Rechtsprechung
BGH, 13.07.2011 - 4 StR 181/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 52 Abs. 2, Abs. 3 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Unzulässige erhobene Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 2 und 3 StPO (erforderliche Behauptung eines Verfahrensfehlers; Protokollrüge) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 344 Abs 2 S 2 StPO
Revision im Strafverfahren: Zulässigkeit einer auf das Hauptverhandlungsprotokoll gestützten Rüge - Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision als unbegründet aufgrund fehlerhafter Form der Verfahrensrüge bei der Erhebung und mangelnder Begründung
- rewis.io
Revision im Strafverfahren: Zulässigkeit einer auf das Hauptverhandlungsprotokoll gestützten Rüge
- ra.de
- rewis.io
Revision im Strafverfahren: Zulässigkeit einer auf das Hauptverhandlungsprotokoll gestützten Rüge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verwerfung einer Revision als unbegründet aufgrund fehlerhafter Form der Verfahrensrüge bei der Erhebung und mangelnder Begründung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- zjs-online.com (Entscheidungsbesprechung)
§ 274 StPO
Unzulässige Protokollrüge (Prof. Dr. Katharina Beckemper; ZIS 2/2012, S. 286-289)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 03.12.2010 - 4 KLs 26/10
- BGH, 13.07.2011 - 4 StR 181/11
Papierfundstellen
- StV 2012, 73
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.09.1981 - 4 StR 496/81
Strafbarkeit wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher …
Auszug aus BGH, 13.07.2011 - 4 StR 181/11
Ihre Reaktion darauf ist nicht protokolliert." Zwar kann eine Formulierung wie beispielsweise "ausweislich des Protokolls" im Revisionsvorbringen auch nur als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel zu verstehen sein, ohne dass dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81, StV 1982, 4, 5).
- BGH, 10.07.2013 - 2 StR 195/12
Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren
Zwar ist eine Verfahrensrüge im Allgemeinen unzulässig, wenn sich dem Revisionsvorbringen nicht die bestimmte Behauptung entnehmen lässt, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, sondern nur, dass er sich aus dem Protokoll ergebe (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 4 StR 181/11, StV 2012, 73). - OLG Hamm, 08.06.2017 - 4 RVs 64/17
Bestimmte Behauptung von Verfahrenstatsachen; Verfahrensrügen; Protokoll; …
Zwar kann eine Formulierung wie beispielsweise "ausweislich des Protokolls" im Revisionsvorbringen auch nur als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel zu verstehen sein, ohne dass dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird (vgl. nur: BGH, Beschl. v. 13.07.2011 - 4 StR 181/11 - juris). - BGH, 08.10.2013 - 4 StR 272/13
Anforderungen an die Darstellung und die Protokollierung von …
a) Es handelt sich nicht um eine unzulässige Protokollrüge (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 4 StR 181/11, StV 2012, 73); denn der Beschwerdeführer leitet einen Verfahrensfehler aus dem Umstand her, dass die Sitzungsniederschrift den Inhalt der Gespräche, die außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung geführt wurden, nicht mitteilt.
- BGH, 03.05.2019 - 3 StR 462/18
Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit …
Da die Rüge somit schon unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 4 StR 181/11, StV 2012, 73), kommt es nicht darauf an, dass eine Protokollberichtigung, die der Rüge den Boden entzogen hätte (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007, GSt 1/06, BGHSt 51, 298, 316 f.) bisher nicht vorliegt. - OLG Koblenz, 20.07.2023 - 4 ORs 4 Ss 16/23
Straßenverkehrsgefährdung, grob verkehrswidrig, rücksichtslos, Urteilsgründe
Eine Verfahrensrüge ist daher im Allgemeinen unzulässig, wenn sich dem Revisionsvorbringen nicht die bestimmte Behauptung entnehmen lässt, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, sondern nur, dass er sich aus dem Protokoll ergebe (vgl. BGH, Beschl. 4 StR 181/11 v. 13.07.2011 - juris). - BGH, 03.03.2020 - 3 StR 15/20
Begründetheit einer Revision
Ergänzend bemerkt der Senat zu zwei Verfahrensbeanstandungen, mit denen eine Verletzung des § 261 StPO geltend gemacht wird: Die Rüge, aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebe sich eine Äußerung des Angeklagten "zur Sache', während sich der Angeklagte nach den Urteilsgründen nicht "zum Tatvorwurf' geäußert habe, ist bereits unzulässig; denn aus der Revisionsbegründung lässt sich nicht die bestimmte Behauptung im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entnehmen, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung entgegen den Urteilsgründen zum Tatvorwurf eingelassen (vgl. zur "Protokollrüge' BGH, Urteil vom 1. Februar 1955 - 5 StR 678/54, BGHSt 7, 162; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 4 StR 181/11, StV 2012, 73;… LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 86). - BGH, 06.06.2012 - 4 StR 17/12
Verwerfen der Revision wegen Nichtanwesenheit eines Verteidigers in der …
Die konkrete Behauptung, dass tatsächlich kein Verteidiger zugegen war, wird nicht aufgestellt (vgl. BGH…, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11, Rn. 3; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 4 StR 181/11, Rn. 2).