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   BGH, 05.08.2021 - 4 StR 143/21   

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https://dejure.org/2021,34085
BGH, 05.08.2021 - 4 StR 143/21 (https://dejure.org/2021,34085)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2021 - 4 StR 143/21 (https://dejure.org/2021,34085)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2021 - 4 StR 143/21 (https://dejure.org/2021,34085)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 52 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten (mangelnde Belehrung: Revisionsbegründung, Vortragen von rügevernichtenden Umständen nur bei konkreten Anhaltspunkten notwendig, fehlendes Auswirken auf das Aussageverhalten des Zeugen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 1 Nr 3 StPO, § 52 Abs 3 S 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht für zeugnisverweigerungsberechtigte Angehörige; Vortragspflicht für rügevernichtende Umstände

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 274 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Vernehmung der achtjährigen Tochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung ohne vorherige Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rüge der Vernehmung der achtjährigen Tochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung ohne vorherige Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 126
  • StV 2021, 807 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 672/10

    Unterbliebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht (mangelndes Beruhen)

    Auszug aus BGH, 05.08.2021 - 4 StR 143/21
    Ein Fall, in dem ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verstoß gegen die Belehrungspflicht auf das Aussageverhalten des Zeugen ausgewirkt hat, weil nach Aktenlage sicher feststeht, dass der Zeuge auch nach Belehrung ausgesagt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 ? 5 StR 291/19; vom 12. Januar 2011 ? 1 StR 672/10; vom 3. Mai 2006 ? 4 StR 40/06, NStZ 2006, 647, 648; Urteil vom 15. November 1994 ? 1 StR 461/94, BGHSt 40, 336, 339), liegt nicht vor, zumal sich den Verfahrensakten schon nicht entnehmen lässt, dass die Zeugin vor ihren beiden polizeilichen Vernehmungen am 17. Januar und 4. Februar 2020 jeweils ordnungsgemäß belehrt wurde.
  • BGH, 01.04.2004 - 1 StR 101/04

    Darlegungsanforderungen bei der Rüge einer durch einen Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 05.08.2021 - 4 StR 143/21
    Dies gilt aber nur dann, wenn sich aus dem von der Revision selbst vorgetragenen oder aus Protokoll und Akteninhalt ersichtlichen Verfahrensablauf konkrete Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, welcher der erhobenen Rüge die Grundlage entziehen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 ? 1 StR 302/13, StV 2014, 518 Rn. 8; vom 8. August 2007 ? 2 StR 224/07, NStZ 2007, 717; vom 9. November 2006 ? 1 StR 388/06, NStZ-RR 2007, 53, 54; vom 1. April 2004 ? 1 StR 101/04, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 7; vom 29. Oktober 1997 ? 3 StR 481/97, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 2; Urteil vom 28. November 1990 ? 3 StR 170/90, BGHSt 37, 245, 248; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 1999 ? 3 StR 277/99, NStZ 2000, 49, 50 f.).
  • BGH, 08.10.2019 - 5 StR 291/19

    Begründetheit einer Revision

    Auszug aus BGH, 05.08.2021 - 4 StR 143/21
    Ein Fall, in dem ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verstoß gegen die Belehrungspflicht auf das Aussageverhalten des Zeugen ausgewirkt hat, weil nach Aktenlage sicher feststeht, dass der Zeuge auch nach Belehrung ausgesagt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 ? 5 StR 291/19; vom 12. Januar 2011 ? 1 StR 672/10; vom 3. Mai 2006 ? 4 StR 40/06, NStZ 2006, 647, 648; Urteil vom 15. November 1994 ? 1 StR 461/94, BGHSt 40, 336, 339), liegt nicht vor, zumal sich den Verfahrensakten schon nicht entnehmen lässt, dass die Zeugin vor ihren beiden polizeilichen Vernehmungen am 17. Januar und 4. Februar 2020 jeweils ordnungsgemäß belehrt wurde.
  • BGH, 16.08.2022 - 5 StR 101/22

    Darlegungspflichten des Revisionsführers bei der Verfahrensrüge

    Ebenso wenig war hier der Vortrag erforderlich, dass "nicht nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren worden" war, denn solche "Negativtatsachen" sind nur dann mitzuteilen, wenn eine dem geltend gemachten prozessualen Fehler entgegenstehende Verfahrenslage nach der konkreten Fallgestaltung ernsthaft in Frage kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - 3 StR 170/90, BGHSt 37, 245, 248; Beschluss vom 5. August 2021 - 4 StR 143/21, NStZ 2022, 126 mwN).
  • BGH, 22.06.2022 - 5 StR 333/21

    Unzulässige Rüge der Verwertung einer nicht ordnungsgemäß eingeführten Urkunde

    Ergeben sich - wie hier - aus dem von der Revision selbst vorgetragenen Protokoll zum Verfahrensablauf konkrete Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, welcher der erhobenen Rüge die Grundlage entziehen kann, ist der Beschwerdeführer nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet, sich dazu zu verhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 ? 4 StR 143/21, NStZ 2022, 126 mwN).
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