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BGH, 15.05.2002 - 4 StR 140/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 24 Abs. 1 StGB
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (unbeendeter Versuch; Aufgabe; korrigierter Rücktrittshorizont) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revision - Totschlag - Versuch - Schwere Körperverletzung - Verstoß gegen das WaffenG - Einheitsjugendstrfe
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 24 Abs. 1
Beendeter oder unbeendeter Tötungsversuch - datenbank.nwb.de
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89
Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von …
Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 4 StR 140/02
Im Gegenteil legen die Feststellungen nahe, daß der Angeklagte, der zuvor dem Opfer die Schuhe ausgezogen hatte, um "damit eine Verfolgung seiner Person durch den Geschädigten zu verhindern", und ihm noch zugeschrieen hatte: "Schwule Sau, verpiß dich und laß' dich nicht mehr blicken!" (UA 24), einen tödlichen Ausgang in diesem Augenblick gerade nicht (mehr) in Rechnung stellte (zum - auch korrigierten - sog. Rücktrittshorizont vgl. BGHSt 36, 224; 39, 221). - BGH, 14.03.1991 - 4 StR 69/91
Folgen einer nicht erfolgten Auseinandersetzung eines Schwurgericht mit der Frage …
Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 4 StR 140/02
Denn subjektive oder objektive Umstände, die den Angeklagten gehindert haben könnten, das Tötungsvorhaben weiterzuverfolgen, sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 24). - BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des …
Auszug aus BGH, 15.05.2002 - 4 StR 140/02
Im Gegenteil legen die Feststellungen nahe, daß der Angeklagte, der zuvor dem Opfer die Schuhe ausgezogen hatte, um "damit eine Verfolgung seiner Person durch den Geschädigten zu verhindern", und ihm noch zugeschrieen hatte: "Schwule Sau, verpiß dich und laß' dich nicht mehr blicken!" (UA 24), einen tödlichen Ausgang in diesem Augenblick gerade nicht (mehr) in Rechnung stellte (zum - auch korrigierten - sog. Rücktrittshorizont vgl. BGHSt 36, 224; 39, 221).