Ausführungen des Bezirksgerichts ist deshalb nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Angeklagte sich beim Tötungsentschluß vorstellte, eine Straftat begangen zu haben (vgl. BGHSt 11, 226; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 7).
  • LG Bonn, 28.01.2020 - 24 Ks 8/19
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