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   BGH, 14.05.1970 - 4 StR 131/69   

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https://dejure.org/1970,147
BGH, 14.05.1970 - 4 StR 131/69 (https://dejure.org/1970,147)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1970 - 4 StR 131/69 (https://dejure.org/1970,147)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1970 - 4 StR 131/69 (https://dejure.org/1970,147)
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Zechkameraden

§ 315c StGB, Einwilligung;

§ 226a StGB aF (§ 228 StGB nF), Rechtsgut

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unrechtsausschließende Wirkung der Einwilligung mitfahrender Gäste in die Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit aufgrund Trunkenheit des Fahrers - Begriff des erlaubten Risikos - Schutzzweck des § 315c Strafgesetzbuch (StGB) zur Sicherung des Straßenverkehrs und zum ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 315 c Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Trunkenheitsfahrt - Trunkenheit im Straßenverkehr - Gefährdung des Straßenverkehrs - Einwilligung des Mitfahrers - Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit - Rechtswidrigkeit - Fahruntüchtiger Zustand - Fahren im alkoholisierten Zustand - Rechtfertigungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 315c Abs. 1

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 261
  • NJW 1970, 1380
  • NJW 1970, 2121 (Ls.)
  • MDR 1970, 689
  • MDR 1979, 689
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.06.1954 - 4 StR 159/54
    Auszug aus BGH, 14.05.1970 - 4 StR 131/69
    Der Senat hat schon während der Geltung des früheren § 315 a StGB ausgesprochen, daß diese Vorschrift nicht nur Leib und Leben des einzelnen Verkehrsteilnehmers schütze, sondern vor allem die Sicherung des Strassenverkehrs und "damit der Allgemeinheit" bezwecke (BGHSt 6, 232, 234) [BGH 24.06.1954 - 4 StR 159/54].

    Wo zugleich oder sogar vorrangig die Gefährdung öffentlicher Interessen mit Strafe bedroht wird, schließt seine Einwilligung die Rechtswidrigkeit nicht aus (BGHSt 6, 232, 234) [BGH 24.06.1954 - 4 StR 159/54].

    Da der Senat mithin seine in BGHSt 6, 232, 234 [BGH 24.06.1954 - 4 StR 159/54] vertretene Rechtsansicht auch für die Vorschrift des § 315 c StGB n.F. aufrechterhält, war die Vorlegungsfrage so zu beantworten, wie es in der Beschlußformel geschehen ist.

  • BGH, 25.01.1955 - 2 StR 366/54

    Wettfahrt - § 222 StGB, Einwilligung in die Gefahr, § 142 StGB

    Auszug aus BGH, 14.05.1970 - 4 StR 131/69
    Der Richter würde in kaum lösbare Schwierigkeiten geraten, wenn man ihm jeweils die Unterscheidung zumuten wollte, ob die vom Täter herbeigeführte, in ihrem Ablauf weitgehend vom Zufall bestimmte und daher im Augenblick der Einwilligung noch gar nicht absehbare, Verkehrsgefahr nur eine Leibes- oder Sachgefahr gewesen ist oder aber eine Lebensgefahr, hinsichtlich der eine Einwilligung strafrechtlich, ohnehin bedeutungslos wäre (BGHSt 7, 112, 114) [BGH 25.01.1955 - 2 StR 366/54].
  • BGH, 16.01.1958 - 4 StR 652/57
    Auszug aus BGH, 14.05.1970 - 4 StR 131/69
    Hierfür waren Auslegungsschwierigkeiten maßgebend, zu denen dieser Begriff in der Rechtsprechung geführt hatte (vgl. dazu BGHSt 11, 199).
  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    Aus dem strafrechtlichen Schutz von Universalrechtsgütern lässt sich, auch wenn sie mittelbar den Schutz von Individualrechtsgütern mitbewirken (s. BGHSt 23, 261, 264; 37, 179, 182), nichts für die Beantwortung der Frage ableiten, ob im konkreten Einzelfall die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung des Individualrechtsguts seiner körperlichen Unversehrtheit mit allgemein anerkannten sittlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist (vgl. BGHSt 6, 232, 234).

    Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, eine Handlung, die die Gefahr einer Körperverletzung in sich birgt, zum Schutz derartiger Universalrechtsgüter - etwa der Sicherheit des Straßenverkehrs in § 315 c StGB oder der Volksgesundheit in § 29 BtMG - in gesonderten Vorschriften unter Strafe zu stellen, ist die Einwilligung des durch eine derartige Handlung tatsächlich in seiner körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit Geschädigten für die Strafbarkeit des Täters nach diesen Vorschriften ohne Belang (vgl. BGHSt 6, 232, 234; 23, 261, 264).

    Andererseits läßt sich aus dem strafrechtlichen Schutz derartiger Universalrechtsgüter, auch wenn sie mittelbar den Schutz von Individualrechtsgütern mitbewirken (s. BGHSt 23, 261, 264; 37, 179, 182), nichts für die Beantwortung der Frage ableiten, ob im konkreten Einzelfall die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung des Individualrechtsguts seiner körperlichen Unversehrtheit mit allgemein anerkannten sittlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist (vgl. BGHSt 6, 232, 234; OLG Hamm MDR 1971, 67; BayObLGSt 1977, 105, 106 f.; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rdn. 370).

  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    Die in der Norm aufgezählten Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte der durch den Eingriff betroffenen Verkehrsteilnehmer) werden dabei lediglich faktisch mit geschützt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 123; Beschluss vom 14. Mai 1970 - 4 StR 131/69, BGHSt 23, 261, 264 zu § 315c StGB; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 1; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315b Rn. 3 und § 315 Rn. 5).
  • BGH, 28.10.1976 - 4 StR 465/76

    Unfall mit gestohlenem Wagen - § 315c StGB, Tatfahrzeug, Schutzzweck

    An dieser Auffassung hat der Senat, was die Strafkammer übersieht, auch nach der Neufassung der Straßenverkehrsdelikte durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I S. 921) festgehalten (VRS 42, 97; Beschluß vom 27. November 1975 - 4 StR 637/75; vgl. auch BGHSt 23, 261, 263).
  • BGH, 12.12.1990 - 4 StR 531/90

    Gefährdung lediglich der Tatteilnehmer

    Da der Angeklagte und der andere Fahrzeugführer einverständlich gehandelt haben, sie somit beide den "Unfall" selbst herbeiführten und keiner von ihnen dadurch überrascht wurde, die Verkehrsgefahr also nicht vom Zufall bestimmt wurde (vgl. BGHSt 23, 261, 265), konnte durch diese Zusammenstöße die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet werden.
  • BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88

    Konkrete Gefährdung des Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten

    Zwar sollen daneben auch die konkret gefährdeten Rechtsgüter geschützt werden (BGHSt 23, 261, 263; Lackner 17. Aufl. § 315 c StGB Anm. 1; a.A. Cramer in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 2: "in erster Linie Individualrechtsgüter geschützt"; zweifelnd Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 2); das vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, daß die Gefährdung des Straßenverkehrs durch die eine Trunkenheitsfahrt als solche erfolgt (vgl. BGHSt 23, 141, 148) und sich die konkrete Gefahr nur in der Gefährdung einer oder mehrerer Personen, bei einer oder mehreren Gefahrenlagen zeigt, die von der einen Trunkenheitsfahrt ausgehende Gefährdung sich also nur in unterschiedlichem Umfang konkretisiert hat.
  • OLG Stuttgart, 17.10.1975 - 1 Ss (9) 376/75
    Die Einwilligung des mitfahrenden Tatteilnehmers in die Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit schließt die Rechtswidrigkeit der Straßenverkehrsgefährdung nicht aus (im Anschluß an BGHSt 23, 261 = NJW 1970, 1380).

    Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß mit der Bestimmung des § 315 c StGB nicht nur die körperliche Unversehrtheit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, sondern auch die Sicherheit des Straßenverkehrs allgemein geschützt werden soll (BGHSt 23, 261 [263] = NJW 1970, 1380).

    Eine etwaige Einwilligung der mitfahrenden Ehefrau ließe somit die Rechtswidrigkeit der Straßenverkehrsgefährdung unberührt (BGHSt 23, 261 [265] = NJW 1970, 1380).

  • BGH, 23.05.1989 - 4 StR 190/89

    Tateinheit und Tatmehrheit bei Verkehrsdelikten - Schutzgut des Delikts

    Demgegenüber ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, daß in § 315 c StGB allgemein die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt wird, die durch das Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand gefährdet wird, und nur daneben auch die konkret gefährdeten Rechtsgüter geschützt werden (BGHSt 23, 261, 263).
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich:

    Über ein solches Gemeinschaftsrechtsgut kann der persönlich Geschädigte nicht verfügen; solche wenigstens zum Teil "opferlosen" Delikte sind - in Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer Einwilligung bei Verletzung von Gemeinschaftsrechtsgütern (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 42 f. (zu Betäubungsmitteldelikten) und vom 21. Mai 1992 - 4 StR 81/92 Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 1970 - 4 StR 131/69, BGHSt 23, 261, 264 (jeweils zur Straßengefährdung nach § 315c StGB); je mwN) - einem Täter-Opfer-Ausgleich mithin nicht zugänglich (für das Verkehrsdelikt des § 315b StGB (Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs; die in der Norm aufgezählten Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte der durch den Eingriff betroffenen Verkehrsteilnehmer werden nur faktisch mitgeschützt): BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 213/14, BGHSt 60, 84 Rn. 11; für den Parteiverrat nach § 356 StGB (Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft): BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 4 StR 611/19; für die Rechtsbeugung nach § 339 StGB - nicht tragend (Schutz der Rechtspflege; die benachteiligten rechtsunterworfenen Bürger werden nur mittelbar, "reflexartig" geschützt: BGH, Urteil vom 4. April 2001 - 5 StR 68/01 Rn. 5, BGHR StGB § 339 DDR-Richter 2; für die Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Schutz des Steueraufkommens): BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - 1 StR 209/11 unter 4. a) und vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 Rn. 9 f., BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 6).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Eine solche Gefährdung der Beifahrerin, die hierin nicht rechtswirksam einwilligen konnte (BGHSt 6, 232, 234 f; 23, 261, 264; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321), war bei einer BAK des Angeklagten von 1, 72 Promille spätestens im Zeitpunkt der Kollision mit den Leitplanken gegeben; sie wäre im übrigen auch zu bejahen gewesen, wenn sich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten in anderen die Sicherheit seiner Mitfahrerin beeinträchtigenden Fahrfehlern, wie beispielsweise dem Fahren in Schlangenlinien, einem auch nur vorübergehenden Abkommen von der Fahrbahn oder einem sonstigen nicht durch die Verkehrslage bedingten Fahrmanöver "indiziell nach außen gezeigt" hätte (vgl. BGH NStZ 1989, 73, 74).
  • BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94

    Einheitlicher Tatentschluß - Verschiedene Gefahrenlagen - Natürliche

    Dem steht schon entgegen, daß sie auch dem Schutz der konkret gefährdeten Rechtsgüter dienen (BGHSt 23, 261, 263) und dementsprechend die Strafbarkeit an den Eintritt konkreter Gefahrenlagen anknüpft.
  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 688/93

    160 km/h mit 0,7 o/oo - § 315c StGB, Indizien für relative Fahruntüchtigkeit;

  • OLG Koblenz, 11.04.2002 - 1 Ss 25/02

    Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Beifahrer,

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