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   BGH, 16.06.1998 - 4 StR 153/98   

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https://dejure.org/1998,3932
BGH, 16.06.1998 - 4 StR 153/98 (https://dejure.org/1998,3932)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1998 - 4 StR 153/98 (https://dejure.org/1998,3932)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1998 - 4 StR 153/98 (https://dejure.org/1998,3932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StPO § ... 354 a; ; StGB § 250; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b n.F.; ; StGB § 250 a.F.; ; StGB § 21; ; StGB § 27 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 a.F.; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 223 a a.F.; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1999, 92
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98

    Schreckschußpistole zur Drohung - Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - 4 StR 153/98
    Wird eine sogenannte Scheinwaffe oder ein sonstiges Werkzeug oder Mittel verwendet, ohne daß hierbei objektiv wenigstens Leibesgefahr begründet wird, so richtet sich die Strafbarkeit nach dem "Auffangtatbestand" des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 [zur Veröffentlichung bestimmt] und vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98; Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064 a.a.O.; hierzu auch Kreß NJW 1998, 633, 643).

    Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98).

  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - 4 StR 153/98
    Wird eine sogenannte Scheinwaffe oder ein sonstiges Werkzeug oder Mittel verwendet, ohne daß hierbei objektiv wenigstens Leibesgefahr begründet wird, so richtet sich die Strafbarkeit nach dem "Auffangtatbestand" des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 [zur Veröffentlichung bestimmt] und vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98; Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064 a.a.O.; hierzu auch Kreß NJW 1998, 633, 643).
  • BGH, 17.08.1998 - 5 StR 381/98

    Erfolg der Revision auf Grund der Sachrüge einer Neugestaltung und einer

    Die hier von dem Angeklagten bei dem Überfall eingesetzte ungeladene Schreckschußpistole (UA S. 5 und 27) unterfällt nicht der Vorschrift des § 250 Abs. 2 StGB n.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1998 - 4 StR 153/98 - m.w.N. und vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 -).
  • BGH, 12.08.1998 - 2 StR 326/98

    Einordnung einer Scheinwaffe als Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1

    Scheinwaffen (Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen) sind aber "Werkzeuge oder Mittel" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. und keine Waffen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschl. v. 23. April 1998 - 1 StR 180/98; BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 209/98; BGH, Beschl. v. 3. Juni 1998 - 3 StR 166/98; BGH, Beschl. v. 16. Juni 1998 - 4 StR 153/98 - für Schreckschußpistolen mit denen nur die Existenz einer echten Schußwaffe vorgetäuscht werden soll: BGH, Beschl. v. 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98; BGH, Beschl. v. 6. Juli 1998 - 5 StR 170/98), so daß danach von einem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis fünfzehn Jahren auszugehen ist.
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