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   BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90   

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BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90 (https://dejure.org/1990,11)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1990 - 4 StR 117/90 (https://dejure.org/1990,11)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 (https://dejure.org/1990,11)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Maximaler Tatzeit-Blutalkoholwert - Berechnungszeit - Blutprobe - Trinkmengenangabe - Indizielle Bedeutung - Verminderte Schuldfähigkeit - Außergewöhnliche Körperbeherrschung

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines etwa sechs Wochen vor der Tat begangenen Suizidversuchs bei der Untersuchung, ob eine schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt

  • opinioiuris.de

    Blutalkoholwert: Beurteilung der Schuldfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 20, § 21
    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Blutalkohol: Beurteilung der Schuldfähigkeit

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 231
  • NJW 1991, 852
  • MDR 1991, 264
  • NStZ 1991, 481
  • NStZ 1991, 526 (Ls.)
  • NJ 1991, 416
  • StV 1991, 60
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88

    Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90
    Für den Richter, der gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse stets zu berücksichtigen hat (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f.; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]; BGH NStZ 1990, 232, 233 und 491, 492), bedeutet dies, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr einen Umstand darstellt, der aufgrund eines gesicherten - statistischen - Erfahrungssatzes (Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 5) den Schluß auf eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ermöglicht (so auch BGHSt 35, 308 312; dazu Blau BA 1989, 1; BGH JR 1989, 336 m. Anm. Blau; BGHSt 36, 286, 288 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294; aus psychiatrischer Sicht ebenso Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 1, 21; ders. MSchKrim 1988, 410, 411).

    Auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in zwei Einzelfällen (neun bzw. dreizehn Stunden lagen zwischen Tat und Blutentnahme bzw. Trinkbeginn) für eine Relativierung ausgesprochen (BGHSt 35, 308, 311 ff. m. Anm. Blau BA 1989, 1; einschränkend jedoch wieder in BGHSt 36, 286, 288 ff. [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294; vgl. auch von Gerlach BA 1990, 305, 310; ders. in Festschrift für Hanack, 1990, S. 163, 165).

    ZStW 98, 314 ff.; Blau JR 1988, 210 ff.; 1989, 337 f.; 1990, 294 f.; ders. BA 1989, 1 ff.; so auch der 1. Strafsenat in den beiden Fällen BGHSt 35, 308 und 36, 286).

    Auch dürfte in Fällen, in denen der Täter im Zusammenhang mit der Tat trotz erheblicher Alkoholisierung außergewöhnliche (fein-) motorische Körperbeherrschung zeigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 1981 - 2 StR 264/81 - "Fassadenklettererfall"; auch der der Entscheidung BGHSt 35, 308 zugrunde liegende Sachverhalt dürfte zu diesen Fällen zählen: Gehbehinderter, der trotz erheblicher Alkoholisierung seinen Verfolgern entkommt und während der Flucht seinen Revolver ent- und wieder neu lädt), ein Schluß von dem festgestellten Leistungsverhalten auf erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit möglich sein.

  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89

    Anwendung des Zweifelssatzes bei Prüfung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90
    Für den Richter, der gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse stets zu berücksichtigen hat (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f.; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]; BGH NStZ 1990, 232, 233 und 491, 492), bedeutet dies, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr einen Umstand darstellt, der aufgrund eines gesicherten - statistischen - Erfahrungssatzes (Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 5) den Schluß auf eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ermöglicht (so auch BGHSt 35, 308 312; dazu Blau BA 1989, 1; BGH JR 1989, 336 m. Anm. Blau; BGHSt 36, 286, 288 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294; aus psychiatrischer Sicht ebenso Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 1, 21; ders. MSchKrim 1988, 410, 411).

    Auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in zwei Einzelfällen (neun bzw. dreizehn Stunden lagen zwischen Tat und Blutentnahme bzw. Trinkbeginn) für eine Relativierung ausgesprochen (BGHSt 35, 308, 311 ff. m. Anm. Blau BA 1989, 1; einschränkend jedoch wieder in BGHSt 36, 286, 288 ff. [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294; vgl. auch von Gerlach BA 1990, 305, 310; ders. in Festschrift für Hanack, 1990, S. 163, 165).

