Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.09.2008

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   BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08 (1)   

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BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08 (1) (https://dejure.org/2008,3938)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2008 - 4 StR 153/08 (1) (https://dejure.org/2008,3938)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - 4 StR 153/08 (1) (https://dejure.org/2008,3938)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73a StGB; § 73c StGB
    Verfall von Wertersatz; Härtevorschrift (Revisibilität; Ermessen; Begriff der unbilligen Härte: vollständige Entreicherung und Unterhaltsverpflichtungen; Behandlung von Vermögen, das zweifelsfrei in keinem denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten steht)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    "Unbillige Härte" i.S. der Härtevorschrift des § 73c Strafgesetzbuch (StGB) i.R. der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages; Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages und Kriterien für die Bestimmung von dessen Höhe; Revisibilität der tatrichterlichen ...

  • Judicialis

    StGB § 73; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 73 a; ; StGB § 73 a Satz 1; ; StGB § 73 c; ; StGB § 73 c Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 234
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08
    Mit der Revision kann jedoch beanstandet werden, dass das Tatbestandsmerkmal der "unbilligen Härte" rechtsfehlerhaft interpretiert worden ist (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425).

    aa) Die Annahme einer "unbilligen Härte" im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Situation voraus, nach der die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin "ungerecht" wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 495; wistra 2003, 424, 425; Fischer StGB 55. Aufl. § 73 c Rn. 3).

    Aus § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB folgt, dass die - auch vollständige - Entreicherung des Täters als solche keine Härte darstellt, die (zwingend) zum Ausschluss der Verfallsanordnung nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB führt (vgl. BGH NStZ 2000, 589, 590; wistra 2003, 424, 425).

  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08
    Steht zweifelsfrei fest, dass der fragliche Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten erworben wurde, ist eine Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB insoweit nicht ausgeschlossen (vgl. Senat BGHSt 48, 40, 42 f. mit zust. Anm. Rönnau NStZ 2003, 367; BGH NStZ-RR 2005, 104 (3. Strafsenat); Joecks in Müko-StGB § 73 c Rn. 17 f.; Wolters/Horn in SK-StGB § 73 c Rn. 6; a.A. (nicht tragend) BGHSt 51, 65, 70 Tz. 23 (1. Strafsenat) mit abl.

    Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus welchem das Erlangte bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet (vgl. BGH NStZ 2005, 455; NStZ-RR 2005, 104, 105; Joecks in Müko-StGB § 73 c Rn. 20 f.; W. Schmidt in LK aaO § 73 c Rn. 12).

    Hierbei können etwa das "Verprassen" der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits kann ihr Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Argument für eine positive Ermessensentscheidung dienen (BGHSt 38, 23, 25; BGH NStZ-RR 2005, 104, 105).

  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08
    Steht zweifelsfrei fest, dass der fragliche Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten erworben wurde, ist eine Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB insoweit nicht ausgeschlossen (vgl. Senat BGHSt 48, 40, 42 f. mit zust. Anm. Rönnau NStZ 2003, 367; BGH NStZ-RR 2005, 104 (3. Strafsenat); Joecks in Müko-StGB § 73 c Rn. 17 f.; Wolters/Horn in SK-StGB § 73 c Rn. 6; a.A. (nicht tragend) BGHSt 51, 65, 70 Tz. 23 (1. Strafsenat) mit abl.

    Anm. Dannecker NStZ 2006, 683).

  • BGH, 10.10.2002 - 4 StR 233/02

    Ermessensvorschrift beim Verfall; Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08
    Steht zweifelsfrei fest, dass der fragliche Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten erworben wurde, ist eine Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB insoweit nicht ausgeschlossen (vgl. Senat BGHSt 48, 40, 42 f. mit zust. Anm. Rönnau NStZ 2003, 367; BGH NStZ-RR 2005, 104 (3. Strafsenat); Joecks in Müko-StGB § 73 c Rn. 17 f.; Wolters/Horn in SK-StGB § 73 c Rn. 6; a.A. (nicht tragend) BGHSt 51, 65, 70 Tz. 23 (1. Strafsenat) mit abl.

    (3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird dadurch eine effektive Vermögensabschöpfung über die Verfallsvorschriften nicht in Frage gestellt (vgl. bereits BGHSt 48, 40, 43).

