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   BGH, 03.08.1993 - 4 StR 138/93   

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https://dejure.org/1993,2953
BGH, 03.08.1993 - 4 StR 138/93 (https://dejure.org/1993,2953)
BGH, Entscheidung vom 03.08.1993 - 4 StR 138/93 (https://dejure.org/1993,2953)
BGH, Entscheidung vom 03. August 1993 - 4 StR 138/93 (https://dejure.org/1993,2953)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Kriterien einer verminderten Schuldfähigkeit - Aggressives Verhalten eines Angeklagten in ähnlichen Situationen zu früheren Zeitpunkten - Annahme eines hochgradigen Affekts zur Tatzeit - Vorliegen einer affektbedingten Bewusstseinsstörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 637
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.06.1990 - 1 StR 278/90

    Schuldfähigkeit - Affektbedingte Verminderung - Kriterien zur Beurteilung

    Auszug aus BGH, 03.08.1993 - 4 StR 138/93
    Für einen affektiven Ausnahmezustand können etwa Ansteigen chronischer Affektspannungen, psychopathologische Disposition der Persönlichkeit, konstellative Faktoren wie Alkoholgenuß oder Erschöpfung, abrupter Tatablauf mit elementarer Wucht, gleichsam rechtwinkliger Affektverlauf, schwere Erschütterung nach der Tat, hochgradige Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, starke Erinnerungsstörungen, Persönlichkeitsfremdheit, Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität sprechen, während gegen eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung etwa aggressive Vorgestaltung der Tat in der Phantasie, Ankündigungen der Tat, aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, Tatvorbereitungen, Herbeiführen der Tatsituation durch den Täter, Fehlen eines Zusammenhanges zwischen Provokation, Erregung und Tat, Gestaltung des Tatablaufes vorwiegend durch den Täter, lang hingezogenes Tatgeschehen, komplexer Handlungsablauf in Etappen, erhaltene Introspektionsfähigkeit bei der Tat, exakte, detailreiche Erinnerung, zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens, Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung sprechen können (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4 m.w.N.; zusammenfassend Salger in Festschrift für Tröndle, 1989 S. 201; Detter NStZ 1991, 177, 179).
  • BGH, 08.09.1992 - 4 StR 283/92

    Hochgradiger Affekt bei Gewalttaten

    Auszug aus BGH, 03.08.1993 - 4 StR 138/93
    Für die Annahme, daß das Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten bei der Tatausführung schwer erschüttert war, sprechen hingegen die schon längere Zeit vor der Tat bestehende ambivalente Täter-Opfer-Beziehung mit chronischen Affektspannungen (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 6), das mit elementarer Wucht ablaufende Tatgeschehen sowie das von Besorgnis um das Wohlergehen seiner Lebensgefährtin geprägte Nachtatverhalten des Angeklagten.
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 375/00

    Mord aus niedrigen Beweggründen ("Sippenhaft", Tötung des Intimpartners);

    Danach lagen in der Tatsituation selbst - was die Revision auch nicht in Frage stellt - wesentliche Merkmale vor, die in Psychiatrie und Rechtsprechung als mögliche Indizien gegen einen rechtlich relevanten affektiven Ausnahmezustand gewertet werden (vgl. hierzu BGH StV 1990, 493; 1993, 637; zusammenfassend Salger in Festschrift für Tröndle 1989, 201 f.; Ziegert in Saß , Affektdelikte, 1993, S. 43, 46 ff; krit. gegenüber dem Kriterienkatalog u.a. Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl., 1999, S. 251 ff., 256),.

    Die Rechtsprechung nimmt an, daß eine schon längere Zeit vor der Tat bestehende ambivalente Täter-Opfer-Beziehung mit chronischen Affektspannungen auch die Annahme begründen kann, daß das Persönlichkeitsgefüge des Täters bei der Tatausführung schwer erschüttert war (BGHR StGB § 21 Affekt 61 BGH StV 1993, 637; zu den einzelnen Phasen Glatzel StV 1993, 220, 223 ff.; ferner u.a. Foerster/Venzlaff in Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl., 2000, S. 181, 185 f.; Theune NStZ 1999, 273, 275 f.).

  • LG Essen, 08.12.2016 - 25 KLs 33/16

    Libanesen-Prozess: Lebenslange Haftstrafe für Todesschütze Mahmoud M.

    Das hat die Kammer allerdings im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Sachverständigen nach einer Gesamtbewertung aller dafür und dagegen sprechender Gesichtspunkte verneint (vgl. u.a. BGH, StV 1993, 637-638).

