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   BGH, 21.12.1976 - 4 StR 194/76   

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https://dejure.org/1976,540
BGH, 21.12.1976 - 4 StR 194/76 (https://dejure.org/1976,540)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1976 - 4 StR 194/76 (https://dejure.org/1976,540)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1976 - 4 StR 194/76 (https://dejure.org/1976,540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Wirksamkeit der Ersatzzustellung an den Ehegatten bei Abwesenheit des Zustellungsadressaten - Förmliche Zustellung durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 85
  • NJW 1977, 723
  • MDR 1977, 418
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.06.1973 - 2 BvR 675/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 21.12.1976 - 4 StR 194/76
    Die Bezugnahme des Vorlagebeschlusses auf BVerfGE 35, 296, 298 geht fehl, weil dort der Betroffene nur erst von der Polizei vernommen worden war und deshalb lediglich mit "der Möglichkeit rechnen mußte, daß ihm ein Bußgeldbescheid zugestellt werden könnte".
  • BayObLG, 24.02.1972 - RReg. 6 St 507/72

    Wiedereinsetzung in de vorigen Stand nach Fristsetzung zur Erklärung, ob der

    Auszug aus BGH, 21.12.1976 - 4 StR 194/76
    Zuzustimmen ist der Rechtsauffassung, daß gegen die Versäumung einer für den Widerspruch nach § 72 Abs. 1 OWiG gesetzten Äußerungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist (BayObLG NJW 1972, 1724; so auch OLG Frankfurt VRS 48, 369, 371; OLG Hamm VRS 48, 371, 372; Göhler 4. Aufl. § 72 OWiG Anm. 2 G; Kleinknecht 33. Aufl. § 72 OWiG Rn. 5; Rebmann-Poth-Herrmann § 72 OWiG Rz 4 a; Rotberg 5. Aufl. § 72 OWiG Anm. 9).
  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 21.12.1976 - 4 StR 194/76
    Denn Zustellungen dienen generell als Mittel der Gewährung und der Kontrolle des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 36, 85, 88; Göhler a.a.O. § 72 Anm. 3 A).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67

    Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 21.12.1976 - 4 StR 194/76
    Die Durchführbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, mit dessen Ausgestaltung der Gesetzgeber nicht zuletzt auch die zügige Erledigung der z.B. bei den kleinen Verkehrsverstößen anfallenden Massenverfahren erstrebte, hängt bei der soziologischen Schichtung der Verkehrsteilnehmer und ihrer arbeitsbedingt tagsüber oft ständigen Abwesenheit von der Wohnung heute gerade entscheidend von der Möglichkeit ab, Ersatzzustellungen vorzunehmen (vgl. BVerfGE 25, 158, 165, schon für den Zustand vor dem OWiG).
  • BGH, 17.02.1972 - 4 StR 493/71

    Beschlussverfahren - Bußgeldverfahren - OWi-Themen - Persönliches Erscheinen

    Auszug aus BGH, 21.12.1976 - 4 StR 194/76
    Außerdem ist die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig, wenn dem Betroffenen der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen ist oder wenn er bestreitet, das Hinweisschreiben erhalten zu haben und ein Nachweis über den Zugang des Schreibens nicht zu führen ist (BGHSt 24, 293, 296; OLG Celle VRS 38, 137; OLG Hamm NJW 1970, 624).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus BGH, 21.12.1976 - 4 StR 194/76
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird der mit dem Hinweisverfahren geschaffene Anspruch auf rechtliches Gehör durch das mit der Ersatzzustellung verbundene Risiko des Betroffenen, der auf die Benachrichtigung seitens der Ersatzperson angewiesen ist, keineswegs in grundgesetzwidriger Weise beschnitten (VerfG NJW 1976, 1837, 1838, wo auf die "verschiedenen Formen der Ersatzzustellung" insoweit ausdrücklich hingewiesen wird).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Der Bundesgerichtshof entscheidet demnach, wenn das Rechtsbeschwerdegericht bei einer Sachentscheidung von der eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will; die Anwendbarkeit von § 121 Abs. 2 GVG im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergibt sich auf Grund der Verweisung in § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG (stRspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1976 - 4 StR 194/76 -, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 1990 - 2 Ss OWi 373/90 -, juris Rn. 38; Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 19).
  • OLG Köln, 02.07.1991 - Ss 209/91

    Rechtsbeschwerde; Statthaftigkeit; Beschluss; Geldbuße; Verfahrensrüge;

