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   BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90   

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https://dejure.org/1990,4277
BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90 (https://dejure.org/1990,4277)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1990 - 4 StR 143/90 (https://dejure.org/1990,4277)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1990 - 4 StR 143/90 (https://dejure.org/1990,4277)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe - Unzureichende Erörterung der Voraussetzungen der Mittäterschaft - Tatbeteiligung und Auswirkung der Beschränkung auf das bloße Tippgeben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]/349; BGH NStZ 1984, 413; BGHR StGB § 25 II Mittäter 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Bereits das könnte ausreichen, eine Mittäterschaft des Angeklagten zu bejahen, da diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch allein durch eine nicht ganz untergeordnete Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden kann, sofern sie sich nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHSt 11, 268, 271/272; 16, 12, 14; 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2).

  • BGH, 04.05.1988 - 2 StR 82/88

    Versuch der Beteiligung an einem schweren Raub in der Form der Verabredung -

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]/349; BGH NStZ 1984, 413; BGHR StGB § 25 II Mittäter 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 499/86

    Rechtsfolgen der Unschuldsvermutung

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90
    Bereits das könnte ausreichen, eine Mittäterschaft des Angeklagten zu bejahen, da diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch allein durch eine nicht ganz untergeordnete Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden kann, sofern sie sich nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHSt 11, 268, 271/272; 16, 12, 14; 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2).
  • BGH, 26.06.1985 - 3 StR 132/85

    Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung -

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90
    Bereits das könnte ausreichen, eine Mittäterschaft des Angeklagten zu bejahen, da diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch allein durch eine nicht ganz untergeordnete Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden kann, sofern sie sich nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHSt 11, 268, 271/272; 16, 12, 14; 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2).
  • BGH, 23.01.1958 - 4 StR 613/57

    Falscher Verfolger - § 25 Abs. 2, § 15 StGB, error in persona bei Mittätern, § 22

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90
    Bereits das könnte ausreichen, eine Mittäterschaft des Angeklagten zu bejahen, da diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch allein durch eine nicht ganz untergeordnete Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden kann, sofern sie sich nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHSt 11, 268, 271/272; 16, 12, 14; 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2).
  • BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61

    Gemeinschaftliche Begehung eines Diebstahls - Beschränkung auf geistige

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90
    Bereits das könnte ausreichen, eine Mittäterschaft des Angeklagten zu bejahen, da diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch allein durch eine nicht ganz untergeordnete Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden kann, sofern sie sich nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHSt 11, 268, 271/272; 16, 12, 14; 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 132/85; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2).
  • BGH, 15.05.1984 - 1 StR 169/84

    Voraussetzungen des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]/349; BGH NStZ 1984, 413; BGHR StGB § 25 II Mittäter 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Er hat nicht nur fremdes Tun gefördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat eingefügt, daß sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGHSt 6, 248, 249 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; 8, 393, 396; BGH NJW 1951, 410; 1985, 1035; BGH StV 1985, 106,107; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 3, 4 und Mittäter 2).
  • BGH, 17.02.2011 - 3 StR 419/10

    Verbrechensverabredung (Konkurrenzen; Tateinheit; Tatmehrheit); Mittäterschaft

    Die Annahme von Mittäterschaft erfordert allerdings nicht in jedem Fall eine Mitwirkung am Kerngeschehen; sie kann vielmehr auch durch eine nicht ganz untergeordnete Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden, sofern der Tatbeitrag sich nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGH, Urteile vom 26. April 1990 - 4 StR 143/90, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4; vom 7. Mai 1996 - 1 StR 168/96, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26).
  • BGH, 16.11.2016 - 2 StR 246/16

    Mittäterschaft (Täterschaft bei Handlungen allein im Vorbereitungsstadium);

    Erforderlich ist aber jedenfalls eine nicht ganz untergeordnete Beteiligung an Vorbereitungshandlungen, sofern der Tatbeitrag sich nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4; NStZ 1996, 434 = BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26).
  • BGH, 25.10.2016 - 5 StR 255/16

    Rechtsfehlerhafte tatrichterliche Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit; überspannte

    Im Fall II.A.3 erhielt er letztlich nicht den vereinbarten prozentualen Anteil an der Beute, der für die mittäterschaftliche Beteiligung eines Tippgebers sprechen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - 4 StR 143/90, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4).
  • BGH, 16.10.1990 - 4 StR 414/90

    Betäubungsmittel - Bewertung eines Tatbeitrags - Unerlaubte Einfuhr - Mithilfe -

    Für das eigene Interesse des Angeklagten an der geplanten Einfuhr des Heroins und dafür, daß der Angeklagte dabei auch nach der Vorstellung der Mitangeklagten nicht nur in einer untergeordneten Rolle, sondern als gleichberechtigter Partner mitwirken sollte, spricht schließlich die Abrede, daß er einen gleichhohen Anteil an dem Entgelt wie sie erhalten sollte (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1990 - 4 StR 143/90 - vgl. auch BGHSt 34, 124 (125) [BGH 24.06.1986 - 5 StR 153/86]).
  • BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei der Beteiligung an Handlungen

    Er sollte ebenso wie sie den gleichen Anteil am erwarteten Gewinn erhalten und nicht etwa lediglich mit einem feststehenden, vom Tatausgang unabhängigen Betrag abgefunden werden (vgl. dazu BGHR StGB § 25 II Tatherrschaft 4).
  • BGH, 08.02.1994 - 1 StR 772/94
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4).
  • BGH, 21.08.1991 - 2 StR 333/91

    Mittäterschaft - Abgrenzung zur Alleintäterschaft - Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Dabei ist es erforderlich, daß der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will (st. Rspr., vgl. etwa BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4).
  • AG Rudolstadt, 05.12.2013 - 781 Js 21801/13

    Jugendstrafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4).
  • BGH, 08.02.1994 - 1 StR 772/93

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zum Mord - Berücksichtigung des

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4).
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