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   BGH, 30.04.1998 - 4 StR 124/98   

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https://dejure.org/1998,6930
BGH, 30.04.1998 - 4 StR 124/98 (https://dejure.org/1998,6930)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1998 - 4 StR 124/98 (https://dejure.org/1998,6930)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98 (https://dejure.org/1998,6930)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Urteils durch eine Nebenklägerin mit dem Ziel eine andere Rechtsfolge zu verhängen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400, § 397 a

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.12.1995 - 2 StR 113/95

    Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einem

    Auszug aus BGH, 30.04.1998 - 4 StR 124/98
    Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1995 - 2 StR 113/95).
  • BGH, 20.01.1998 - 4 StR 629/97

    Stellung eines unbeschränkten Revisionsantrages - Erfordernis einer

    Auszug aus BGH, 30.04.1998 - 4 StR 124/98
    Die Klarstellung des Rechtsmittelzieles durch den Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Z. vom 19. März 1998 vermag nichts an der Unzulässigkeit der Revision zu ändern; denn dieser Vortrag der Revision ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht und deshalb verspätet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 1993 - 4 StR 432/93 und vom 20. Januar 1998 - 4 StR 629/97).
  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 30.04.1998 - 4 StR 124/98
    Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1995 - 2 StR 113/95).
  • BGH, 18.10.1988 - 5 StR 476/88

    Ablehung von Prozesskostenhilfe aufgrund der Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 30.04.1998 - 4 StR 124/98
    Der Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit die Nebenklägerin der Revision des Angeklagten entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung der Nebenklägerin bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
  • BGH, 31.08.1988 - 4 StR 401/88

    Nebenklage - Allgemeine Sachbeschwerde - Fehlender Antrag - Unzulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 30.04.1998 - 4 StR 124/98
    Ob die Beschwerdeführerin hiernach ein zulässiges Ziel verfolgt, muß sich aus dem Revisionsantrag und/oder dessen Begründung zweifelsfrei ergeben (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
  • BGH, 17.08.1993 - 4 StR 432/93

    Revision gegen ein Urteil mit Verhängung einer Maßregel

    Auszug aus BGH, 30.04.1998 - 4 StR 124/98
    Die Klarstellung des Rechtsmittelzieles durch den Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Z. vom 19. März 1998 vermag nichts an der Unzulässigkeit der Revision zu ändern; denn dieser Vortrag der Revision ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht und deshalb verspätet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 1993 - 4 StR 432/93 und vom 20. Januar 1998 - 4 StR 629/97).
  • BGH, 05.11.2002 - 5 StR 447/02

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Bei der Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3 und 5; BGH, Beschl. vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00), die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfüllt werden muß (vgl. BGH, Beschl. vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98 m. w. N.).
  • BGH, 06.03.2001 - 4 StR 505/00

    Unzulässige Revision des Nebenklägers; Gesetzesverletzung (Darlegung)

    Die Erhebung der unausgeführten Verfahrens- und allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit der Rechtsmittel feststellen zu können, daher müssen die Revisionen als unzulässig verworfen werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 31/98

    Vorsätzliches unerlaubtes Einführen einer Schusswaffe

    Eine Erstattung der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da die Nebenklägerin ihre Revision am 11. Mai 1998 dem Revisionsgericht gegenüber zurückgenommen hat; jeder hat seine notwendigen Auslagen hier selbst zu tragen (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Senatsbeschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 11 für das beiderseits erfolglose Rechtsmittel).
  • BGH, 06.10.1998 - 4 StR 372/98

    Voraussetzungen für die Rücknahme der Beschränkung eines Rechtsmittels "auf das

    Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98).
  • BGH, 11.08.1998 - 4 StR 192/98

    Stellung eines bestimmten Revisionsantrags - Anfechtung des Urteils durch die

    Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98).
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