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   BGH, 22.10.2015 - 4 StR 133/15   

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https://dejure.org/2015,33581
BGH, 22.10.2015 - 4 StR 133/15 (https://dejure.org/2015,33581)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2015 - 4 StR 133/15 (https://dejure.org/2015,33581)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 133/15 (https://dejure.org/2015,33581)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 StGB
    Rücktritt vom Versuch (Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch: erforderliche Feststellungen zum Rücktrittshorizont)

  • lexetius.com
  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - 4 StR 133/15
    a) Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung eines unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein strafbefreiender Rücktritt gegeben ist, darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f. mwN) oder sich - namentlich nach besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben - keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 24 Rn. 15, 15a mwN).
  • BGH, 12.03.2008 - 2 StR 85/08

    Zumessung von Jugendstrafe (Ausschluss der Strafaussetzung zur Bewährung)

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - 4 StR 133/15
    b) Die Erwägung der Jugendkammer, es bedürfe einer Strafe, die noch zwei Jahre beträgt und damit das Höchstmaß erreicht, das noch eine Strafaussetzung zur Bewährung zulässt, lässt eine unzulässige Vermischung des Vorgangs der Festsetzung der Jugendstrafe und der grundsätzlich nachrangigen Frage, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, besorgen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. November 2012 - 1 StR 428/12, NStZ 2013, 288, und vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, NStZ 2012, 634, Rn. 40 ff.; Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 85/08, NStZ 2008, 693, jeweils mwN).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - 4 StR 133/15
    b) Die Erwägung der Jugendkammer, es bedürfe einer Strafe, die noch zwei Jahre beträgt und damit das Höchstmaß erreicht, das noch eine Strafaussetzung zur Bewährung zulässt, lässt eine unzulässige Vermischung des Vorgangs der Festsetzung der Jugendstrafe und der grundsätzlich nachrangigen Frage, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, besorgen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. November 2012 - 1 StR 428/12, NStZ 2013, 288, und vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, NStZ 2012, 634, Rn. 40 ff.; Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 85/08, NStZ 2008, 693, jeweils mwN).
  • BGH, 20.11.2012 - 1 StR 428/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Anforderungen an die Begründung:

    Auszug aus BGH, 22.10.2015 - 4 StR 133/15
    b) Die Erwägung der Jugendkammer, es bedürfe einer Strafe, die noch zwei Jahre beträgt und damit das Höchstmaß erreicht, das noch eine Strafaussetzung zur Bewährung zulässt, lässt eine unzulässige Vermischung des Vorgangs der Festsetzung der Jugendstrafe und der grundsätzlich nachrangigen Frage, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, besorgen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. November 2012 - 1 StR 428/12, NStZ 2013, 288, und vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, NStZ 2012, 634, Rn. 40 ff.; Beschluss vom 12. März 2008 - 2 StR 85/08, NStZ 2008, 693, jeweils mwN).
  • BGH, 22.10.2015 - 4 StR 262/15

    Totschlag (Vorliegen eines besonders schweren Falls: Voraussetzungen; Verhältnis

    Ob - anderenfalls - der strafbefreiende Rücktritt allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, bestimmt sich ebenfalls allein nach der subjektiven Sicht des Täters nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung, also danach, ob er nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält oder sich - namentlich nach besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben - keine Vorstellung über die Folgen seines Handelns macht (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 133/15; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 24 Rn. 15, 15a mwN).
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