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   BGH, 20.05.1980 - 4 StR 187/80   

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BGH, 20.05.1980 - 4 StR 187/80 (https://dejure.org/1980,1888)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1980 - 4 StR 187/80 (https://dejure.org/1980,1888)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1980 - 4 StR 187/80 (https://dejure.org/1980,1888)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten - Kriterien für die Erheblichkeit von Straftaten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Erheblichkeit von Straftaten bei Hangtätern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.05.1971 - 4 StR 100/71

    Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung - Überprüfung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 20.05.1980 - 4 StR 187/80
    Was unter "erheblichen" Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verstehen ist, muß dem Wortlaut und dem Zweck der Neufassung des Gesetzes durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) entnommen werden (BGHSt 24, 153 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]).

    Denn nur, wenn von einem Täter infolge seines Hanges Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden wirklich empfindlich stören, besteht ein berechtigtes Interesse daran und ein anzuerkennendes Bedürfnis dafür, durch die Sicherungsverwahrung als eine "letzte Notmaßnahme der Kriminalpolitik" die Allgemeinheit vor diesem Täter zu schützen (BGHSt 24, 153, 154 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71] m.w.Nachw.).

    Dabei kommt es zunächst auf den durch die einzelne Tat verursachten Schaden an; jedoch ist von dem Gesamtschaden auszugehen, wenn mehrere Taten in einem besonders engen Zusammenhang stehen, z.B. "planmäßig auf Wiederholung angelegt waren oder jedenfalls gerade infolge des Hanges in rascher Folge begangen worden sind, wenn durch die planmäßige Wiederholung (die nicht mit der Frage eines Gesamtvorsatzes und damit einer fortgesetzten Handlung zu verwechseln ist) oder durch die Häufigkeit der Begehung, die nur durch die Festnahme des Täters oder durch seine Verurteilung vorerst abgebrochen wurde, insgesamt ein Schaden angerichtet werden sollte, der als schwerer wirtschaftlicher Schaden zu erachten ist" (BGHSt 24, 153, 157) [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71].

  • BGH, 25.05.1971 - 1 StR 40/71

    Voraussetzungen für die Einstufung als gefährlicher Hangtäter - Verhütung

    Auszug aus BGH, 20.05.1980 - 4 StR 187/80
    Bei der Würdigung der Erheblichkeit der Straftaten ist auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen (BGHSt 24, 160, 164).
  • BGH, 21.12.1977 - 3 StR 437/77

    Ablehnung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Vorliegen eines Hangs zu

    Auszug aus BGH, 20.05.1980 - 4 StR 187/80
    Für Schäden von 1.130,00 DM und 1.060,00 DM hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß sie "in der Regel noch nicht als schwerer wirtschaftlicher Schaden anzusehen" seien (Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 437/77).
  • BGH, 27.07.2000 - 1 StR 263/00

    Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der

    a) Zwar hat der Tatrichter bei der Beurteilung der Erheblichkeit zu erwartender künftiger Straftaten einen nur begrenzter revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraum (vgl. BGH JZ 1980, 532; BGH wistra 1988, 22, 23), hier geht die Strafkammer jedoch in mehrfacher Hinsicht von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz aus:.
  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 - 4 StR 187/80, JZ 1980, 532).
  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17

    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der

    Zudem ist im Bereich der mittleren Kriminalität dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, bei der Entscheidung der Frage, ob er einen Hang zu erheblichen Taten bejahen kann, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die Gesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, aaO; vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, NStZ 2000, 587, 588; vom 26. August 1987 - 3 StR 305/87, wistra 1988, 22, 23; vom 20. Mai 1980 - 4 StR 187/80, JZ 1980, 532).
  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87

    Gesamtvorsatz als Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang - Beschränkung

    Bei den in der Regel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Eigentums- und Vermögensdelikten kommen als Grundlage der Maßregel nur solche Taten in Betracht, die einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGH JZ 1980, 532; NStZ 1984, 309 jeweils m.w.Nachw.).

    Wenn das Landgericht außergewöhnliche wirtschaftliche Schäden fordert, so überschreitet es den ihm bei der Ausgestaltung des Begriffes "erhebliche Straftaten, namentlich solche, die schwere wirtschaftliche Schäden anrichten", eingeräumten Rahmen tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu BGH JZ 1980, 532 mit Anmerkung von Mayer S. 533).

  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 569/83

    Umfassende Gesamtwürdigung eines Täters und seiner Taten vor Anordnung einer

    Bei der Würdigung der Erheblichkeit der Straftaten ist auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen (BGHSt 24, 153, 157 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71] sowie 160, 164; BGH JZ 1980, 532).

    Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht werden kann, muß der Tatrichter in dem Grenzbereich zwischen der Kleinkriminalität, bei der die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kommt, und den schweren Delikten, bei denen ihre Erforderlichkeit offensichtlich ist, alle Umstände der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) umfassend würdigen (vgl. BGH JZ 1980, 532).

  • BGH, 07.12.2004 - 1 StR 395/04

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten bei

    Zudem steht dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, bei der seiner Ermessensausübung vorgelagerten Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten ein nur begrenzt revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegender Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 4; BGH JZ 1980, 532).
  • BGH, 13.09.1989 - 3 StR 150/89

    Die Gefährlichkeit des Täters begründender Hang zu erheblichen Straftaten trotz

    Die Bejahung eines Hangs zu erheblichen weiteren Straftaten führt noch nicht zwingend zur Annahme einer nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen hangbedingten Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit (vgl. auch BGHR StGB § 66 I Gefährlichkeit 1; BGH JZ 1980, 532 mit Anm. von A. Mayer).
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