  • BGH, 12.07.2000 - 2 StR 43/00

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch; Voraussetzungen für Anordnung des Verfalls

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08
    Aus § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB folgt, dass die - auch vollständige - Entreicherung des Täters als solche keine Härte darstellt, die (zwingend) zum Ausschluss der Verfallsanordnung nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB führt (vgl. BGH NStZ 2000, 589, 590; wistra 2003, 424, 425).
  • BGH, 05.04.2000 - 2 StR 500/99

    Anwendung der Härtevorschrift beim Verfall

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08
    (1) Zwar kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das vorhandene Vermögen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu den Straftaten hat; ebenso wenig hängt die Anordnung des Verfalls davon ab, ob der Angeklagte die vorhandenen Vermögenswerte unmittelbar mit Drogengeldern erworben hat oder ob er mit Drogengeldern andere Aufwendungen bestritten und erst mit den so eingesparten Mitteln das noch vorhandene Vermögen gebildet hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 73 c Wert 2 = wistra 2000, 298; Fischer aaO § 73 c Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 316/91

    Verfallserklärung bei Vermögen, das zur Schuldentilgung verwendet wurde

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08
    Hierbei können etwa das "Verprassen" der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits kann ihr Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Argument für eine positive Ermessensentscheidung dienen (BGHSt 38, 23, 25; BGH NStZ-RR 2005, 104, 105).
  • BGH, 11.04.1995 - 1 StR 836/94

    Verfall - Verfallerklärung - Verfallschuld - Übermaßverbot - Billigkeit -

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08
    aa) Die Annahme einer "unbilligen Härte" im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Situation voraus, nach der die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin "ungerecht" wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 495; wistra 2003, 424, 425; Fischer StGB 55. Aufl. § 73 c Rn. 3).
  • BGH, 19.01.2005 - 4 StR 343/04

    Wertersatzverfall (keine betragsmäßige Anrechnung von im Ausland endgültig

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08
    Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus welchem das Erlangte bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet (vgl. BGH NStZ 2005, 455; NStZ-RR 2005, 104, 105; Joecks in Müko-StGB § 73 c Rn. 20 f.; W. Schmidt in LK aaO § 73 c Rn. 12).
  • BGH, 05.12.1996 - 5 StR 542/96

    Anforderungen an ausreichende tatrichterliche Feststellungen zum Schuldspruch -

    Auszug aus BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08
    Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und wirksam (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 270; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 318 Rdn. 22) auf den Ausspruch über den Wertersatzverfall beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.
  • LG Leipzig, 14.12.2015 - 11 KLs 390 Js 9/15

    Urteil im Strafverfahren gegen Betreiber der Internetportale "kino.to" und

    Die Anordnung erscheint daher nicht schlechthin ungerecht (vgl. zu diesem Maßstab: BGH, NStZ-RR 2009, 234).
  • BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14

    Steuerhinterziehung (Vorliegen eines besonders schweren Falls: Berücksichtigung

    Die Auswirkungen müssen im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen; es müssen besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, wistra 2009, 23).
  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

    Während der im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB in Fällen der vorliegenden Art abzuschöpfende Sondervorteil regelmäßig berechenbar ist und das Erlangte daher beziffert werden kann, ist für den unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB20nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob die Anordnung den Betroffenen empfindlich treffen und Grundsätze der Billigkeit sowie das Übermaßverbot verletzen und damit "schlechthin ungerecht" erscheinen würde (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, BGHR StGB § 73c Härte 13).
  • BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09

    Erforderlicher Zwischenrechtsbehelf für die Geltendmachung der Verletzung eines

    Die Prüfung von § 73c Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234) hat die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer nachzuholen, wobei es einer Aufhebung der hierfür bedeutsamen, im angefochtenen Urteil bereits getroffenen Feststellungen nicht bedarf.
  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

    Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Bejahung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht zum Tragen kommen können (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425 ; 2009, 23, 24).

    Dies setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, in welchem Umfang und zu welchem Zweck das Erlangte ausgegeben wurde (vgl. BGH wistra 2009, 23, 25; Schmidt aaO Rdn. 12).

  • LG Bochum, 14.04.2014 - 13 KLs 6/13

    Ante Šapina

    Maßgebend für die nach § 73 c Abs. 1 S. 2 Alt.1 StGB vorzunehmende Ermessensentscheidung ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus welchem das Erlangte bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet (BGH, NStZ-RR 2009, 234 m.w.N.).

    Dies setzt voraus, dass die Anordnung Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würde, so dass diese als vom Zweck des Verfalls nicht mehr getragen und schlechthin ungerecht erscheint (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 73 c Rn. 3, BGH, NStZ-RR 2009, 234 m.w.N.).

