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   BGH, 06.12.1978 - 4 StR 130/78   

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BGH, 06.12.1978 - 4 StR 130/78 (https://dejure.org/1978,886)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1978 - 4 StR 130/78 (https://dejure.org/1978,886)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1978 - 4 StR 130/78 (https://dejure.org/1978,886)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sorgfaltspflicht eines Busfahrers beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen - Wartepflicht der Teilnehmer des fließenden Verkehrs bei ordnungsgemäßer und rechtszeitiger Anzeige des Ausfahrens durch den Busfahrer eines Linienomnibusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 28, 218
  • NJW 1979, 1894
  • MDR 1979, 332
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 18.04.1973 - RReg. 6 St 537/73

    Ausfahrt; Grundstück; Einweisen

    Auszug aus BGH, 06.12.1978 - 4 StR 130/78
    Der fließende Verkehr, dem die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen ist, hat grundsätzlich Vorrang vor dem Ein- oder Anfahrenden und darf auf die Beachtung dieses Vorranges vertrauen (OLG Karlsruhe VersR 1975, 1034), wie freilich umgekehrt auch der Ein- oder Anfahrende sich auf die Beachtung der Verkehrsregeln durch den fließenden Verkehr verlassen darf (BayObLG VRS 45, 211, 212; Jagusch a.a.O. Rdn. 12 zu § 10 StVO).
  • OLG Celle, 01.10.1976 - 3 Ss 84/76
    Auszug aus BGH, 06.12.1978 - 4 StR 130/78
    Es ist zweifelhaft, ob die erhöhte Sorgfaltspflicht des Ein- oder Anfahrenden nur die Gefährdung des fließenden Verkehrs ausschließen oder auch dessen übermäßige Behinderung vermeiden soll (vgl. dazu OLG Celle VRS 52, 450; Möhl in Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., 1973, Rdn. 4 und 9 zu § 10 StVO).
  • BGH, 20.03.1958 - 4 StR 43/58
    Auszug aus BGH, 06.12.1978 - 4 StR 130/78
    Das bedeutet, daß dem von der Vorschrift betroffenen Fahrzeugführer ein äußerstes Maß an Sorgfalt auferlegt ist (BGHSt 11, 296, 298 [BGH 20.03.1958 - 4 StR 43/58]; BayObLG VRS 42, 383 mit weiteren Hinweisen).
  • OLG Köln, 17.10.1974 - 7 U 26/72
    Auszug aus BGH, 06.12.1978 - 4 StR 130/78
    Der fließende Verkehr, dem die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen ist, hat grundsätzlich Vorrang vor dem Ein- oder Anfahrenden und darf auf die Beachtung dieses Vorranges vertrauen (OLG Karlsruhe VersR 1975, 1034), wie freilich umgekehrt auch der Ein- oder Anfahrende sich auf die Beachtung der Verkehrsregeln durch den fließenden Verkehr verlassen darf (BayObLG VRS 45, 211, 212; Jagusch a.a.O. Rdn. 12 zu § 10 StVO).
  • OLG Hamburg, 18.02.1976 - 14 U 191/75

    Auffahrunfall auf abbremsendes Fahrzeug

    Auszug aus BGH, 06.12.1978 - 4 StR 130/78
    Es ist unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg (VersR 1976, 1138) und des Oberlandesgerichts Bremen (VersR 1976, 545) sowie die Kommentarstellen bei Booß (Straßenverkehrs-Ordnung, 2. Aufl., 1976, Anm. 3 zu § 20) und Möhl (Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., 1973, Rdn. 5 zu § 20) der Ansicht, daß § 20 Abs. 2 StVO zwar die Fahrer von Linienbussen nicht von den allgemeinen Pflichten des § 1 StVO entbinde, daß § 20 StVO jedoch die sonst beim Anfahren gebotene gesteigerte Sorgfaltspflicht beseitige.
  • OLG Bremen, 23.07.1975 - 3 U 45/75
    Auszug aus BGH, 06.12.1978 - 4 StR 130/78
    Es ist unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg (VersR 1976, 1138) und des Oberlandesgerichts Bremen (VersR 1976, 545) sowie die Kommentarstellen bei Booß (Straßenverkehrs-Ordnung, 2. Aufl., 1976, Anm. 3 zu § 20) und Möhl (Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., 1973, Rdn. 5 zu § 20) der Ansicht, daß § 20 Abs. 2 StVO zwar die Fahrer von Linienbussen nicht von den allgemeinen Pflichten des § 1 StVO entbinde, daß § 20 StVO jedoch die sonst beim Anfahren gebotene gesteigerte Sorgfaltspflicht beseitige.
  • BGH, 08.03.2022 - VI ZR 1308/20

    Vorrang der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber dem vom rechten

    Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - 4 StR 396/08, juris; vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 8).

