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   BGH, 22.04.1997 - 4 StR 120/97   

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https://dejure.org/1997,6191
BGH, 22.04.1997 - 4 StR 120/97 (https://dejure.org/1997,6191)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1997 - 4 StR 120/97 (https://dejure.org/1997,6191)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97 (https://dejure.org/1997,6191)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 120/97
    Damit hat er nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).
  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 120/97
    Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch seine unzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten, bei dessen Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso zu unterbleiben hatte, war ebenfalls erfolglos (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 669/92

    Keine Prozeßkostenhilfe für 9-jährigen Nebenkläger bei durchsetzbarem

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 120/97
    Der Antrag des Nebenklägers auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, soweit er die eigene Revision betrifft, weil sie unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6 und 9).
  • BGH, 18.10.1988 - 5 StR 476/88

    Ablehung von Prozesskostenhilfe aufgrund der Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 120/97
    Soweit der Antrag die Revision des Angeklagten betrifft, ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, weil jenes Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
  • BGH, 07.09.1989 - 1 StR 326/89

    Verfolgung eines sich bereits bei Antragstellung als unzulässig darstellendes

    Auszug aus BGH, 22.04.1997 - 4 StR 120/97
    Der Antrag des Nebenklägers auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, soweit er die eigene Revision betrifft, weil sie unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6 und 9).
  • BGH, 13.06.2000 - 4 StR 162/00

    Urteil des Landgerichts Dortmund im Prozeß um den Feuertod eines 32jährigen

    Damit hat er nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschl. vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97).
  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Daher muß ihre Revision als unzulässig verworfen werden (BGH, Beschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 400 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 629/97

    Stellung eines unbeschränkten Revisionsantrages - Erfordernis einer

    Da somit offenbleibt, welches Ziel die Nebenklägerin mit ihrer Revision verfolgt und ob sie nur den Strafausspruch beanstandet hat, genügt die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97).
  • BGH, 26.11.1997 - 5 StR 633/97

    Berechtigung zum Anschluss des Nebenklägers in der Revision durch nicht

    Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Großner, StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 6; BGH, Beschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97 -).
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