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   BGH, 26.05.1955 - 4 StR 136/55   

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BGH, 26.05.1955 - 4 StR 136/55 (https://dejure.org/1955,1609)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1955 - 4 StR 136/55 (https://dejure.org/1955,1609)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1955 - 4 StR 136/55 (https://dejure.org/1955,1609)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.02.1955 - 5 StR 653/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - 4 StR 136/55
    Unter Taten, auf die sich das Straffreiheitsgesetz erstreckt, sind auch solche zu verstehen, bei denen im Einzelfalle lediglich wegen der Höhe der Strafe die Anwendung der Amnestie scheitert (BGHSt 6, 312 = NJW 1954, 1776 Nr. 20; BGH 5 StR 653/54 vom 4. Februar 1955).

    Übersteigt in diesem Falle die für eine Tat zu bildende Einsatzstrafe die Höchstgrenze, so ist auch die andere Strafe nicht erlassen, selbst wenn sie für sich betrachtet noch innerhalb der Dreimonatsgrenze liegt (BGH 6 StR 45/54 vom 6. Oktober 1954; 5 StR 653/54 vom 4. Februar 1955).

  • BGH, 17.04.1952 - 5 StR 345/52

    Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung durch das Gericht als Revisionsgrund -

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - 4 StR 136/55
    Da das Urteil schon aus anderen Gründen aufgehoben ist, braucht keine Stellung dazu genommen zu werden, ob die Verletzung der Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe allein die Revision gerechtfertigt hätte (BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52]; LM § 79 Nr. 4; 3, 277; BGH NJW 1953, 389 - LM § 79 Nr. 6).
  • BGH, 12.12.1952 - 2 StR 325/52
    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - 4 StR 136/55
    Da das Urteil schon aus anderen Gründen aufgehoben ist, braucht keine Stellung dazu genommen zu werden, ob die Verletzung der Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe allein die Revision gerechtfertigt hätte (BGHSt 2, 388 [BGH 17.04.1952 - 5 StR 345/52]; LM § 79 Nr. 4; 3, 277; BGH NJW 1953, 389 - LM § 79 Nr. 6).
  • BGH, 08.09.1954 - 6 StR 29/54
    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - 4 StR 136/55
    Unter Taten, auf die sich das Straffreiheitsgesetz erstreckt, sind auch solche zu verstehen, bei denen im Einzelfalle lediglich wegen der Höhe der Strafe die Anwendung der Amnestie scheitert (BGHSt 6, 312 = NJW 1954, 1776 Nr. 20; BGH 5 StR 653/54 vom 4. Februar 1955).
  • BGH, 06.10.1954 - 6 StR 45/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - 4 StR 136/55
    Übersteigt in diesem Falle die für eine Tat zu bildende Einsatzstrafe die Höchstgrenze, so ist auch die andere Strafe nicht erlassen, selbst wenn sie für sich betrachtet noch innerhalb der Dreimonatsgrenze liegt (BGH 6 StR 45/54 vom 6. Oktober 1954; 5 StR 653/54 vom 4. Februar 1955).
  • BGH, 18.01.1955 - 1 StR 719/54
    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - 4 StR 136/55
    Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob die Angeklagte oder die Mitangeklagten Z. und K., wie die Revision vorträgt, sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage, die nicht nur eine wirtschaftliche zu sein braucht, befanden, und ob die Not oder die Nothilfe der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für ihr strafbares Verhalten waren (BGH NJW 1955, 561 Nr. 32).
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Richtig ist allerdings, daß das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel nur in besonderen Ausnahmefällen wird ausschließen können (ebenso BGHSt 21, 288, 290 [BGH 08.08.1967 - 1 StR 279/67]; BGH 2 StR 291/63 vom 28. August 1963 S. 3 f; KMR Müller/Sax 6. Auflage § 258 Anm. 9; OLG Karlsruhe MDR 1966, 948, 949 [OLG Karlsruhe 24.02.1966 - 3 Ss 7/66], Nr. 86; OLG Braunschweig NdsRpfl 1956, 77, 78; OLG Hessen SJZ 1947, 443, 445; vgl. auch BGH 1 StR 249/66 a.a.O. und 4 StR 136/55 vom 26. Mai 1955, S. 4).
  • BGH, 13.04.1999 - 4 StR 117/99

    Letztes Wort; Sitzungsprotokoll

    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht etwa deshalb vor, weil sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung lediglich ergänzend zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert hat und zu den - bereits rechtskräftig festgestellten -Taten nur über seinen Verteidiger vortragen ließ, daß er diese nunmehr einräume und bereue: Denn selbst wenn sich ein Angeklagter in der Hauptverhandlung gar nicht (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97) oder geständig (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 - 4 StR 136/55; Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 = bei Kusch NStZ 1993, 29) geäußert hat, kann ein Beruhen - zumindest des Strafausspruchs - auf der Nichtgewährung des letzten Wortes nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
  • BGH, 14.02.1985 - 4 StR 731/84

    Vorausetzungen für die Rüge der Entlassung eines vernommenen Zeugen oder

    Vor allem muß einem Angeklagten Gelegenheit gegeben werden, die Beweggründe seiner Tat darzulegen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 - 4 StR 136/55).
  • OLG Hamm, 03.12.2002 - 3 Ss 1025/02

    letztes Wort des Angeklagten, Beruhensfrage

    Selbst bei einem - wie hier - geständigen Angeklagten und bereits rechtskräftigem Schuldspruch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte in seinem letzten Wort Beweggründe für seine Tat vorgebracht hätte, die zu einer geringeren Strafe hätten führen können (zu vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 258 Rdnr. 37 unter Hinweis auf BGH 26.05.1955, 4 StR 136/55).
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