Rechtsprechung
BGH, 30.04.1991 - 4 StR 140/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Prüfung eines minder schweren Falles bei Totschlag aufgrund eines hervorgerufenen Aggressionszustands - Provokation zu einem Totschlag durch eine Beleidigung in Form eines Geständnisses über einen "Seitensprung"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.02.1983 - 4 StR 27/83
Verminderte Schuldfähigkeit wegen wiederholter Beschimpfung mit den Ausdrücken …
Auszug aus BGH, 30.04.1991 - 4 StR 140/91
Zutreffend ist ferner die Erwägung, daß eine danach als nicht schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen der "Tropfen" war, der "das Faß zum Überlaufen" gebracht hat (ständ. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 365, 366).
- BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14
Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat: …
Da nach den Feststellungen hier zwischen den vorausgegangenen Kränkungen bzw. Tätlichkeiten und dem affektiven Ausnahmezustand eine enge Verbindung bestand, sie also auf dieselbe Wurzel zurückzuführen sind (siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 - 4 StR 140/91, NStE Nr. 24 zu § 213 StGB, vom 24. Oktober 2012 - 5 StR 472/12, NStZ 2013, 341 mwN), hätte eine weitere Milderung des Strafrahmens von § 213 StGB über §§ 21, 49 StGB nicht erfolgen können. - BGH, 22.06.1993 - 5 StR 254/93
Vorliegen eines minder schweren Totschlags wegen vorangegangener Beleidigung
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Faß zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 365;… BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5; BGH, Beschluß vom 30. April 1991 - 4 StR 140/91).Sollte der neue Tatrichter aufgrund ergänzender Feststellungen zur Annahme einer objektiv schweren Kränkung, der sonstigen Voraussetzungen von § 213 1. Alternative StGB und einer infolge des Affektzustandes erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gelangen, so wird bei der Entscheidung, ob eine weitere Strafmilderung angezeigt ist, zu berücksichtigen sein, daß die Milderungsgründe durch die enge Verknüpfung zwischen der Kränkung und dem psychischen Zustand des Angeklagten auf dieselben Wurzeln zurückgehen (…vgl. BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5; BGH, Beschluß vom 30. April 1991 - 4 StR 140/91 -).
- BGH, 01.08.1996 - 5 StR 214/96
Mißhandlung des Opfers beim Totschlag - Affektbedingte erhebliche Verminderung …
Alt. Beleidigung 5 und 8; BGH NStZ 1986, 71 sowie BGH, Beschluß vom 30. April 1991 - 4 StR 140/91 -.