    Auf diesen Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 8; Müller in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 10 StVO Rn. 10).

    Dies wäre schwerlich mit dem sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 8 f.; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 9 f.) vereinbar.

    Trotz des grundsätzlichen Vorrangs des fließenden Verkehrs hat auch dieser auf den Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen und eine mäßige Behinderung hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 9).

    Der fließende Verkehr darf seine ungehinderte Weiterfahrt aber nicht erzwingen (§ 11 Abs. 3 StVO) und muss das Ein- oder Anfahren gegebenenfalls durch Verringern seiner Geschwindigkeit erleichtern, da ansonsten im Stadtverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen käme (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 9 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 10 StVO Rn. 8 f.).

  • LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 209/11

    Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision mit einem von einer Haltestelle

    Der fließende Verkehr, dem die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen ist, hat grundsätzlich Vorrang vor dem Einfahrenden oder Anfahrenden und darf auf die Beachtung dieses Vorranges vertrauen; umgekehrt darf sich auch der Einfahrende oder Anfahrende auf die Beachtung der Verkehrsregeln durch den fließenden Verkehr verlassen (BGHSt 28, 218; Hentschel aaO Rdn. 12 m.w.N.).

    Der Vorrang des fließenden Verkehrs bleibt jedoch bestehen, wenn die Anfahrabsicht nicht rechtzeitig angezeigt ist oder ein Anfahren nicht mehr nur eine Behinderung, sondern eine Gefährdung des fließenden Verkehrs bedeuten würde (BGHSt 28, 218; OLG Düsseldorf DAR 1990, 462; OLG Hamm VersR 1992, 1016, jew. zu § 20 Abs. 2 a.F.; OLG München, Urt. v. 17.12.2010 - 10 U 2926/10, Juris; Hentschel aaO § 20 StVO Rdn. 12 m.w.N.).

  • OLG Celle, 10.11.2021 - 14 U 96/21

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Kriterien für eine

    Erst wenn der Fahrer des Linienbusses sichergestellt hat, dass den Anforderungen des § 10 Satz 2 StVO Genüge getan ist, also der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zuvor gesetzt war und nach Rückschau nicht anzunehmen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur mittelstark bremsen müssten, entsteht sein Vorrecht gem. § 20 Abs. 5 StVO (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Dezember 1978 - 4 StR 130/78 -, BGHSt 28, 218-224, Rn. 10, juris: in der Entscheidung stand allerdings fest, dass der Fahrzeuglenker des Linienomnibusses geblinkt hatte), was in der Folge den Anscheinsbeweis gegen den Einfahrenden entfallen lässt (vgl. Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 20 StVO (Stand: 27.04.2017), Rn. 39 m.w.N.).
  • KG, 01.11.2018 - 22 U 128/17

    Haftung bei Verkehrsunfall im gleichgerichteten Verkehr auf einer mehrspurigen

    Dem anfahrenden Busfahrer steht der Vorrang zu (bzw. das Vorrecht , vgl. zu dem gleichlautenden § 20 Abs. 2 StVO a.F.: BayObLG, Beschluss vom 22.2.1990 - 2 Ob OWi 519/89 - NZV 1990, 402; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.1989 - 1 U 65/88 - beck-online; oder zu § 20 Abs. 5 StVO n.F. auch Vortrittsrecht : OLG Hamm, Urteil vom 5.8.2003 - 9 U 50/03 -, juris Rn. 8 [B.I.] ); die - gestützt auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - weitverbreitete Einordnung als Recht zur Behinderung ( BGH, Beschluss vom 6.12.1978 - 4 StR 130/78 - beck-online [II.2.]; Spelz in: Freymann/Wellner, JurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 20 StVO Rn. 36, König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 20 StVO Rn. 12 ) ist in dieser Situation sicherlich keine zutreffende Bezeichnung und jedenfalls inzwischen überholt, weil sie der amtlichen Begründung zu § 20 Abs. 5 StVO widerspricht, die von einem Vorrang des Busses ausgeht ( ohne den Widerspruch zu Rn. 36 zu bemerken: Spelz in: Freymann/Wellner, JurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 20 StVO Rn. 34 zu Fn. 37; Wortlaut der ÄndVO vom 22.3.1988 [VerkBl 1988, 223] abgedruckt bei König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 20 StVO Rn. 2 ).
  • LG Saarbrücken, 04.05.2012 - 13 S 201/11

