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   BGH, 27.08.1969 - 4 StR 192/69   

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https://dejure.org/1969,542
BGH, 27.08.1969 - 4 StR 192/69 (https://dejure.org/1969,542)
BGH, Entscheidung vom 27.08.1969 - 4 StR 192/69 (https://dejure.org/1969,542)
BGH, Entscheidung vom 27. August 1969 - 4 StR 192/69 (https://dejure.org/1969,542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung des Abschleppens eines betriebsunfähigen Fahrzeugs von seinem Standort zu einem nahegelegenen geeigneten Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb zum Zwecke des Ausschlachtens oder Verschrottens unter § 18 Abs. 1 StVZO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abschleppen - Kraftfahrzeugverwertung - Schrottplatz - Ausschlachten - Verschrottung - Betriebsunfähiges Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVZO § 18 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 108
  • NJW 1969, 2155
  • MDR 1969, 1026
  • DB 1969, 2031
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 19.05.1965 - 3 Ss 319/65

    Abschleppen eines Fahrzeugs; Überführung zu Schrottplatz; Wirtschaftliche

    Auszug aus BGH, 27.08.1969 - 4 StR 192/69
    Dabei will es von der dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1965 (DAR 1965, 334) zu Grunde liegenden Rechtsansicht abweichen, daß das Schleppen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs von seinem Standort zu einem Verwertungsbetrieb kein Abschleppen im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO sei und daher einer Ausnahmegenehmigung nach § 33 StVZO bedürfe, wenn es zu dem Zweck geschehe, die Teile des Fahrzeugs wirtschaftlich zu verwerten (auszuschlachten).

    Hiernach will das Oberlandesgericht Köln ebenso wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (DAR 1965, 334) die Beförderung eines Kraftwagens im Schlepp zu einem Verwertungsbetrieb oder zu einem Schrottplatz im allgemeinen nicht als Abschleppen gelten lassen.

  • BGH, 17.11.1955 - II ZR 340/53

    Verletzung einer Obliegenheit

    Auszug aus BGH, 27.08.1969 - 4 StR 192/69
    Sie hat darunter nur das Wegschaffen betriebsunfähiger Fahrzeuge vom öffentlichen Verkehrsgrund verstanden (BayObLG VRS 11, 308; OLG Celle VRS 12, 228; wohl auch BGHZ 19, 31, 39 [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53] = VRS 10, 27).
  • OLG Celle, 29.01.1957 - 2 Ss 422/56
    Auszug aus BGH, 27.08.1969 - 4 StR 192/69
    Sie hat darunter nur das Wegschaffen betriebsunfähiger Fahrzeuge vom öffentlichen Verkehrsgrund verstanden (BayObLG VRS 11, 308; OLG Celle VRS 12, 228; wohl auch BGHZ 19, 31, 39 [BGH 17.11.1955 - II ZR 340/53] = VRS 10, 27).
  • BGH, 13.02.1975 - 4 StR 508/74

    Unzulässiges Überholen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung

    Daß weder der Amtlichen Begründung noch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO eine den Richter bindende Gesetzeswirkung zukommt, hindert nicht etwa daran, sie als Auslegungshilfe (vgl. BGHSt 23, 108, 113 - betr. Runderlasse des Bundesverkehrsministers) heranzuziehen.
  • VG Aachen, 09.08.2011 - 2 K 604/08

    Zur Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Kraftfahrzeugen

    Es handelt sich insoweit i.d.R. auch nicht mehr um ein erlaubnisfreies Abschleppen i.S. von § 15 a der Straßenverkehrsordnung (StVO), da die betriebsunfähigen Fahrzeuge nicht (i.S. einer Notbehelfsmaßnahme) nur zu einem möglichst nahegelegenen geeigneten Bestimmungsort (z.B. Werkstatt, Schrottplatz), vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 27. August 1969 - 4 StR 192/69 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 8 A 1793/03, juris und Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 33 Rz. 8, m.w.Nw.;.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2003 - 8 A 1793/03

    Zur Dauerausnahmegenehmigung zum Schleppen

    BGH, Beschluss vom 27.8.1969 - 4 StR 192/69 -, NJW 1969, 2155; OLG Celle, Urteil vom 30.10.1961 - 5 U 42/61 -, DAR 1962, 153; OLG Hamm, Urteil vom 26.11.1965 - 3 Ss 1116/65 -, VRS 30, 137; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 33 StVZO, Rn. 3.

