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   BGH, 13.10.2005 - 4 StR 143/05   

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BGH, 13.10.2005 - 4 StR 143/05 (https://dejure.org/2005,7659)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 (https://dejure.org/2005,7659)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 (https://dejure.org/2005,7659)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 464 Abs. 3 StPO; § 465 Abs. 2 StPO
    Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO (sofortige Beschwerde; Entscheidung nach dem Veranlasserprinzip; Kosteneinheit; Aussetzung; Erfolg im kostenrechtlichen Sinn bei einer Urteilsaufhebung nach Revision)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kosten und Auslagenentscheidung; Kostenverteilung nach dem geltenden Veranlasserprinzip

  • Judicialis

    StPO § 260 Abs. 3; ; StPO § 465 Abs. 2; ; GKG § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 465 Abs. 1 § 473 Abs. 1
    Kostentragung nach einer erfolgreichen Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 32
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 387/98

    Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 4 StR 143/05
    Nach dem im Kostenrecht geltenden Veranlasserprinzip hat der Angeklagte J., der in beiden Tatsacheninstanzen wegen nahezu derselben Tatvorwürfe verurteilt worden ist, die gesamten Kosten der ersten Instanz, die kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen (vgl. BGHR StPO § 465 Abs. 1 Kosten 2; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 465 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 666/89

    Auferlegung der Rechtsmittelgebühr bei Erfolg des Rechtmittels - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 4 StR 143/05
    Da er gegen die neue Entscheidung wiederum unbeschränkt Revision eingelegt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er die erste landgerichtliche Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so ausgefallen wäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6).
  • BGH, 08.10.2014 - 4 StR 473/13

    Kostentragungspflicht des Verurteilten (Kosten für besondere, den Angeklagten

    Der Umstand, dass es wegen der zurückverweisenden Entscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05, NStZ-RR 2006, 32; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 465 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    a) Bei der nach § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels gebotenen Billigkeitsentscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Entlastung des Angeklagten von den Auslagen der Staatskasse sowie den eigenen notwendigen Auslagen ist ausgehend von dem im strafprozessualen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 f. mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) eine umfassende Abwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen.

    aa) Auch wenn der Strafprozess vom Prinzip der Kosteneinheit bestimmt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4 und vom 8. Oktober 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 5; BVerfG, aaO S. 294; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 465 Rn. 3; je mwN), gilt dieses - wie bereits die Regelungen in § 465 Abs. 2 und § 467 Abs. 2 bis 5 StPO zeigen - keineswegs uneingeschränkt.

    Gleichwohl ist auch insoweit nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2019 - 2 BvR 211/19 Rn. 33 mwN und vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) zu beachten, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen nur dann zu tragen hat, wenn ihm diese bei wertender Betrachtung als adäquate Folge seines inkriminierten Tuns zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 294 mwN); insbesondere kommt das Veranlassungsprinzip keiner bloßen naturwissenschaftlichen Kausalitätsprüfung gleich, wie sich an zahlreichen strafprozessualen Kostenregelungen zeigt, vgl. beispielsweise § 465 Abs. 2, § 467 Abs. 2 bis 5, § 472, §§ 472a und b StPO.

  • OLG Celle, 05.04.2017 - 1 Ws 27/17

    Transport kühlbedürftiger Fertiglebensmittel unterfällt nicht der Ausnahme vom

    Abzustellen ist mithin nicht auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sondern das letztendliche Verfahrensergebnis (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05, NStZ-RR 2006, 32; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 387/98, NStZ-RR 1999, 63; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 465 Rn. 3, § 473 Rn. 7 m.w.N.).
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    bb) Ausgehend von dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 18, 33 ff., 40 ff., 65 m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 28.12.2019 - 2 BvR 211/19 -, StV-Spezial 2021, 81, juris Rn. 33) werden die Verfahrenskosten zwar grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat das kostenverursachende Verfahren notwendig gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32, juris Rn. 4; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 12 m.w.N.; vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, juris Rn. 9; a.A. noch BGH, Urteil vom 25.07.1960 - 3 StR 25/60 -, BGHSt 14, 391, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 43; vgl. zur Kosteneinheit hinsichtlich des ersten Rechtszugs bei mehreren Hauptverhandlungen aufgrund einer Zurückverweisung: BGH, Beschlüsse vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32, juris Rn. 4; vom 08.10.2014 - 4 StR 473/13 -, NStZ-RR 2014, 390, juris Rn. 5; vgl. zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung beim teilweisen oder ganzen Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 StPO: BGH, Beschlüsse vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4; vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 7; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 465 Rn. 3 m.w.N.) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hinsichtlich der von den Vorinstanzen angeordneten Einziehung vollumfänglich Erfolg hat.