    Will ein Fahrzeugführer von einem Ausfädelungsstreifen einer Bundesstraße auf die

    Deshalb hat der fließende Verkehr, dem die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen ist, grundsätzlich Vorrang vor dem Einfahrenden oder Anfahrenden und darf auf die Beachtung dieses Vorranges vertrauen, und die Verantwortung für die Sicherheit des Einbiegens oder Anfahrens trifft in erster Linie den Einfahrenden oder Anfahrenden (vgl. BGHSt 28, 218).
  • OLG Frankfurt, 09.09.2014 - 16 U 63/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines von einer Haltestelle anfahrenden

    Allerdings setzt der Schutz des abfahrenden Linienbusses voraus, dass der Busfahrer seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist (BGH, Beschluss vom 6.12.1978, 4 StR 130/78 = BGHSt 28, 218; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 20 StVO Rn. 9); ist dies nicht der Fall, bleibt der Vorrang des fließenden Verkehrs bestehen.
  • LG Saarbrücken, 08.04.2011 - 13 S 17/11

    Haftung bei Kfz-Unfall: Sorgfaltspflichten bei Zweifeln an der

    Auch im Rahmen des § 10 S. 1 StVO ist nämlich anerkannt, dass der Vorfahrtberechtigte in seinem Vertrauen auf den Vorrang des fließenden Verkehrs (vgl. dazu BGHSt 28, 218, 220; Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 10 StVO Rn. 14; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO Rn. 8 mwN.) nicht geschützt ist, wenn ihm mangels eindeutiger Kriterien Zweifel kommen müssen, ob ein Verkehrsweg zu der von ihm befahrenen Straße eine vorfahrtberechtigte Straßeneinmündung oder eine untergeordnete Grundstücksausfahrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1987 - VI ZR 296/86, NJW-RR 1987, 1237; Hentschel aaO Rn. 6).
  • OLG Hamm, 05.08.2003 - 9 U 50/03

    Nachweis eines unfallursächlichen Verschuldens wegen des Fahrens mit überhöhter

    Diese Vorschrift schützt mit der durch sie normierten Pflicht, an Linienbussen, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig vorbei zu fahren, die Fahrgäste, die sich auf der Fahrbahn auf den Bus zu oder von ihm weg bewegen mögen, sie bezweckt dagegen nicht die Einhaltung der Pflicht zur Einräumung des Vortritts nach § 20 V StVO ( anders noch der 4. Strafsenat des BGH in NJW 1979, 1894/5).
  • OLG Nürnberg, 24.10.2023 - 6 U 2212/22
    Trotz des grundsätzlichen Vorrangs des fließenden Verkehrs hat auch dieser auf den Ein- oder Anfahrenden Rücksicht zu nehmen und eine mäßige Behinderung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, juris Rn. 9).
  • OLG Köln, 24.02.1984 - 3 Ss 65/84

    Vorrang öffentlicher Verkehrsmittel; Vorrang von Omnibussen; Vorrang von

    Der Vorrang des fließenden Verkehrs bleibt jedoch bestehen, wenn der Linienomnibus seine Anfahrabsicht nicht rechtzeitig angezeigt hat oder ein Anfahren nicht mehr nur eine Behinderung, sondern eine Gefährdung des fließenden Verkehrs bedeuten würde (BGHSt 28, 218 [hier: II (286) 138 c]).
  • LG Bonn, 02.03.1995 - 13 O 180/94

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vor einem aus einer Haltebucht

  • LG Saarbrücken, 08.10.2021 - 13 S 85/21

    Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden im Kreisverkehr

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