    BGH, Beschluss vom 27.8.1969 - 4 StR 192/69 -, a.a.O.

  • OLG Koblenz, 26.02.1997 - 2 Ss 401/96
    Unter dem Begriff des Abschleppens, der dem in § 18 StVZO entspricht (vgl. Jagusch/Hentschel, aaO, Rdnr. 2), ist nach der Rechtsprechung nicht nur die schnellstmögliche Entfernung liegengebliebener Fahrzeuge aus dem Straßenverkehr zu verstehen, sondern in einem umfassenderen Sinne jeglicher Transport eines betriebsunfähigen Fahrzeugs, sofern er der Behebung der Betriebsunfähigkeit oder der Verwertung oder der Vernichtung des Fahrzeugs dient und die dabei zurückzulegende Fahrstrecke nicht weiter als nötig ist (vgl. BGH in NJW 1969, 2155, 2156; OLG Hamm in VM 1961, 83; BayObLG in VRS 65, 304, 305; Jagusch/Hentschel, aaO, § 18 StVZO Rdnr. 11; Lütkes/Meier/Wagner/ Emmerich, Straßenverkehrsrecht, StVZO , § 18 Rdnr. 5 m.w.N.).

    Unerheblich ist dabei, ob das Fahrzeug von der Straße, seinem Standort oder von einer Werkstatt an einen anderen und an welchen Ort geschleppt wird, ob es alsbald nach dem Eintritt der Betriebsunfähigkeit oder erst später an den neuen Ort gebracht wird (vgl. BGH in VRS 37, 466, 467; OLG Celle in NZV 1994, 242, 243; OLG Düsseldorf in VM 1977, 93; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, aaO).

    Neben den Verkehrsnotwendigkeiten berücksichtigt diese Ausweitung auch die wirtschaftlichen Belange des Fahrers bzw. des Halters des Fahrzeugs und deren Interesse, dieses ohne unnötigen Kostenaufwand und auf möglichst einfache Weise wieder betriebsfähig zu machen oder wegzubringen, soweit es nur zu einem möglichst nahegelegenen geeigneten Bestimmungsort geschleppt werden soll (vgl. BGH in NJW 1969, 2155 und in VRS 37, 466, 468; BayObLG in VRS 65, 304, 305; OLG Düsseldorf in VM 1977, 93; OLG Celle in NZV 1994, 242, 243; Jagusch/Hentschel, aaO; Weigelt, Kraftverkehrsrecht von A-Z, Handlexikon des Straßenverkehrs, Stichwort "Abschleppen" Erläuterungen 1).

  • OVG Sachsen, 17.06.2021 - 6 B 23/21

    Abschleppen; Schleppen; Besitzstörung; vorbeugender Rechtsschutz

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 27. August 1969 - 4 StR 192/69 -, juris Rn. 8) war die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 StVZO a. F. im Interesse der Verkehrssicherheit eng auszulegen.

    Daher gilt das Befördern eines betriebsunfähigen Fahrzeugs im Schlepp zu einer geeigneten nahen Instandsetzungswerkstatt als Abschleppen im Sinne des § 18 StVZO, gleichgültig, ob es von der Straße oder von seinem gewöhnlichen oder zufälligen Standort und ob es sofort, nachdem es betriebsunfähig geworden ist, oder erst später zur Werkstatt geschleppt wird (BGH, Beschl. v. 27. August 1969 a. a. O.).

  • OLG Celle, 08.02.1994 - 1 Ss 260/93

    Zur Unzulässigkeit des "Abschleppens" wegen zu großer Entfernung

    Zwar 1st der Begriff Nothilfe in diesem Zusammenhang gegenüber der früheren Rechtsprechung in den vergangenen Jahren erheblich ausgeweitet worden (vgl. BGHSt 23, 108; OLG Celle VRS 16, 312; OLG Hamm VRS 57, 456; KG VRS 26, 125; OLG Stuttgart VRS 19, 478; OLG Zweibrücken VRS 33, 73).