    Das hat die Kammer allerdings im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nach einer Gesamtbewertung aller dafür und dagegen sprechender Gesichtspunkte verneint (vgl. u.a. BGH, StV 1993, 637-638).

  • BGH, 22.01.2004 - 4 StR 319/03

    Mord (Heimtücke: Arglosigkeit, Wehrlosigkeit, entscheidender Zeitpunkt, kein

    Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4, 7, 9 jew. m.w.N.; BGH StV 1993, 637).
  • BGH, 03.02.2016 - 2 StR 159/15

    Sachliche Zuständigkeit (Recht auf den gesetzlichen Richter; grundsätzliche

    (2) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Landgericht unter Berücksichtigung der anerkannten Beurteilungskriterien (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1993 - 4 StR 138/93, StV 1993, 637; Sass in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2010, S. 351 ff.) eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung infolge eines Affektsturms ausgeschlossen.
  • BGH, 24.08.1993 - 4 StR 470/93

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Insoweit hätte das Schwurgericht insbesondere zu bedenken gehabt, daß die ersichtlich ambivalente Täter-Opfer-Beziehung mit immer wiederkehrenden Auseinandersetzungen auf eine Affekttat hindeuten kann, deren Opfer eine enge Bezugsperson des Täters ist (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 6; Senatsbeschluß vom 3. August 1993 - 4 StR 138/93).

    Ebenso kann das von Rettungsbemühungen und Besorgnis um das Tatopfer geprägte Nachtatverhalten des Angeklagten (vgl. Senatsbeschluß vom 3. August 1993 - 4 StR 138/93) im Zusammenhang mit dem Erfahrungssatz zu sehen sein, daß ein effektiver Erregungszustand meist unmittelbar nach der Tat abklingt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1979 - 4 StR 102/79).

  • BGH, 31.01.2007 - 5 StR 504/06

    Minder schwerer Fall des Totschlags; verminderte Schuldfähigkeit (tiefgreifende

    c) Jedenfalls aber lässt die Begründung des Schwurgerichts besorgen, dass es wesentliche, für einen affektiven Ausnahmezustand sprechende Kriterien bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht erwogen hat (vgl. BGH StV 1993, 637; zusammenfassend zu den wesentlichen Merkmalen der Affektdelikte: Salger in Festschrift für Tröndle, 1989 S. 201, 208 f. m.w.N.), wie vor dem Hintergrund der spannungsgeladenen Ausgangssituation insbesondere die Persönlichkeitsfremdheit der Tat, den von elementarer Wucht gekennzeichneten Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, eine Einengung der Wahrnehmung des Angeklagten auf den Verlust des "Liebsten" durch eine ihn zudem angreifende Person, ein plötzliches Abklingen des Aggressionsschubs unmittelbar nach der Tat mit anschließendem Suizidversuch.
  • BGH, 15.03.2007 - 5 StR 76/07

    Totschlag im Affekt (tiefgreifende Bewusstseinsstörung: Affekttat und

    Hierfür hätte angesichts des Vorliegens mehrerer für einen Affekt sprechenden Kriterien (vgl. BGH StV 1993, 637; zusammenfassend zu den wesentlichen Merkmalen der Affektdelikte: Salger in Festschrift für Tröndle, 1989 S. 201, 208 f. m.w.N.) Anlass bestanden.
  • BGH, 26.09.1995 - 1 StR 495/95

    Affekt - Enger Zusammenhang - Äußeres Ereignis - Auslösendes Ereignis

    Beim Angeklagten fehlen nahezu alle Merkmale, die in Psychiatrie und Rechtsprechung als mögliche Indizien für einen affektiven Ausnahmezustand genannt werden, und liegen sehr viele der Merkmale vor, die gegen einen Affekt sprechen können (vgl. hierzu BGH StV 1990, 493; 1993, 637).
  • LG Kleve, 08.03.2017 - 150 Ks 1/15
    * etwa aggressive Vorgestaltung der Tat in der Phantasie, * Ankündigungen der Tat, * aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, * Tatvorbereitungen, * Herbeiführen der Tatsituation durch den Täter, * Fehlen eines Zusammenhanges zwischen Provokation, Erregung und Tat, * Gestaltung des Tatablaufes vorwiegend durch den Täter, * lang hingezogenes Tatgeschehen, * komplexer Handlungsablauf in Etappen, * erhaltene Introspektionsfähigkeit bei der Tat, * exakte, detailreiche Erinnerung, * zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens, * Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung sprechen können (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4; BGH StV 1993, 637; BGH NStZ 1996, 77).
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