    Die Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift vielmehr auch bei anderen Rechtsverletzungen zulässig (vgl. Göhler, OWiG, 9. Aufl., § 72 Rdnr. 70 ff), z.B. dann, wenn kein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs erfolgt ist oder das rechtliche Gehör zu diesem Hinweis nicht gewährt worden ist (BGHSt 32, 394, 397, 403; BGH NJW 1977, 723), wenn Beweismittel zum Nachteil des Betroffenen verwertet wurden, über deren Verhandensein der Betroffene nicht unterrichtet war (BayObLG VRS 53, 285 und bei Ruth DAR 1986, 251; Göhler, a.a.O., § 72 Rdnr. 26) oder wenn ohne vorherigen Hinweis der Schuldspruch auf andere als die im Bußgeldbescheid angeführten rechtlichen Gesichtspunkte gestützt wird (BayObLG VRS 61, 220; SenE vom 12.01.1990 - Ss 605/89 (Z) -).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.1989 - 3 Ws (OWi) 420/89
    Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG auch dann zulässig, wenn dem Betroff. der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen ist oder wenn er bestreitet, daß Hinweisschreiben erhalten zu haben, und ein Nachweis über den Zugang des Schreibens nicht geführt werden kann (vgl. BGHSt 27, 85, 87 [hier: IV (468) 113 e] m. w. Nachw.; OLG Hamburg in VRS 45, 59; Göhler, 8. Aufl., § 72 OWiG Rn. 31, 70 und 72).

    Der Senat befindet sich mit seiner Auffassung, daß eine förmliche Zustellung des Hinweises nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nicht zwingend erforderlich ist, auch in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtspr. Es mag zwar aus Gründen einer leichteren Kontrolle der Zweiwochenfrist empfehlenswert sein, das förmliche Zustellungsverfahren zu wählen (so OLG Koblenz in VRS 45, 307, 308; wohl auch BGHSt 27, 85, 87/88 [hier: IV (468) 113 d]); indessen setzt der Übergang zum Beschlußverfahren nur voraus, daß der Betroff. Ä wie auch immer Ä tatsächlich über die entsprechende Absicht des Gerichts unterrichtet worden ist (vgl. auch OLG Hamm in VRS 45, 306).

  • KG, 29.10.2013 - 2 Ws 481/13

    Zustellung an in einem Wohnheim lebenden Adressaten

    Die danach zulässige Ersatzzustellung hat zur Folge, dass die Entscheidung dem Adressaten am Tag der Ersatzzustellung - also mit der Übergabe an die empfangsberechtigte Person - wirksam zugegangen ist, auch wenn er von dem Schriftstück nicht oder - wie hier - erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt (vgl. BGHSt 27, 85; OLG Stuttgart JurBüro 2012, 380; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 18 B 1899/07 - juris; VG Osnabrück, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 5 B 101/09 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 3. März 2011 - AN 11 K 10.30479 - juris Rdn. 18; Maul a.a.O., § 37 Rdn. 11; Meyer-Goßner, § 37 StPO Rdn. 17).
  • OLG Köln, 25.09.1990 - Ss 447/90

    Rechtsfehlerfreie Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen;

    Die förmliche Zustellung der Ladung dient als Mittel der Gewährung und Kontrolle des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NJW 1977, 723; Maul in KK, a.a.O., § 35 Rdn. 15); die mündliche Bekanntmachung des Fortsetzungstermins nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung ersetzt dieses Mittel.
  • KG, 27.06.2019 - 5 Ws 61/19

    Indizwirkung der Ersatzzustellung für das Wohnen unter der Zustellungsanschrift

    Die Wirksamkeit einer Zustellung hängt - wie sich bereits aus § 37 StPO i. V. mit § 180 Satz 2 ZPO eindeutig ergibt - nicht davon ab, ob der Adressat das zugestellte Schriftstück tatsächlich erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 -, juris Rdnr. 12 und Beschluss vom 21. Dezember 1976 - 4 StR 194/76 -, juris Rdnr. 10 = BGHSt 27, 85 ff., jeweils m. w. Nachw.; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 180 Rdnr. 8; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 37 Rdnr. 17).
  • KG, 19.05.2004 - 1 Ss 196/04

    Unentschuldigtes Nichterscheinen des Beklagten bei der Gerichtsverhandlung;

    Dabei wird jedoch verkannt, daß es bei der von ihm allein gerügten Ordnungsmäßigkeit der Ladung im Wege der Ersatzzustellung nicht darauf ankommt, ob er von der Ladung auch tatsächlich Kenntnis erlangt (vgl. BGHSt 27, 85, (88); Meyer-Goßner, § 37 StPO Rdn. 17; Maul in KK, StPO 5. Aufl., § 37 StPO Rdn. 11).
  • BayObLG, 03.12.1998 - 2 ObOWi 629/98

    Widerspruchsfrist

    Unrichtig ist daher, wenn sie von LR/Wendisch StPO 25. Aufl. Vor § 42 Rn. 3 als Beispiel einer richterlichen Frist aufgeführt wird; die als Beleg angeführte Entscheidung BGHSt 27, 85 ist noch unter der Geltung der früheren Gesetzeslage ergangen.
  • KG, 07.08.2000 - 1 Ss 226/00
    In einem solchen Fall kommt es jedoch hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf an, ob der Zustellungsadressat persönlich davon Kenntnis erlangt hat (vgl. BGHSt 27, 85 (88); Kleinknecht/Meyer-Goßner Rdn. 17; Maul in KK Rdn. 11; jeweils zu § 37 StPO).
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