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19

    Kostentragungspflicht eines Verurteilten für Gutachten zur Haftfähigkeit

    (2) Die Kosten für ein Gutachten zur Überprüfung der Haftfähigkeit als Kosten des Verfahrens im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO anzusehen, entspricht dem im strafrechtlichen Kostenrecht verankerten Verursacherprinzip, dessen Kern die Ursächlichkeit des verurteilten Angeklagten für die Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens und damit auch für die Entstehung der hiermit verbundenen Kosten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Juni 2006 - 2 BvR 1596/01 -, Rpfleger 2007, 107).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Da das Verfahren kostenrechtlich eine Einheit bildet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1963 - 1 StR 516/62 = NJW 1963, 724; BGH, Beschluss vom 21.10.1986 - 4 StR 553/86 = NStZ 1987, 86; BGH, Beschluss vom 07.10.1998 - 3 StR 387/98 = NStZ-RR 1999, 63; BGH, Beschluss vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 = NStZ-RR 2006, 32), ist das letztlich rechtskräftige Erkenntnis maßgebend; ein Angeklagter ist daher auch dann zur Tragung aller Verfahrenskosten verurteilt, wenn er zunächst freigesprochen und erst in der Rechtsmittelinstanz oder nach Zurückweisung verurteilt worden ist (vgl. Temming/Schmidt, in: Gercke u.a., StPO, 6. Aufl. 2019, § 465 Rn 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 1991 - 1 Ws 939/91 -, juris).
  • LG Düsseldorf, 19.09.2022 - 10 KLs 2/22
    Da das Verfahren des ersten Rechtszuges - auch nach der Zurückverweisung - kostenrechtlich eine Einheit bildet (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 32; BGH NStZ-RR 1999, 63; BGH NStZ 1987, 86; BGH NJW 1963, 724), ist das letztlich rechtskräftige Erkenntnis maßgebend.

    Ein Angeklagter ist daher auch dann zur Tragung aller Verfahrenskosten verurteilt, wenn er - wie hier - zunächst einen Freispruch erzielt hat und erst in der Rechtsmittelinstanz oder nach der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz verurteilt worden ist (BGH NStZ-RR 2006, 32; BGH, Beschluss vom 13.4.1999 - 4 StR 119/99; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 465 Rn. 3; BeckOK StPO/Niesler, 44. Ed. 1.7.2022, StPO § 465 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 465 Rn. 3).

  • KG, 30.01.2023 - 3 ORbs 5/23

    Verbot der Schlechterstellung im Bußgeldverfahren

    Es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung - verglichen mit der aufgehobenen - zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der aufgehobenen abweicht (vgl. zum Ganzen BGH NStZ-RR 2006, 32).
  • LG Düsseldorf, 19.12.2012 - 17 Ks 18/12

    Beweiswürdigung im Zusammenhang mit versuchtem Totschlag unter Eheleuten

    Im Kostenrecht gilt das sogenannte Veranlasserprinzip (vgl. BGH Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 - NStZ-RR 2006, 32; Beschluss vom 30. September 2008 - 4 StR 374/08 - StraFO 2008, 529).
  • OLG Celle, 05.04.2017 - 1 Ss OWi 5/17

    Verfallsanordnung wegen eines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot; Transport

    Abzustellen ist mithin nicht auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sondern das letztendliche Verfahrensergebnis (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 , NStZ-RR 2006, 32; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 387/98 , NStZ-RR 1999, 63; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 465 Rn. 3, § 473 Rn. 7 m.w.N.).
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