    Die Auswirkungen müssen im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen, es müssen besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (BGH, NStZ-RR 2009, 234).

  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    Insoweit verweist der Senat auf die Grundsätze im Senatsurteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234).
  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Der Umstand, dass der Betroffenen eigenen Angaben zufolge nur ein geringes Restvermögen verbliebe, reicht hierfür nicht aus; denn selbst die - auch vollständige - Entreicherung des Verfallsadressaten stellt als solche keine Härte dar, die (zwingend) den Ausschluss der Verfallsanordnung nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zur Folge hat, sondern führt zur Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, der die Anordnung des Verfalls in das Ermessen des Gerichts stellt (zum Ganzen vgl. BGH NStZ-RR 2009, 234; NStZ 2000, 589; Fischer, a.a.O., § 73c Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 27.10.2011 - 5 StR 14/11

    Verfall (Berücksichtigung steuerrechtlicher Belastungen); Härtevorschrift (nicht

    a) Allerdings scheidet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig dann aus, wenn der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem verfallbaren Betrag zurückbleibt (BGH, Urteile vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234, 235; vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40, 42).

    Steht zweifelsfrei fest, dass der fragliche Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten erworben wurde, ist eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB nicht ausgeschlossen (BGH aaO, NStZ-RR 2009, 234, 235; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105).

  • BGH, 12.12.2008 - 2 StR 479/08

    Unbegründete Befangenheitsrügen (gesetzlicher Richter; Willkür; absoluter

    Dem tritt der Senat bei, weil er nicht ausschließen kann, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung nicht auf den vollen Verfallsbetrag erkannt hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08).
  • BGH, 24.06.2014 - 1 StR 162/14

    Vorwegvollzug (Berechnung der vorweg zu vollziehenden Haftstrafe bei Bildung

  • OLG Hamburg, 08.11.2013 - 3-1/13

    Verstoß gegen das Iran-Embargo: Veröffentlichung im Bundesanzeiger als

  • BGH, 11.12.2008 - 4 StR 386/08

    Verhältnis von Verfall von Wertersatz und erweitertem Verfall (Erörterungsmangel

  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 187/15

    Auffangrechtserwerb (Berücksichtigung der Härtefallklausel); Absehen von der

  • BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09

    Wertersatzverfall (Voraussetzungen der unbillige Härten beim Verfall und

  • BGH, 17.07.2013 - 4 StR 208/13

    Feststellung über das Absehen von der Anordnung des Verfalls (gleichzeitiges

  • BGH, 11.04.2013 - 4 StR 39/13

    Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu Zwecken des Verfalls (Erörterung von

  • BGH, 18.09.2013 - 5 StR 237/13

    Verfall (Ermittlung der Höhe des erlangten Etwas; Schätzung des Wertes eines dem

  • BGH, 14.10.2014 - 2 StR 134/14

    Verfall (Vorliegen einer unbilligen Härte; nicht mehr im Vermögen des Täters

  • BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (keine hinreichenden

  • BGH, 04.02.2009 - 2 StR 586/08

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Unterbringung des Angeklagten in einer

  • LG Bonn, 28.03.2019 - 21 KLs 18/18
  • BGH, 25.05.2011 - 5 StR 63/11

    Strafzumessung (revisionsgerichtliche Kontrolle; Dauer der Untersuchungshaft);

  • BGH, 22.07.2010 - 3 StR 147/10

    Verfall (Unterbleiben der Anordnung; Entreicherung; tatrichterliches Ermessen;

  • LG Stuttgart, 01.02.2019 - 11 KLs 176 Js 42172/15

    Berücksichtigung einer Entreicherung und einer Unverhältnismäßigkeit bei einer

  • BGH, 21.12.2016 - 2 StR 313/16

    Verfall (Absehen von der Anordnung, weil das Erlangte nicht mehr im Vermögen des

  • BGH, 14.01.2015 - 5 StR 582/14

    Verfall (Härtevorschrift; Ermessen; Absehen von der Erkenntnis auf den gesamten

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   BGH, 30.09.2008 - 4 StR 153/08   

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BGH, 30.09.2008 - 4 StR 153/08 (https://dejure.org/2008,22893)
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BGH, Entscheidung vom 30. September 2008 - 4 StR 153/08 (https://dejure.org/2008,22893)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Revision als unbegründet trotz widersprüchlicher Ausführungen in den tatrichterlichen Urteilsgründen betreffend die Einbeziehung einer noch nicht erledigten Geldstrafe in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe

  • Judicialis
  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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