    ZStW 98, 314 ff.; Blau JR 1988, 210 ff.; 1989, 337 f.; 1990, 294 f.; ders. BA 1989, 1 ff.; so auch der 1. Strafsenat in den beiden Fällen BGHSt 35, 308 und 36, 286).

  • BGH, 13.09.1990 - 4 StR 376/90

    Anforderungen an Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90
    Hat sich der Richter auf diese Weise auf eine vom Angeklagten vor der Tat genossene Alkoholmenge festgelegt, wozu er verpflichtet ist (Senatsurteil vom 13. September 1990 - 4 StR 376/90; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 1990 - 2 StR 304/90 und vom 25. Juli 1990 - 2 StR 246/90), so hat er daraus die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen.

    Für letzteres ist der auf einer Höhe des Blutalkoholgehalts von 2 Promille und mehr aufbauende Erfahrungssatz einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unmittelbar bedeutsam (Urteil des Senats vom 13. September 1990 - 4 StR 376/90).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90
    Der Bundesgerichtshof fordert daher in ständiger Rechtsprechung, bei Blutalkoholwerten von 2 Promille an aufwärts die Anwendung des § 21 StGB in Betracht zu ziehen (BGH NStZ 1984, 408; VRS 69, 432, 433), da bei derartigen Werten erheblich verminderte Schuldfähigkeit naheliege (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 BAK 4; BGH bei Holtz MDR 1986, 622), und zwar um so näher, je mehr der Wert von 2 Promille überschritten ist (BGH StV 1982, 14, 15; NStZ 1984, 506; BGHR StGB § 21 BAK 6; zusammenfassend Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 379, 383).

    Auszugehen ist von der Erkenntnis, daß sich der individuelle Verlauf des Alkoholabbaus im Körper eines Täters vor und nach der Tat nicht rekonstruieren läßt (BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB § 21 BAK 16; Gerchow u.a. BA 1985, 77, 78).

  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 534/88

    Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90
    Im Rahmen der Beurteilung von Tötungsdelikten wird die Untergrenze im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Angriffen auf das Leben allgemein bei 2, 2 Promille angesetzt (BGHR StGB § 21 BAK 16; Salger a.a.O. S. 389; von Gerlach in Festschrift für Hanack, 1990, S. 163, 175 m.w.Nachw.).

    Auszugehen ist von der Erkenntnis, daß sich der individuelle Verlauf des Alkoholabbaus im Körper eines Täters vor und nach der Tat nicht rekonstruieren läßt (BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB § 21 BAK 16; Gerchow u.a. BA 1985, 77, 78).

  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 474/85

    Abänderung des Schuldspruchs mangels einwandfreier Feststellungen zum

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90
    Es ist ihm dabei unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft einzustufen, wenn er dafür (in der Hauptverhandlung gewonnene) Gründe hat, welche diese Auffassung argumentativ tragen (BGH NStZ 1983, 133, 134; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1986 3 StR 474/85; Herdegen NStZ 1984, 337, 340; Hanack JR 1974, 383, 384; vgl. zur Notwendigkeit von Kontroll-Rückrechnungen mit niedrigeren Werten auch BGHR StGB § 21 B 7).
  • BGH, 21.10.1981 - 2 StR 264/81

    Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts; Nichtverwerten von Lichtbildern;

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90
    Auch dürfte in Fällen, in denen der Täter im Zusammenhang mit der Tat trotz erheblicher Alkoholisierung außergewöhnliche (fein-) motorische Körperbeherrschung zeigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 1981 - 2 StR 264/81 - "Fassadenklettererfall"; auch der der Entscheidung BGHSt 35, 308 zugrunde liegende Sachverhalt dürfte zu diesen Fällen zählen: Gehbehinderter, der trotz erheblicher Alkoholisierung seinen Verfolgern entkommt und während der Flucht seinen Revolver ent- und wieder neu lädt), ein Schluß von dem festgestellten Leistungsverhalten auf erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit möglich sein.
  • BGH, 20.07.1990 - 2 StR 304/90

    Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit durch Berechnung der

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90
    Hat sich der Richter auf diese Weise auf eine vom Angeklagten vor der Tat genossene Alkoholmenge festgelegt, wozu er verpflichtet ist (Senatsurteil vom 13. September 1990 - 4 StR 376/90; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 1990 - 2 StR 304/90 und vom 25. Juli 1990 - 2 StR 246/90), so hat er daraus die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen.
  • BGH, 25.07.1990 - 2 StR 246/90

    Bewertungen der verminderten Schuldfähigkeit auf der Grundlage der Angaben des

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90
    Hat sich der Richter auf diese Weise auf eine vom Angeklagten vor der Tat genossene Alkoholmenge festgelegt, wozu er verpflichtet ist (Senatsurteil vom 13. September 1990 - 4 StR 376/90; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 1990 - 2 StR 304/90 und vom 25. Juli 1990 - 2 StR 246/90), so hat er daraus die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen.
  • BGH, 18.07.1990 - 3 StR 187/90

    Schuldfähigkeit - Höchstmögliche Alkoholisierung - Tatzeit-BAK -

    Auszug aus BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90
    Eine derartige Relativierung hat jedoch - jedenfalls bei Berechnungszeiträumen bis zu zehn Stunden - aus Rechtsgründen auszuscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 1990. - 3 StR 187/90; Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1988, NStZ 1989, 17).
  • BGH, 06.02.1987 - 2 StR 630/86

    Herabsetzung des Hemmungsvermögens bei Alkoholgewöhnung des Täters

  • BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25)

  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

  • BGH, 03.05.1984 - 4 StR 224/84

    Zusammenfassung von Tatbeständen aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

  • BGH, 18.12.1986 - 4 StR 668/86

    Schuldfähigkeit - Alkohol - Verminderte Steuerungsfähigkeit

  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

  • OLG Düsseldorf, 01.12.1988 - 10 U 33/88
  • BGH, 06.10.1988 - 4 StR 460/88

    Verurteilung wegen schweren Raubes und Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne

  • BGH, 07.10.1981 - 2 StR 356/81

    Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Mordes -

  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 413/84

    Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens bei einem

  • BGH, 20.02.1986 - 4 StR 27/86

    Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit - Schuldfähigkeit - Blutalkoholwert

  • BGH, 30.05.1985 - 4 StR 263/85

    Verwertung der Erklärung des Zeugen, keine Aussage machen zu wollen -

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Aufgabe BGHSt 37, 231).

    aa) Der Senat hat im Hinblick auf Rechtsprechung anderer Strafsenate, die der Entscheidung entgegenstehen könnte (vgl. nur BGHSt 37, 231 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 31), ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG durchgeführt.

    Soweit er den psychopathologischen Kriterien im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung gegenüber der Blutalkoholkonzentration eine allenfalls untergeordnete Rolle zugewiesen und im Ergebnis eine BAK von 2 Promille und mehr als einzigen berücksichtigungsfähigen Umstand angesehen hat, der unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führt (BGHSt 37, 231, 244), halte er daran so nicht fest.

  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23
    Denn wenn zwischen Tat und Blutentnahme - wie hier - kein Nachtrunk stattfand oder festgestellt werden kann, ist für die Frage der Schuldfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten ein stündlicher Alkoholabbau von 0, 2 Promille und zusätzlich ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0, 2 Promille anzusetzen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1995 - 2 StR 274/95, NStZ 1995, 539, 540; Urteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231, 237).
  • BGH, 29.05.2012 - 1 StR 59/12

    Bedeutung der Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der (verminderten)

    (2) Darüber hinaus war in älterer Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, bei Überschreiten bestimmter Grenzwerte sei die Steuerungsfähigkeit mit einem kaum widerlegbaren Grad an Wahrscheinlichkeit "in aller Regel" erheblich vermindert (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90, BGHSt 37, 233 ff.).
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