    Wenn schon der Begriff Notfall im Interesse des Halters eines defekten Fahrzeugs, es auf möglichst einfache Weise und ohne unnötigen Kostenaufwand wieder betriebsfähig zu machen, erweitert worden ist, so darf andererseits im Interesse der Verkehrssicherheit dieses Fahrzeug nur zu einem möglichst nahen Bestimmungsort verbracht werden (BGHSt 23, 108, 113; BayObLG VRS 15, 473; OLG Celle VRS 16, 312, 315; OLG Düsseldorf VM 1962, 5; OLG Hamm VRS 57, 456, 458).

  • BFH, 15.03.1972 - II 158/65

    Betriebsunfähiger Kraftfahrzeuganhänger - Kraftfahrzeugsteuerfreie Abschleppung -

    Der BGH hat sich dem Gedanken, daß auch die Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange des Fahrzeughalters als einer der Gründe der Ausnahmeregelung anzuerkennen sei, nicht verschlossen und neuerdings -- ausdrücklich entgegen früherer engerer Auffassung -- entschieden, daß ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO auch dann abgeschleppt wird, wenn es von seinem Standort zu einem Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb zum Zwecke des Ausschlachtens oder Verschrottens geschleppt wird, vorausgesetzt nur, daß es nicht über weite Strecken, sondern zu einem möglichst nahe gelegenen geeigneten Bestimmungsort geschafft wird (Beschluß vom 27. August 1969 g. H. 4 StR 192/69, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen Bd. 23 S. 108 -- BGHSt 23, 108 -- zustimmend Jagusch, a. a. O., § 18 StVZO Anm. 3 Abs. 2 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner die Anmerkung von Martin, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, Strafsachen § 18 StVZO Nr. 2; Lütkes, Straßenverkehr, 4. Bd., StVZO § 33 Anm. 1 Abs. 3 -- 60. Ergänzungslieferung --, § 18 Anm. 4 Abs. 3 a. E. -- 44. Ergänzungslieferung --; anderer Ansicht -- allerdings vor Ergehen des o. a. BGH-Beschlusses unter Hinweis auf frühere OLG-Rechtsprechung Müller, a. a. O., § 18 StVZO Tz. 12 Abs. 3 mit Fußnote 42).

    Gemeinsam jedoch ist für beide Fahrzeugarten, daß die Betriebsunfähigkeit durch technische Mängel verursacht worden sein muß, die die bestimmungsgemäße Weiterverwendung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unmöglich machen oder aus Sicherheitsgründen verbieten (BGHSt 23, 113 [BGH 27.08.1969 - 4 StR 192/69]; Müller, a. a. O., § 18 StVZO Tz. 11).

  • BGH, 08.05.1984 - 4 StR 388/83

    Zulassung zum Straßenverkehr - Anhängelast - Abschleppen eines Kfz -

    Das Schleppen eines bereits in einer Reparaturwerkstätte befindlichen Fahrzeugs zu einer (nahegelegenen) anderen Reparaturwerkstätte sei aber als ein nach § 18 Abs. 1 StVZO begünstigtes Abschleppen anzusehen, wenn es erforderlich sei, weil die zunächst aufgesuchte Werkstätte die Reparatur nicht oder nicht vollständig durchführen könne (BGHSt 23, 108, 112).
  • OLG Karlsruhe, 16.08.1988 - 3 Ss 93/88

    Zum Fahren ohne Fahrerlaubnis beim Schleppen

    Abgeschleppt wird danach ein betriebsunfähiges Fahrzeug u.a. auch dann, wenn es von seinem Standort zu einem nahegelegenen geeigneten Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb zum Zwecke des Ausschlachtens oder Verschrottens geschleppt wird (BGHSt 23, 108).
  • BayObLG, 25.11.1993 - 2 ObOWi 469/93
    Daneben bezweckt sie auch eine Erleichterung, die den wirtschaftlichen Belangen des Fahrzeughalters gerecht wird, gleichgültig, ob das Fahrzeug zur Instandsetzung oder zur Verwertung verbracht wird, soweit es nur zu einem möglichst nahegelegenen geeigneten Bestimmungsort geschleppt werden soll (BGHSt 23, 108/111 f.; BayObLG DAR/Bär 1992, 362 m.w.Nachw., jeweils zu § 18 StVZO ).
  • BayObLG, 24.10.1984 - 2 ObOWi 261/84
  • BayObLG, 11.06.1991 - RReg. 1 St 105/91
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