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   BGH, 12.05.1998 - 4 StR 163/98   

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https://dejure.org/1998,3139
BGH, 12.05.1998 - 4 StR 163/98 (https://dejure.org/1998,3139)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1998 - 4 StR 163/98 (https://dejure.org/1998,3139)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1998 - 4 StR 163/98 (https://dejure.org/1998,3139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Strafverfolgung auf versuchten Totschlag mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - Sogenannte Rammfahrten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b, § 315c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 418
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 1 StVO Rdn. 13 bis 16 m.w.N.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 3 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08

    Straßenverkehr; öffentlicher; Öffentlichkeit; Begriff

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, a.a.O., Teil 6 Rn. 98; siehe auch noch Deutscher VRR 2005, 83).
  • LG Potsdam, 06.11.2003 - 27 Ns 143/03

    Ein Privatparkplatz mit 7 Stellplätzen gehört zum öffentlichen Verkehrsraum im

    Während das Straßenrecht an einen Widmungsakt anknüpft, versteht das Strafrecht - ebenso wie das Straßenverkehrsrecht - unter öffentlichem Straßenverkehr jede Art von Verkehr, der der Fortbewegung von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken dient, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern - wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr - zur Verfügung stehen (ständige Rechtsprechung, BGHSt 4, 189; BGH NZV 1998, 418; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 315 b, Rz. 3 m.w.N. vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 1 StVO, Rz. 13 m.w.N.).

    Ein öffentlich zugänglicher Parkplatz gehört zum öffentlichen Verkehrsraum (BayObLG, ZfS 1984, 91; BGHSt 16, 7; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 315 b, Rz. 3); hingegen spricht es gegen öffentlichen Verkehr, wenn ein Abstellplatz ausschließlich zum Abstellen weniger, im Einzelnen bestimmter Fahrzeuge dient, ohne dass auf diesem Platz anderweitiger Verkehr - auch kein Fußgängerverkehr - stattfindet (BGH NZV 1998, 418; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 315 b, Rz. 3 a.E.).

  • BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutive Beeinträchtigung der

    Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn - wozu das Urteil sich nicht verhält - tatsächlich einzelne Besucher den Weg vom Parkplatz zum Polizeigebäude über den Rasen "aus Bequemlichkeit" abkürzen; denn die vereinzelte Inanspruchnahme der Rasenfläche, die ersichtlich nicht als Zuweg zum Polizeigebäude diente, würde auch eine bloß faktische Öffentlichkeit der Fläche nicht begründen (vgl. BGH NZV 1998, 418; OLG Köln VM 2000, 86; zu Grünstreifen als nicht-öffentlicher Verkehrsraum OLG Köln VRS Bd. 65, 156 f.).
  • OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 227/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG Düsseldorf NJW 1988, 922; BayObLG NJW 1983, 129).

    Erforderlich ist vielmehr, dass in Fällen der vorliegenden Art ("Rammfahrten") das Tatgeschehen selbst im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt (BGH NZV 1998, 418).

  • OLG Rostock, 28.11.2003 - 1 Ss 131/03

    Verkehrsunfallflucht auf einem vermieteten Privatparkplatz

    Im Rahmen einer Entscheidung nach § 154 a Abs. 2 StPO hat der BGH (NZV 1998, 418) die Auffassung vertreten, ein unbefestigter Hinterhof, der nur durch eine schmale langgezogene und tunnelartige Hausdurchfahrt erreichbar und von der öffentlichen Straße nicht einsehbar sei, sei kein öffentlicher Verkehrsraum.
  • LG Arnsberg, 05.02.2016 - 2 Qs 5/16

    Bewertung eines Unfallereignisses als Unfall im Straßenverkehr i.S. des

    Die Benutzung eines Hofgrundstücks durch die Hausbewohner und ihre Besucher zu Parkzwecken reicht nicht für die Annahme, dass auf dem Grundstück öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet (BGH, Beschluss vom 12.05.1998 - 4 StR 163/98, NZV 1998, 418).
  • LG Bonn, 04.10.2004 - 34 Qs 187/04

    Straßenverkehrsgefährdung - Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs

    Verkehrsflächen sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG Köln, VM 2000, 86).
  • LG Flensburg, 03.03.2023 - II Qs 9/23

    Trunkenheit im Verkehr auf Autozug Sylt Shuttle als öffentlicher Verkehrsraum - §

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9f.; BGH, VRS 12, 414, 415f.; BGHR StGB § 315b I Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, § 315b Rdnr. 3f. m.w. N.).
  • OLG Koblenz, 03.11.2016 - 2 OLG 4 Ss 162/16

    Fahrverbot: Wirksamwerden eines Fahrverbots mit Ablauf der Abgabefrist trotz

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 10 f.; 49, 128, 129 f. m.w.N.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 67/12 vom 27.06.2012; OLG Hamm NZV 2008, 257).
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