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   BGH, 02.07.2014 - 4 StR 188/14   

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BGH, 02.07.2014 - 4 StR 188/14 (https://dejure.org/2014,18703)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2014 - 4 StR 188/14 (https://dejure.org/2014,18703)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - 4 StR 188/14 (https://dejure.org/2014,18703)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG; § 52 Abs. 1 StGB
    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Verhältnis zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln: Tateinheit durch Verklammerung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verklammerung von ansicht selbständigen Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Bezahlung der vorherigen Lieferung bei Abholung der neuen Lieferung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verklammerung von ansicht selbständigen Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Bezahlung der vorherigen Lieferung bei Abholung der neuen Lieferung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 418/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - 4 StR 188/14
    b) Da der - weit auszulegende (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 262) - Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl das Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel als auch die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten tatbestandlich erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14 mwN), sind die objektiven Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte teilweise identisch.

    Die Teilidentität der Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte hat zur Folge, dass sämtliche auf die einzelnen Handelsmengen bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12 aaO; Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144; Beschluss vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97).

  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - 4 StR 188/14
    b) Da der - weit auszulegende (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 262) - Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl das Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel als auch die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten tatbestandlich erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14 mwN), sind die objektiven Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte teilweise identisch.
  • BGH, 22.01.2010 - 2 StR 563/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Tateinheit bei Bezahlung der

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - 4 StR 188/14
    Die Teilidentität der Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte hat zur Folge, dass sämtliche auf die einzelnen Handelsmengen bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12 aaO; Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144; Beschluss vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97).
  • BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13

    Vorlageverfahren (Divergenzvorlage; Anfrageverfahren); unerlaubte Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - 4 StR 188/14
    Die Teilidentität der Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte hat zur Folge, dass sämtliche auf die einzelnen Handelsmengen bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12 aaO; Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144; Beschluss vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97).
  • BGH, 03.09.2015 - 3 StR 236/15

    Verbindung zweier Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat beim Handeltreiben

    a) Der 4. Strafsenat hat in dem Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer bereits zuvor verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel eine Tathandlung des Handeltreibens gesehen, die mit der Tathandlung des dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatzes nachfolgenden Zahlungsvorgangs bezüglich einer vorangegangenen Lieferung zusammentrifft und deshalb Tateinheit zwischen den beiden Betäubungsmittelgeschäften wegen sich überschneidender objektiver Ausführungshandlungen angenommen (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Anfragebeschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144; Vorlegungsbeschluss vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 188/14, juris Rn. 4).
  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 236/15

    Divergenzvorlage; keine Tateinheit trotz teilweiser Identität der

    a) Der 4. Strafsenat hat in dem Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer bereits zuvor verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel eine Tathandlung des Handeltreibens gesehen, die mit der Tathandlung des dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatzes nachfolgenden Zahlungsvorgangs bezüglich einer vorangegangenen Lieferung zusammentrifft und deshalb Tateinheit zwischen den beiden Betäubungsmittelgeschäften wegen sich überschneidender objektiver Ausführungshandlungen angenommen (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Anfragebeschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144; Vorlegungsbeschluss vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 188/14, juris Rn. 4).
  • BGH, 01.09.2016 - 4 ARs 21/15

    Vorlageverfahren; unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit)

    Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 2. Juli 2014 1 - 4 StR 188/14, vom 13. Januar 2016 - 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420 und vom 13. September 2016 - 4 StR 304/16).
  • BGH, 13.01.2016 - 4 StR 322/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Die Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen, die sich daraus ergibt, dass das Aufsuchen des Lieferanten jeweils zugleich der Übermittlung des Entgelts für die vorangegangene und der Abholung der vereinbarten neuerlichen Betäubungsmittellieferung diente, führt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 4 StR 188/14; vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13; vom 7. September 2015 - 2 StR 47/15; vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14; vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; vom 15. Juli 2014 - 5 StR 169/14, insoweit in NStZ-RR 2014, 315 nicht abgedruckt; vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 3. September 2015 - 3 StR 236/15) dazu, dass hinsichtlich der unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte die auf die jeweiligen Handelsmengen bezogenen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz tateinheitlich verknüpft sind.
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