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   BGH, 09.04.1991 - 4 StR 138/91   

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https://dejure.org/1991,5251
BGH, 09.04.1991 - 4 StR 138/91 (https://dejure.org/1991,5251)
BGH, Entscheidung vom 09.04.1991 - 4 StR 138/91 (https://dejure.org/1991,5251)
BGH, Entscheidung vom 09. April 1991 - 4 StR 138/91 (https://dejure.org/1991,5251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen zweifachen sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon einmal in Tateinheit mit sexueller Nötigung - Voraussetzung für Berücksichtigung von weiteren bisher nicht abgeurteilten Straftaten bei der Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 499/86

    Rechtsfolgen der Unschuldsvermutung

    Auszug aus BGH, 09.04.1991 - 4 StR 138/91
    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unzulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Angeklagte noch weitere - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 34, 209, 210 [BGH 30.10.1986 - 4 StR 499/86]/211; BGH NStZ 1981, 99).
  • BGH, 16.12.1975 - 1 StR 755/75

    Beschränkung der Untersuchung und Entscheidung - Angeklagte Tat - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 09.04.1991 - 4 StR 138/91
    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unzulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Angeklagte noch weitere - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 34, 209, 210 [BGH 30.10.1986 - 4 StR 499/86]/211; BGH NStZ 1981, 99).
  • BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13

    Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei Gesprächen, die auf eine

    Solche Ausführungen belegen, dass die nur vermeintlich begangenen Rauschgiftgeschäfte nicht konkretisiert werden konnten; es bleibt demnach offen, ob, welche und wie viele Straftaten die Angeklagten über die hier abgeurteilten Taten hinaus noch begangen haben sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1991 - 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14).
  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 54/15

    Unzulässige strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten (bloßer

    Abgesehen davon, dass der zugrunde gelegte "Zeitraum von circa 20 Jahren" nicht in Einklang mit den Feststellungen der Strafkammer zu bringen ist, wonach es "in den Jahren 1998 bis 2001 ... keinen Übergriff" (UA S. 6) des Angeklagten auf die Nebenklägerin gegeben habe und die Eheleute ab 1993 auch einvernehmlich geschlechtlich verkehrten, bleibt offen, ob, welche und wie viele Straftaten der Angeklagte über die hier abgeurteilten Taten hinaus noch begangen haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1991 - 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14).
  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 375/08

    Tat im prozessualen Sinne (Individualisierung der Tat bei Serienstraftaten;

    Voraussetzung der Einbeziehung der weiteren sexuellen Handlungen in die Strafzumessung ist es in derartigen Fällen allerdings, dass sie prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abgeschätzt werden können und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen ist (BGHR aaO; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14).
  • BGH, 12.09.2012 - 5 StR 425/12

    Begründung der Gesamtstrafenhöhe (Unzulässigkeit der strafschärfenden

    Das Abstellen auf einen bloßen Verdacht der Begehung weiterer Straftaten ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95, NStZ 1995, 439; Beschluss vom 9. April 1991 - 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14).
  • BGH, 12.05.1995 - 3 StR 179/95

    Strafverschärfung - Strafzumessung - Strafverschärfende Gründe - Früheres

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unzulässig, bei der Strafzumessung den Umstand, daß der Angeklagte noch weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat, strafschärfend zu werten (vgl. BGHSt 34, 209, 210 [BGH 30.10.1986 - 4 StR 499/86]/211; BGHR StGB § 46 II Vorleben 14; BGH NStZ 1981, 99), und zwar selbst dann nicht, wenn die Strafverfolgung wegen der außerdem begangenen Straftaten bereits verjährt ist (vgl. BGHR StGB § 46 II Vorleben 11 m.w.N.).

    Das strafschärfend verwertete frühere Verhalten muß aber in jedem Fall so bestimmt festgestellt werden, daß es in seinem wesentlichen Unwertgehalt abzuschätzen ist und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 II Vorleben 14).

  • OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19

    Strafverfahren über Betäubungsmittelhandel: Zustellungen an den Verteidiger nach

    In diesem Zusammenhang können neben früheren strafrechtlichen Verurteilungen auch nicht rechtskräftig festgestellte Taten und im Grundsatz auch solche Straftaten, derentwegen (bisher) kein Strafverfahren durchgeführt worden ist, Berücksichtigung finden (vgl. BGH Beschl. v. 9. April 1991, Az.: 4 StR 138/91; BGH Beschl. v. 29. September 1997, Az.: 5 StR 363/97).

    Es muss einwandfrei feststehen, welche weiteren Straftaten der Angeklagte begangen hat (BGH Beschl. v. 9. April 1991, Az.: 4 StR 138/91).

  • BGH, 12.04.2000 - 1 StR 623/99

    Betrug; Verfahrenshindernis; Strafanklageverbrauch; Begriff der Tat;

    b) Die in Rede stehende selbständige prozessuale Tat war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht München I. Sie ist - ungeachtet der Frage daraus zu ziehender etwaiger rechtlicher Folgerungen - auch sonst in die Strafbemessung durch das Landgericht München I nicht "eingeflossen" (vgl. dazu auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14 sowie BGHSt 37, 10).
  • BGH, 02.02.2023 - 4 StR 154/22

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (formelle Voraussetzungen; hangbedingt

    Voraussetzung dafür ist aber, dass diese weiteren Straftaten prozessordnungsgemäß festgestellt sind; d.h. es muss einwandfrei feststehen, welche weiteren Straftaten der Angeklagte begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - 2 StR 54/15 Rn. 5; Beschluss vom 9. April 1991 - 4 StR 138/91 Rn. 4).
  • BGH, 03.07.1996 - 2 StR 260/96

    Voraussetzung der Verwertung weiterer bisher nicht abgeurteilter Straftaten bei

    Voraussetzung dafür ist aber, daß diese weiteren Straftaten prozeßordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, daß sie in ihrem wesentlichen Unwertgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14 und § 54 Serienstraftaten 2).
  • BGH, 22.07.2015 - 2 StR 214/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung weiterer, bisher nicht abgeurteilter Straftaten)

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unzulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch weitere - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1991 - 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14 mwN).
  • BGH, 29.05.1996 - 3 StR 157/96

    Richterliche Vernehmungsniederschrift - Angehöriger - Hauptverhandlung -

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